Verordnung über Belastungen des Bodens (814.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)

(VBBo) vom 1. Juli 1998 (Stand am 12. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29, 33 Absatz 2, 35 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umwelt­schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹ (USG),
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Zweck, Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:
a. die Beobachtung, Überwachung und Beurteilung der chemischen, biologi­schen und physikalischen Belastung von Böden;
b. die Massnahmen zur Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und -ero­sion;
c.²
die Massnahmen beim Umgang mit abgetragenem Boden;
d. die weitergehenden Massnahmen der Kantone bei belasteten Böden (Art. 34 USG).
² Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 2 Begriffe
¹ Boden gilt als fruchtbar, wenn:
a.³
die biologisch aktive Lebensgemeinschaft, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;
b. natürliche und vom Menschen beeinflusste Pflanzen und Pflanzengesell­schaf­ten ungestört wachsen und sich entwickeln können und ihre charakte­ri­stischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden;
c. die pflanzlichen Erzeugnisse eine gute Qualität aufweisen und die Gesund­heit von Menschen und Tieren nicht gefährden;
d. Menschen und Tiere, die ihn direkt aufnehmen, nicht gefährdet werden.
² Chemische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch natürliche oder künstliche Stoffe (Schadstoffe).
³ Biologische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens, insbesondere durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen.⁴
⁴ Physikalische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens.
⁵ Prüfwerte geben für bestimmte Nutzungsarten Belastungen des Bodens an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Men­schen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet werden können. Sie dienen der Beur­teilung, ob Einschränkungen der Nutzung des Bodens nach Artikel 34 Absatz 2 USG nötig sind.
³ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
⁴ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 9 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ).

2. Abschnitt: Beobachtung, Überwachung und Beurteilung von Bodenbelastungen

Art. 3 Beobachtung der Bodenbelastung durch den Bund
¹ Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)⁵ betreibt in Zusam­menarbeit mit dem Bundes­amt für Landwirtschaft (BLW) ein nationales Referenz­netz zur Beobachtung der Belastungen des Bodens (NABO).
² Das BAFU informiert die Kantone über die Ergebnisse der Beobachtung und veröffentlicht sie.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4 Überwachung der Bodenbelastung durch die Kantone
¹ Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, so sorgen die Kantone dort für eine Über­wachung der Bodenbelastung.
² Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fach­lichen Grundlagen, die für die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.
³ Die Kantone teilen die Ergebnisse der Überwachung dem BAFU mit und veröf­fentlichen sie.
Art. 5 Beurteilung der Bodenbelastung
¹ Bund und Kantone beurteilen die Bodenbelastung anhand der in den Anhängen festgelegten Richt-, Prüf- und Sanierungswerte.
² Fehlen Richtwerte, so wird anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 im Einzel­fall beurteilt, ob die Fruchtbarkeit des Bodens langfristig gewährleistet ist.
³ Fehlen für bestimmte Nutzungen Prüf- oder Sanierungswerte, so wird im Einzelfall beurteilt, ob die Bodenbelastung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflan­zen konkret gefährdet. Das BAFU sorgt für die Beratung der Kantone.

3. Abschnitt: Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden ⁶

⁶ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 6 Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion
¹ Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.⁷
² Wer Terrainveränderungen vornimmt oder den Boden bewirtschaftet, muss mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise, insbesondere durch erosionshemmende Bau- oder Anbautechnik, Fruchtfolge und Flurgestaltung, dafür sorgen, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht durch Erosion langfristig gefährdet wird. Sind dazu gemein­same Massnahmen mehrerer Betriebe nötig, so ordnet der Kanton diese an, insbe­sondere bei der Erosion durch konzentrierten Oberflächenabfluss (Talwegero­sion).
⁷ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).
Art. 7 ⁸ Umgang mit abgetragenem Boden
¹ Wer Boden abträgt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetragen und gelagert werden.
² Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden verwendet (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass:
a. die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird;
b. der vorhandene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.
⁸ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).

4. Abschnitt: Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden

Art. 8 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Richtwerte
(Art. 34 Abs. 1 USG)
¹ Sind in einem Gebiet die Richtwerte überschritten oder steigt die Bodenbelastung deutlich an, so ermitteln die Kantone die Ursachen der Belastung.
² Sie klären ab, ob die Massnahmen nach den Vorschriften des Bundes in den Berei­chen Gewässerschutz, Katastrophenschutz, Luftreinhaltung, umweltgefährdende Stoffe und Organismen sowie Abfälle und physikalische Belastungen genügen, um im betroffenen Gebiet den weiteren Anstieg der Belastung zu verhindern.
³ Genügen diese Massnahmen nicht, so treffen die Kantone weitergehende Mass­nahmen nach Artikel 34 Absatz 1 USG. Sie teilen diese vorher dem BAFU mit.
⁴ Die Kantone führen die Massnahmen innert fünf Jahren durch, nachdem die Bodenbelastung festgestellt worden ist. Sie legen die Fristen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.
Art. 9 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Prüfwerte
(Art. 34 Abs. 2 USG)
¹ Sind in einem Gebiet die Prüfwerte überschritten, so prüfen die Kantone, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet.
² Bei konkreter Gefährdung schränken sie die Nutzung des Bodens so weit ein, dass die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 10 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Sanierungswerte
(Art. 34 Abs. 3 USG)
¹ Sind in einem Gebiet die Sanierungswerte überschritten, so verbieten die Kantone die davon betroffenen Nutzungen.
² In Gebieten mit raumplanerisch festgelegter gartenbaulicher, land- oder forstwirt­schaftlicher Nutzung ordnen sie Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung so weit unter die Sanierungswerte gesenkt wird, dass die beabsichtigte standortübliche Bewirtschaftungsart ohne Gefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen möglich ist.
Art. 11 Verschärfung der Bundesvorschriften
Wenn zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit neben den weitergehenden kantonalen Massnahmen oder an deren Stelle eine Verschärfung der Vorschriften des Bundes nach Artikel 33 USG notwendig ist, so stellt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat Antrag.

5. Abschnitt: Empfehlungen des Bundes

Art. 12
¹ Das BAFU und die anderen betroffenen Bundesstellen erlassen gemeinsam Emp­fehlungen über die Anwendung dieser Verordnung. Sie arbeiten mit den Kan­to­nen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
² Sie prüfen dabei, ob sich freiwillige, in Branchenvereinbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für die Anwendung dieser Verordnung eignen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 ⁹ Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein­barun­gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll­ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kan­tone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflich­ten bleiben vorbehalten.
³ Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinfor­mationsverordnung vom 21. Mai 2008¹⁰ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
¹⁰ SR 510.620
¹¹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Juni 1986¹² über Schadstoffe im Boden wird aufgehoben.
¹² [ AS 1986 1147 , 1996 2243 Ziff. I 26]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5 Abs. 1)

Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für anorganische Schadstoffe im Boden

1 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte

11 Richtwerte

Schadstoffe

Gehalte
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
mg/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Totalgehalt

löslicher Gehalt

Chrom (Cr)

  50

  –

Nickel (Ni)

  50

  0,2

Kupfer (Cu)

  40

  0,7

Zink (Zn)

150

  0,5

Molybdän (Mo)

    5

  –

Cadmium (Cd)

    0,8

  0,02

Quecksilber (Hg)

    0,5

  –

Blei (Pb)

  50

  –

Fluor (F)

700

20

TS = Trockensubstanz

12 Prüfwerte

Nutzungsarten

Gehalte
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
mg/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Probenahmetiefe
(in cm)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Kupfer (Cu)

t

l

t

l

t

l

Nahrungspflanzenanbau

200

2

0,02

0–20

Futterpflanzenanbau

200

2

0,02

150

0,7

0–20

Nutzungen mit
mögli­cher direkter¹ Boden­aufnahme

300

10

0–5

TS = Trockensubstanz
l = löslicher Gehalt
t = Totalgehalt
¹
oral, inhalativ, dermal

13 Sanierungswerte

Nutzungskategorien

Gehalte
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
mg/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Probenahmetiefe
(in cm)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Kupfer (Cu)

Zink (Zn)

t

l

t

l

t

l

t

l

Landwirtschaft
und Gartenbau

2000

30

0,1

1000

4

2000

5

0–20

Haus- und
Familiengärten

1000

20

0,1

1000

4

2000

5

0–20

Kinderspielplätze

1000

20

0–5

TS = Trockensubstanz
l = löslicher Gehalt
t = Totalgehalt

2 Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte

¹ Ein Richtwert ist überschritten, wenn der lösliche oder der totale Gehalt eines Schadstoffs in einer repräsentativen Mischprobe aus den obersten 20 cm diesen Wert überschreitet.
² Ein Prüfwert oder ein Sanierungswert ist überschritten, wenn der lösliche oder der totale Gehalt eines Schadstoffs in einer repräsentativen Mischprobe aus den in den Tabellen nach Ziffer 1 angegebenen Probenahmetiefen diesen Wert überschreitet.
³ In begründeten Fällen kann von diesen Probenahmetiefen abgewichen werden.
⁴ Die Bodenproben werden in Umluft von 40 °C bis zur Gewichtskonstanz getrock­net und auf die Kornfraktion von 2 mm abgesiebt. Für die Umrechnung der Analy­senergebnisse auf die Trockensubstanz werden repräsentative Teilproben bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.
⁵ Zur Ermittlung der totalen und löslichen Schadstoffgehalte gilt die folgende Tabelle:

Parameter

Lösungsmittel

Verhältnis der Einwaage ei­ner Bodenprobe zum Volu­men des Lösungsmittels (G/V)

Schwermetalle (Totalgehalt)

2 molare Salpetersäure (HNO3)

1 : 10

Schwermetalle
(löslicher Gehalt)

0,1 molares Natriumnitrat
(NaNO3)

1 : 2,5

Fluor total

NaOH-Schmelze

0,5 : 200

Fluor löslich

Wasser-Extrakt

1 : 50

G = Gewicht
V = Volumen
⁶ Für die Umrechnung der Schadstoffgehalte bei Böden mit einem Humusgehalt über 15% von mg/kg Trockensubstanz in mg/dm³ werden die gewichtsbezogenen Gehalte mit dem Trockenraumgewicht multipliziert.

Anhang 2 ¹³

¹³ Die Berichtigung vom 12. April 2016 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2016 1149 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für organische Schadstoffe im Boden

1 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte

11 Werte für Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF)

Werte

PCDD/F-Gehalte¹
(ng I-TEQ/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
ng I-TEQ/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Probenahme-tiefe (in cm)

Richtwert

      5

0–20

Prüfwerte

Nutzungen mit möglicher direkter² Bodenaufnahme

20

0–5

Nahrungspflanzenanbau

    20

0–20

Futterpflanzenanbau

    20

0–20

Sanierungswerte

Kinderspielplätze

  100

0–5

Haus- und Familiengärten

  100

0–20

Landwirtschaft und Gartenbau

1000

0–20

I-TEQ= Internationale Toxizitätsäquivalente
TS= Trockensubstanz
¹
PCDD/F = Summe der polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und polychlorierten Dibenzofurane
²
oral, inhalativ, dermal

12 Werte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Werte

PAK¹
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
mg/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Probenahmetiefe
(in cm)

Summe der
16 Leitsubstanzen

Benzo(a)pyren

Richtwert

    1

  0,2

0–20

Prüfwerte

Nutzungen mit möglicher direkter² Bodenaufnahme

  10

  1

0–5

Nahrungspflanzenanbau

  20

  2

0–20

Sanierungswerte

Kinderspielplätze

100

10

0–5

Haus- und Familiengärten

100

10

0–20

TS= Trockensubstanz
¹
Die Beurteilungswerte gelten für die Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren,
Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno (1,2,3-c,d)pyren,
Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen
²
oral, inhalativ, dermal

13 Werte für polychlorierte Biphenyle (PCB)

Werte

PCB-Gehalte¹
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus, mg/dm³ für Böden über 15 % Humus)

Probenahmetiefe (in cm)

Prüfwerte

Nutzungen mit möglicher direkter² Bodenaufnahme

0,1

0–5

Nahrungspflanzenanbau

0,2

0–20

Futterpflanzenanbau

0,2

0–20

Sanierungswerte

Kinderspielplätze

1

0–5

Haus- und Familiengärten

1

0–20

Landwirtschaft und Gartenbau

3

0–20

TS= Trockensubstanz
¹
Summe der 7 Kongeneren gemäss IRMM (Institute for Reference Materials and
Mea­surements), IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153, 180
²
oral, inhalativ, dermal

2 Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte

¹ Ein Richt-, Prüf- oder Sanierungswert ist überschritten, wenn der Schadstoffgehalt in einer repräsentativen Mischprobe aus den in den Tabellen nach Ziffer 1 angege­benen Probenahmetiefen diesen Wert überschreitet.
² In begründeten Fällen kann von diesen Probenahmetiefen abgewichen werden.
³ Die organischen Schadstoffe werden möglichst vollständig extrahiert (Total­ge­halte). Das Bundesamt erlässt Empfehlungen zur Probenaufbereitung und Analyse.
⁴ Für die Umrechnung von ng I-TEQ/kg Trockensubstanz in ng I-TEQ/dm³ bzw. von mg/kg Trockensubstanz in mg/dm³ der Schadstoffgehalte in Böden mit einem Hu­musgehalt über 15 Prozent werden die gewichtsbezogenen Gehalte mit dem Tro­ckenraumgewicht multipliziert.

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2)

Richtwerte für Erosion auf Ackerflächen ¹⁴

¹⁴ Art. 18 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dez. 1998 ( SR 910.91 )

1 Richtwerte

Durchwurzelbare Mächtigkeit

Gesamter durchschnittlicher Bodenabtrag¹ (Tonnen TS pro Hektare und Jahr)

Bis und mit 70 cm

2

Über 70 cm

4

TS= Trockensubstanz
¹
Gesamter durchschnittlicher Bodenabtrag = Summe des flächenhaften und des linienhaften Bodenabtrags

2 Ermittlung des Bodenabtrags auf Ackerflächen

¹ Der durchschnittliche flächenhafte Bodenabtrag wird pro Parzelle abgeschätzt. Dabei werden der Niederschlag und die Bodenerodierbarkeit in der Region sowie die Hanglänge, Hangneigung und Fruchtfolge (Bodenbedeckung und -bearbeitung) auf der Parzelle berücksichtigt. Variiert die Erosion auf einer Parzelle stark, so wird sie für die entsprechenden Teilflächen ermittelt.
² Der durchschnittliche linienhafte Bodenabtrag auf der Parzelle wird aufgrund der Beobachtungen der letzten fünf Jahre geschätzt. Dabei werden die zeitliche Häufig­keit der Bildung von Erosionsrinnen sowie deren Anzahl und Tiefe berücksichtigt.
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