Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektive... (951.315.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA, KAKV-FINMA)

(Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA, KAKV-FINMA) vom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006¹ (KAG),
verordnet:
¹ SR 951.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138 c KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger):
a.²
...
b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG;
c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG;
d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buch­stabe d KAG;
e.³
...
f. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Ab­satz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
² Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.⁴
² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 3 Universalität
¹ Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwert­baren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
² Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.
³ Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines aus­ländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
¹ Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006⁵ publiziert.
² Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Ver­einfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfah­rens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
³ Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mass­gebend.
⁵ SR 951.311
Art. 5 Akteneinsicht
¹ Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.⁶
² Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
³ Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eige­nen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
⁴ Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanz­marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁷ und Artikel 292 des Strafgesetzbuches⁸ hingewiesen werden.
⁵ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁷ SR 956.1
⁸ SR 311.0
Art. 6 Anzeige an die FINMA
¹ Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
² Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹ über das Verwaltungsverfahren.
³ Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Mass­nahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
⁹ SR 172.021
Art. 7 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
¹ Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkurs­liquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
² Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.
³   Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquida­torin.
Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
a. die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
b. die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c. die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
d. die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten.
Art. 9 Aufgaben des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin im Konkurs einer SICAV
Im Konkurs einer SICAV hat der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin neben den Aufgaben nach Artikel 8 folgende Aufgaben:
a. die Forderungen gegen die jeweils haftenden Teilvermögen unter Berücksichti­gung von Artikel 94 Absatz 2 KAG zu erwahren;
b. die zwischen den Teilvermögen bestehenden Forderungen zu erheben und im Rahmen der Verteilung der Erlöse der Teilvermögen zu berücksichtigen.
Art. 10 Konkursort
¹ Der Konkursort befindet sich am Sitz des Bewilligungsträgers oder der Zweignie­derlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers in der Schweiz.
² Hat ein ausländischer Bewilligungsträger mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA.
³ Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomi­zils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.
Art. 11 Koordination
Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
Art. 12 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
¹ Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 138 c KAG in Verbindung mit Artikel 37 g des Bankengesetzes vom 8. November 1934¹⁰ (BankG), so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
² Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegen­rechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubige­rinnen liegt.
³ Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 138 c KAG in Verbindung mit Arti­kel 37 g Absatz 4 BankG.
⁴ Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.
⁵ Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.
¹⁰ SR 952.0

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Publikation und Schuldenruf
¹ Die FINMA eröffnet dem Bewilligungsträger die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.
² Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Name des Bewilligungsträgers sowie dessen Sitz und Zweigniederlassungen;
b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
c. Konkursort;
d. Name und Adresse des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin;
e. Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz des Bewilligungsträgers befindliche Vermögensstücke beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche innert angesetzter Frist dem Konkursliqui­dator oder der Konkursliquidatorin anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen;
f. Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 20 und 21.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubi­gern und Gläubigerinnen sowie den bekannten Anlegern und Anlegerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.
Art. 14 Publikation und Schuldenruf im Konkurs einer SICAV
Im Konkurs einer SICAV hat die Publikation neben den Angaben nach Artikel 13 folgende Angaben zu enthalten:
a. Hinweis an die Gläubiger und Gläubigerinnen, dass in Bezug auf die von ihnen anzumeldenden Forderungen anzugeben ist, welches oder welche Teilvermögen der SICAV als haftendes Vermögen geltend gemacht wird oder werden;
b. Aufforderung an die Anleger und Anlegerinnen, dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin innert angesetzter Frist: 1. anzumelden, in welchem Umfang sie an welchen Teilvermögen und wel­chen Anteilsklassen beteiligt sind, und
2. die entsprechenden Beweismittel vorzulegen.
Art. 15 Gläubigerversammlung
¹ Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entspre­chenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerver­sammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmen­quoren fest.
² Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilneh­men oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Bewilligungsträgers und den Stand des Verfahrens.
⁴ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliqui­dators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
Art. 16 Gläubigerausschuss
¹ Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliqui­datorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.
² Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.
Art. 17 Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV
¹ Die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV beziehen sich auf diejenigen Teilvermögen, gegenüber denen die Forderungen jeweils geltend gemacht werden.
² Die FINMA kann für Teilvermögen eine separate Gläubigerversammlung vorsehen und einen separaten Gläubigerausschuss einsetzen.

3. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 18 Inventaraufnahme
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
² Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹¹ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.
⁴ Er oder sie legt das Inventar einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilli­gungsträgers als Organ gewählten Person vor. Diese hat sich über die Vollständig­keit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.
¹¹ SR 281.1
Art. 19 Inventaraufnahme im Konkurs einer SICAV
Die zu einem Teilvermögen gehörenden Vermögenswerte werden innerhalb des Inventars in einem separaten Abschnitt erfasst.
Art. 20 Herausgabe- und Meldepflicht
¹ Schuldner und Schuldnerinnen des Bewilligungsträgers sowie Personen, welche Vermögenswerte des Bewilligungsträgers als Pfandgläubiger oder Pfandgläubige­rinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliqui­datorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
² Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.
³ Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.
Art. 21 Ausnahmen von der Herausgabepflicht
¹ Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwer­tung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.
² Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliqui­datorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.
³ Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliqui­dator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermö­genswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.
Art. 22 ¹²
¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 23 Aussonderung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.
² Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungs­rechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG¹³ zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
³ Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.
⁴ Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliqui­datorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.
¹³ SR 281.1
Art. 24 Guthaben, Admassierung und Anfechtung
¹ Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Kon­kursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.
³ Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG¹⁴ angefoch­ten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfah­rens wird an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
⁴ Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzu­verfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.
⁵ Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 33 zu verwerten.
⁶ Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtre­tung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.
⁷ Die Verwertung nach Artikel 33 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 145 KAG.
¹⁴ SR 281.1
Art. 25 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.
² Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Ab­tretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG¹⁵ zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
¹⁵ SR 281.1
Art. 26 Einstellung mangels Aktiven
¹ Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.
² In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.
³ Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fort­führt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.
⁴ Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfand­gläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von ihr ange­setzten Frist die Verwertung seines oder ihres Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin mit der Durchfüh­rung der Verwertung.
⁵ Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.
⁶ Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so ist für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG¹⁶ anwendbar.
¹⁶ SR 281.1

4. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 27 Prüfung der Forderungen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
² Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt dem laufenden Zins.
³ Über die Forderungen holt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilligungsträgers als Organ gewählten Person ein.
Art. 28 Prüfung der Forderungen im Konkurs einer SICAV
¹ Im Konkurs einer SICAV prüft der Konkursliquidator oder die Konkursliquidato­rin zudem, gegenüber welchem Teilvermögen die Forderungen jeweils in welchem Umfang zugelassen werden.
² Die Anlegerteilvermögen haften unter Vorbehalt von Absatz 3 nur für eigene Verbindlichkeiten. Subsidiär haftet für diese Verbindlichkeiten das Unternehmer­teilvermögen.
³ Wird in Verträgen mit Dritten keine Beschränkung der Haftung auf ein Teilver­mögen offengelegt, so haftet primär das Unternehmerteilvermögen, subsidiär die Anlegerteilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen.
Art. 29 Kollokation
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollo­kationsplan.
² Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.
³ Im Konkurs einer SICAV sind die kollozierten Forderungen in Bezug auf die verschiedenen Teilvermögen, welche für die einzelnen Forderungen beansprucht werden, voneinander zu separieren.
Art. 30 Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren liegende Forderungen
¹ Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.
² Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubi­gern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG¹⁷ zu verlangen.
³ Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkurs­masse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerin­nen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.
⁴ Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen den Zivilpro­zess oder das Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtre­tungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollo­zierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkurs­masse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.
¹⁷ SR 281.1
Art. 31 Einsicht in den Kollokationsplan
¹ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
³ Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkurs­ort erfolgen kann.
⁴ Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren For­derung nicht wie angemeldet oder wie aus dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
Art. 32 Kollokationsklage
¹ Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG¹⁸.
² Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem in den Kollokationsplan Einsicht genommen werden kann.
¹⁸ SR 281.1

5. Abschnitt: Verwertung

Art. 33 Art der Verwertung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
² Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung.
³ Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
a. schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b. unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c. an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
d. nicht von bedeutendem Wert sind.
Art. 34 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 35 Verwertung im Konkurs einer SICAV
¹ Liegt die Fortführung eines oder mehrerer Anlegerteilvermögen im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkurs­liquidatorin der FINMA, das entsprechende oder die entsprechenden Anlegerteil­vermögen mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere SICAV zu über­tragen.
² Findet sich keine andere SICAV, welche das oder die Anlegerteilvermögen über­nimmt, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das entsprechende oder die entsprechenden Anlegerteilvermögen im Rah­men des Konkurses der SICAV zu liquidieren.
Art. 36 Öffentliche Versteigerung
¹ Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG²⁰, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin führt die Versteigerung durch. Er oder sie kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.
³ Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingun­gen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.
²⁰ SR 281.1
Art. 37 Abtretung von Rechtsansprüchen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheini­gung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG²¹ die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtre­tungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbe­nutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.
² Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen berichten dem Konkurs­liquidator oder der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfah­rens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.
³ Verlangt kein Gläubiger und keine Gläubigerin die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche.
²¹ SR 281.1
Art. 38 Anfechtung von Verwertungshandlungen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.
² Verwertungshandlungen, die nach Artikel 33 Absatz 3 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
³ Eine Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 37 gilt nicht als Verwertungs­handlung.
⁴ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin teilt den Verwertungsplan den Gläubigern und Gläubigerinnen mit und setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfecht­bare Verfügung verlangen können.

6. Abschnitt: Verteilung und Abschluss

Art. 39 Massaverpflichtungen
¹ Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:
a. Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während der Dauer des Verfah­rens eingegangen ist;
b. sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens;
c. Verbindlichkeiten gegenüber einer Depotbank.
² Aus dem Erlös von Anlegerteilvermögen einer SICAV werden grundsätzlich nur die Kosten der Inventur, Verwaltung und Verwertung des betreffenden Teilvermö­gens gedeckt.
Art. 40 Verteilung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unter­breitet diese der FINMA zur Genehmigung.
² ...²²
³ Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.
⁴ Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:
a. deren Bestand oder Höhe nicht abschliessend feststeht;
b. deren Berechtigte nicht definitiv bekannt sind;
c. die teilweise durch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland oder gemäss Artikel 21 gedeckt sind; oder
d. die voraussichtlich durch eine ausstehende Befriedigung in einem ausländi­schen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Konkurs in Zusammen­hang steht, teilweise Deckung erhalten werden.
²² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 41 ²³
²³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 42 Verteilung im Konkurs einer SICAV
¹ Mit dem aus der Verwertung der Vermögenswerte resultierenden Erlös werden die Gläubiger und Gläubigerinnen der entsprechenden Teilvermögen befriedigt.
² Ein allfälliger Überschuss eines Teilvermögens fällt den an diesem Teilvermögen berechtigten Aktionären und Aktionärinnen im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Art. 43 Schlussbericht und Hinterlegung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin berichtet der FINMA summa­risch über den Verlauf des Konkursverfahrens.
² Der Schlussbericht enthält zudem:
a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse;
b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG²⁴; sowie
c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebe­nen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
³ Die FINMA trifft die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte.
⁴ Die FINMA macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
²⁴ SR 281.1
Art. 44 Verlustschein
¹ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forde­rung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG²⁵ verlangen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.
²⁵ SR 281.1
Art. 45 Aktenaufbewahrung
¹ Die FINMA bestimmt, wie die Konkurs- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens aufbewahrt werden müssen.
² Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
³ Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.
Art. 46 Nachträglich entdeckte und hinterlegte Vermögenswerte
¹ Werden innerhalb von 10 Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermö­genswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Kon­kursliquidatorin, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzu­nehmen.
² Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder Rechtsansprüche werden den Gläu­bigern und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben dem Konkursliquidator oder der Konkursliquida­torin bekannt sind. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann die Gläubiger oder Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm oder ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er oder sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
³ Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der nachträglich entdeckten Vermögenswerte nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die nachträglich entdeckten Vermögenswerte an den Bund.
⁴ Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung ebenfalls nach Absatz 1 verwertet und nach Absatz 2 verteilt. Absatz 3 bleibt vorbe­halten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 47 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
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