Übereinkunft (Aussonderungsvertrag vom 28. Dezember 1905, Art. 6 Ziff. III und IV)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte (Aussonderungsvertrag vom 28. Dezember 1905, Art. 6 Ziff. III und IV) vom 1./31. März 1909 (Stand am 31. März 1909)
Der Schweizerische Bundesrat und der Zürcherische Regierungsrat
sind übereingekommen, die Ausscheidung der paläontologischen Objekte der gemeinsamen Sammlungen des Polytechnikums und der Hochschule in Zürich, statt durch den Spruch eines Schiedsgerichtes gemäss Artikel 6 Ziffer III des Aussonderungsvertrages vom 28. Dezember 1905¹, durch nachfolgende vertragliche Übereinkunft zu ordnen.
¹ SR 414.110.1
Art. 1
Von den genannten Sammlungen sollen der Hochschule Zürich zufallen:
a. die unter Glas im Saal 19 d des Polytechnikums aufgestellten Fossilien;
b. aus der stratigraphischen Hauptsammlung und der zoologisch geordneten Schubladensammlung im Saale 29 c eine durch den Professor der Geologie zu treffende Auswahl von Dubletten behufs Erzielung einer wesentlichen Ergänzung der unter Buchstabe a genannten Objekte;
c. die fossilen Wirbeltiere, nämlich die Rothsche Sammlung, die Mammutfunde von Niederweningen, Dinotherium, Höhlenbär und die Wirbeltiergruppen im Saale 30 c .
Dubletten sind so viel als möglich der geologischen Sammlung zu belassen nach Auswahl durch den Professor der Zoologie oder Paläozoologie.
Art. 2
Alle übrigen Objekte der gemeinsamen paläontologischen Sammlungen gehen in das Eigentum des Polytechnikums über.
Art. 3
Die geologische Sammlung hat das Recht, vor Abgabe der Objekte an die zoologische Sammlung davon Gipsabgüsse zu nehmen, soweit dies wünschenswert erscheint und ohne Schaden geschehen kann.
Art. 4 ²
² Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.
Art. 5
Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Teilungsgesichtspunkt eingehalten werden.
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