Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission
1 162.626 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) vom 19.11.2010 (Stand 01.01.2011) Die Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung
Art. 1
1 Die Enteignungsschätzungskommission ist das Enteignungsgericht für das ganze Kantonsgebiet.
2 Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3 Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.
2 Aufgaben
Art. 2
Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident steht der Enteignungsschätzungskommis sion vor und vertritt sie gegen aussen.
2 Sie oder er ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen im Gesetz oder Reglement zuständig für sämtliche Belange der Enteignungsschätzungs kommission.
Art. 3
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten der Enteignungsschätzungskommission.
Art. 4
Präsidium
1 Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vi zepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
1) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-16
162.626 2
2 Es ist zuständig a für den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements nach Anhö rung der Fachrichterinnen und Fachrichter, b für grundsätzliche Fragen zur Praxis der Enteignungsschätzungskommis sion, c für die Vorbereitung der Ressourcenvereinbarung und für den Einsatz der Ressourcen, d für weitere Aufgaben, die ihm die Präsidentin oder der Präsident über trägt.
Art. 5
Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter wirken als Mitglieder des Spruchkörpers an den Verhandlungen und Sitzungen der Enteignungsschätzungskommission mit.
2 Auf Veranlassung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben sie besondere Fachfragen abzuklären oder zuhanden des Spruchkörpers einen mündlichen oder schriftlichen Bericht (Referat) zu erstatten und Antrag zu stel len.
Art. 6
Sekretariat
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt das Protokoll bei Verhandlungen und Sitzungen des Spruchkörpers und wirkt bei der schriftli chen Entscheidbegründung mit.
2 Ihr oder ihm können von der Präsidentin, vom Präsidenten, von der Vizepräsi dentin, vom Vizepräsidenten, von der Instruktionsrichterin oder vom Instrukti onsrichter weitere Aufgaben übertragen werden.
3 Das administrative Sekretariat der Enteignungsschätzungskommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten besorgt. Sie oder er kann die Vize präsidentin, den Vizepräsidenten, die Gerichtsschreiberin oder den Gerichts schreiber oder Dritte beiziehen.
3 Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
Art. 7
Geschäftszuteilung
1 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jedes eingegangene Ge schäft die Instruktionsrichterin oder den Instruktionsrichter.
2 Sie oder er achtet bei der Geschäftszuteilung auf eine ausgewogene Vertei lung der Arbeitslast.
3 162.626
Art. 8
Schriftenwechsel und Instruktion
1 Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident amtet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet das Verfahren bis zum Entscheid und trifft alle verfahrensleitenden Verfügungen.
3 Sie oder er sorgt für das ordnungsgemässe Führen der Akten.
Art. 9
Bildung des Spruchkörpers
1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt den Spruchkör per.
2 Sie oder er hat bei der Auswahl der Fachrichterinnen und Fachrichter den re gionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 10
Sitzungen
1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt zu Verhandlungen und Sitzungen ein.
2 Sie oder er führt den Vorsitz.
Art. 11
Abstimmung
1 Der Spruchkörper entscheidet mit Mehrheit.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Art. 12
Protokoll
1 Über alle Verhandlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt die Protokollfüh rerin oder den Protokollführer.
3 Das Protokoll enthält a die Namen aller anwesenden Mitglieder der Enteignungsschätzungskom mission; b die Namen aller anwesenden Parteien und deren Vertreterinnen und Ver treter; c die Namen weiterer anwesender Personen; d Datum, Zeit und Ort der Verhandlung oder Sitzung; e die Anträge der Parteien im Wortlaut;
162.626 4 f die Erklärung der Parteien, wonach der Entscheid über den Bestand eines Rechts dem Spruchkörper anheim gestellt wird (Art. 48 Abs. 2 des Geset zes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 1 ) , im Wortlaut; g den wesentlichen Inhalt der Aussagen von Parteien, Zeuginnen und Zeu gen, Sachverständigen und weiteren anwesenden Personen; h Fotografien und Skizzen; i die Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
Art. 13
Unterschriftsregelung
1 Entscheide des Spruchkörpers sind von der Instruktionsrichterin oder vom In struktionsrichter und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
2 Alle übrigen Verfügungen und Entscheide sind von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter zu unterzeichnen.
3 Verfahrensleitende Verfügungen können auch von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber allein unterzeichnet werden.
Art. 14
Verfahren
1 Das Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung und nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ).
4 Gerichtsverwaltung
Art. 15
Geschäftsleitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die administrativen Geschäfte der Enteignungsschätzungskommission.
2 Bei Verhinderung wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizeprä sidenten vertreten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bezieht die Vizepräsidentin oder den Vize präsidenten in geeigneter Weise in die Geschäftsführung mit ein.
Art. 16
Geschäftskontrolle
1 Alle eingehenden Geschäfte sind in der Geschäftskontrolle zu erfassen.
1) BSG 711.0
2) BSG 155.21
5 162.626
2 Die Geschäftskontrolle enthält: a die Namen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter, b Art und Datum der Erledigung, c die ergriffenen Rechtsmittel, d das Datum der oberinstanzlichen Erledigung.
Art. 17
Geschäftsbericht
1 Die Präsidentin oder der Präsident verfasst den Geschäftsbericht.
Art. 18
Ressourcenvereinbarung
1 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig zum Abschluss der Ressour cenvereinbarung mit dem Verwaltungsgericht (Art. 14 GSOG).
Art. 19
Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin, des Vizepräsidenten, der Fachrichterinnen und Fachrichter sowie der Gerichts schreiberin und des Gerichtsschreibers richten sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Rich ter (EnRD) 1 ) .
Art. 20
Archivierung
1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Archivierung der Akten.
2 Die Archivierung der Akten richtet sich nach dem Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 2 ) und den dazugehörigen Ausführungsbestim mungen.
5 Information und Öffentlichkeit
Art. 21
Öffentlichkeit der Entscheide
1 Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können in anonymisierter Form publiziert werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Publikation.
1) BSG 166.1
2) BSG 108.1
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Art. 22
Herausgabe von Entscheiden
1 Rechtskräftige Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können auf Gesuch hin in anonymisierter Form an interessierte Dritte herausgegeben werden.
Art. 23
Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1 Zu den Verhandlungen des Spruchkörpers oder der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben Dritte unter Vorbehalt von Absatz 2 nur mit Zu stimmung der betreffenden Behörde sowie der Verfahrensbeteiligten Zutritt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung).
2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konventi on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) 1 ) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschluss gründe öffentlich.
3 (Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung).
Art. 24
Akteneinsicht
1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter ist zuständig für die Beur teilung von Akteneinsichtsgesuchen in hängigen Verfahren.
2 Der Präsident oder die Präsidentin ist zuständig für die Beurteilung von Akten einsichtsgesuchen in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
Art. 25
Bild- und Tonaufnahmen
1 Ohne Bewilligung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters sind Bild- und Tonaufzeichnungen von Verhandlungen oder Sitzungen untersagt.
Art. 26
Information der Medien
1 Zuständig für die Information der Medien über Einzelfälle ist die Instruktions richterin oder der Instruktionsrichter, über die Enteignungsschätzungskommis sion allgemein die Präsidentin oder der Präsident.
6 Schlussbestimmung
Art. 27
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.
1) SR 0.101
7 162.626 Bern, 19. November 2010 Im Namen der Enteignungsschätzungskom mission Der Präsident: Nyffenegger Der Vizepräsident: Geissler Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2010
162.626 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-16
9 162.626 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-16
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