Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (173.320.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer)

(GebR-BVGer) vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. Juni 2008)
Das Bundesverwaltungsgericht,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹ (VGG),
erlässt folgendes Reglement:
¹ SR 173.32
Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundesverwaltungsgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.
² Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Reglement vom 21. Februar 2008² über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bleiben vorbehalten.
² SR 173.320.2
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.
² Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
¹ Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren und Auslagen erlassen werden, wenn sie Dienstleistungen für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
² Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsbericht­erstattung am Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig.
³ Aus wichtigen Gründen können Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a. Reproduktion von Schriftstücken:

für A4-Fotokopien: 50 Rappen
je Seite,

für A3-Foto­kopien: 1 Franken
je Seite, mindestens aber 2 Franken;

b. andere Vervielfältigungen:

effektive Kosten;

c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesverwaltungsgericht hinausgehen:

50 Franken je angebrochene halbe Stunde;

die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist;

d. andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen:

60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde;

e. Urteilsabgabe an Dritte:

40 Franken;

f. Rechtskraftbescheinigung:

40 Franken;

g. Beglaubigung einer Unterschrift:

40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben;

h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen:

40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;

i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts:

für jeden halben Tag 100 Franken.

² Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004³ findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006⁴ Anwendung.
³ Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992⁵ bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993⁶ zum Datenschutzgesetz vorbehalten.
³ SR 152.3
⁴ SR 152.31
⁵ SR 235.1
⁶ SR 235.11
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen, verursacht werden;
b. Porti- und Telefonkosten;
c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland;
d. Anschaffungskosten von Datenträgern;
e. Mahnkosten: 10 Franken für die erste Mahnung, 20 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 8 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 9 Gebührenverfügung
Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
¹ Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
³ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenfor­derung geltend gemacht wird.
Art. 11 Zahlungsart
¹ Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.
² Die Gebühr für die Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 11. Dezember 2006⁷ über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2006 5311 ; 2008 2209 ]
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
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