Gesetz über den Bergbau (IX B/42/1)
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Gesetz über den Bergbau

IX B/42/1 Gesetz über den Bergbau Vom 7. Mai 1893 (Stand 7. Mai 1893) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1893)
Art. 1
1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.
Art. 2
1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Betrieb der - selben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen.
2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.
Art. 3
1 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffenden Gegenden bedroht erscheint.
Art. 4
1 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigentü - mer oder Übernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.
Art. 5
1 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Bergwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.
Art. 6
1 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100–1000 Franken bestraft.
Art. 7
1 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.
Art. 8
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. LB 2 201 1
IX B/42/1
Art. 9
1 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert.
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