Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstu... (412.0.17)
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Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2

Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2 vom 16.01.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Se - kundarunterricht; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die An - erkennung von Maturitätsausweisen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung und die Verordnung des Bundesrates vom 7. November 1979 über die Berufsbildung; gestützt auf das Reglement vom 21. August 1984 betreffend das Primarlehr - erdiplom; gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen; gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über das Handelsdiplom; gestützt auf das Reglement vom 17. Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kantonalen Diplommittelschule; gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10. März 1987 über die Neu - strukturierung des Kantonalen Lehrerseminars; in Erwägung: Die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht in den Primarschulen und in den Kindergärten wurden am 27. September 1976 und diejenigen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsaus - weises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms am 19. Oktober
1976 festgesetzt. Sie schliessen die gegenwärtig von den Mittelschulen abge - gebenen Diplome nicht mehr ein. Das Verkehrsschuldiplom besteht nicht mehr, das Diplom für Hauswirtschaft und Handarbeit, das Familienhelferinnendiplom des Kantonalen Lehrersemi - nars, das kantonale Sekretariatsdiplom des Kollegiums Gambach und das Di - plom der Kantonalen Diplommittelschule sind in den geltenden Beschlüssen nicht mehr erwähnt, weil sie vorher von einer Privatschule abgegeben oder erst nach diesen Beschlüssen eingeführt wurden. Folglich muss ein Reglement die Gebühren für alle gegenwärtig von den Mit - telschulen abgegebenen Diplome festhalten und diese im Vergleich zu den
1976 genehmigten Beträgen anpassen. Von 1976 bis 1989 ist nämlich der Landesindex der Konsumentenpreise um 45 % angestiegen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

1 Die Gebühren für die Schlussprüfungen an den der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) unterstellten Schulen der Se - kundarstufe 2 betragen:
a) 250 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Wohnsitz haben;
b) 650 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in einem anderen Kanton Wohnsitz haben;
c) 900 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben.
2 ...
3 Die interkantonalen Abkommen bleiben vorbehalten.
4 Für die Ausfertigung der Diplome und Ausweise werden keine Gebühren erhoben.

Art. 2

1 Die Gebühren werden angepasst, sobald der Landesindex der Konsumenten - preise um 10 % angestiegen ist.

Art. 3

1 Die Direktion kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Prü - fungsgebühr anpassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Art. 4

1 Aufgehoben sind:
a) der Beschluss vom 27. September 1976 betreffend die Prüfungsgebüh - ren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht auf der Primarstufe und in den Kindergärten;
b) der Beschluss vom 19. Oktober 1976 betreffend die Festsetzung der Einschreibegebühren für die Prüfungen in den kantonalen Mittelschulen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsauswei - ses, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.01.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 20 / d 20
20.06.1995 Art. 1 geändert 20.06.1995 BL/AGS 1995 f 256 / d 257
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
16.12.2003 Erlasstitel geändert 01.09.2004 2003_187
16.12.2003 Art. 1 geändert 01.09.2004 2003_187
13.12.2011 Art. 1 geändert 01.04.2012 2011_142
04.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.01.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 20 / d 20 Erlasstitel geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 1 geändert 20.06.1995 20.06.1995 BL/AGS 1995 f 256 / d 257

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 16.12.2003 01.09.2004 2003_187

Art. 1 geändert 13.12.2011 01.04.2012 2011_142

Art. 1 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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