Reglement über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung (422.12)
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Reglement über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung

Reglement über die Ausbildung zur Technikerin oder zum Techniker HF Bauführung vom 03.11.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 11. März 2005 über Mindestvor - schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF); gestützt auf die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie am
24. November 2010 genehmigten Rahmenlehrpläne; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 In diesem Reglement wird die Ausbildung an der Bautechnischen Schule (BTS), die der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) angegliedert ist, geregelt.
2 Geregelt werden die Zulassung zur BTS und die Ausbildung an dieser Schu - le zur Erlangung des Diploms als Technikerin oder Techniker HF Baufüh - rung.

Art. 2 Bedingungen für die Zulassung

1 Wer in die BTS aufgenommen werden möchte, muss die folgenden Bedin - gungen erfüllen:
a) die nach Artikel 3 erforderliche Vorbildung abgeschlossen haben;
b) im Kalenderjahr, in dem die Ausbildung beginnt, das zwanzigste Al - tersjahr vollendet haben.

Art. 3 Erforderliche Vorbildung

1 Die erforderliche Vorbildung ist grundsätzlich eine mit dem eidgenössi - schen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossene Lehre als:
a) Maurer/in EFZ, Betonwerker/in EFZ, Bauwerktrenner/in EFZ, Zimme - rin/Zimmermann EFZ, Zeichner/in EFZ (Richtung Architektur oder In - genieurbau);
b) im Berufsfeld «Verkehrswegbau», Strassenbauer/in EFZ, Industrie- und Unterlagsbodenbauer/in EFZ, Grundbauer/in EFZ, Pflästerin/Pflästerer EFZ.
2 Den Inhaberinnen und Inhabern eines EFZ nach Absatz 1 wird ein Prakti - kum in einem Bauunternehmen (Hoch- und/oder Tiefbau) vor Antritt der Ausbildung empfohlen. Davon ausgenommen sind Maurerinnen und Maurer sowie Strassenbauerinnen und Strassenbauer.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber anderer EFZ und anderer Abschlüsse auf der Sekundarstufe II werden zugelassen, wenn sie bei der Aufnahmeprüfung nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Grundkenntnisse verfü - gen, und vor der Zulassung zur Ausbildung eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem Bauunternehmen (Hoch- und/oder Tiefbau) vor - weisen können.

Art. 4 Zuständige Behörde

1 Über die Aufnahme in die BTS entscheidet die Direktion der HTA-FR auf - grund einer Aufnahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung wird jedes Jahr durchgeführt; sie ist grundsätzlich nur für das folgende Studienjahr gültig.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich innerhalb der von der Di - rektion der HTA-FR festgelegten und veröffentlichten Fristen zur Aufnahme - prüfung anmelden. Die verlangten Unterlagen müssen der Anmeldung beige - legt werden.
4 Die Direktion der HTA-FR kann Ausnahmen gestatten, insbesondere für die Aufnahme in ein anderes Studiensemester als das erste.

Art. 5 Organisation der Ausbildung

1 Die Ausbildung an der BTS dauert drei Jahre. Sie besteht aus zwei Jahren Unterricht und einem Jahr Praktikum.
2 Für das Studienprogramm des ersten Jahres verfügen die Studierenden über höchstens zwei Jahre und für den Abschluss des gesamten Programms über höchstens sechs Jahre.
3 In gerechtfertigten Ausnahmefällen kann die Direktion auf Empfehlung der für den Studiengang verantwortlichen Person eine Überschreitung der Fristen nach Absatz 2 dieses Artikels bewilligen.

Art. 6 Studienplan

1 Der Studienplan wird von der Direktion der HTA-FR nach den Bestimmun - gen des Bundes auf Antrag der für die BTS verantwortlichen Person und nach Anhörung der Expertinnen und Experten und der Lehrkräfte der BTS beschlossen.
2 Der Studienplan enthält die Anzahl Wochenlektionen für jedes unterrichtete Fach, den Koeffizienten, mit dem die Kursnote bei der Berechnung des Mo - duldurchschnitts gemäss Artikel 9 multipliziert wird, sowie die Kurse, die bei den Schlussprüfungen geprüft werden.

Art. 7 Lernkontrolle

1 Die Studierenden müssen in allen Fächern des Studienplans regelmässig Lernkontrollen in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen absol - vieren.
2 Am Ende jedes Studienjahres erhalten sie ein Zeugnis.

Art. 8 Notenskala

1 Es gilt folgende Notenskala:
6 = ausgezeichnet
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = sehr schwach
1 = unbrauchbar, nicht ausgeführt.

Art. 9 Organisation des Studienplans

1 Der Studienplan ist in mehrere Module aufgeteilt, die einen oder mehrere Kurse umfassen. Er wird im Internet veröffentlicht und den Studierenden zu Beginn des Studienjahres abgegeben.
2 Die Kurse können unterschiedliche Formen annehmen (Vorlesungen, prak - tische Arbeiten, Workshops, Projekte usw.) und dauern höchstens ein Semes - ter.
3 Für jeden Kurs wird eine Kursbeschreibung erstellt. Diese enthält die allge - meinen Lernziele (die angestrebten Kompetenzen), den Inhalt, die Unter - richtsformen sowie die Modalitäten der Lernkontrolle.

Art. 10 Kurse, Lernkontrollen und Schlussprüfungen

1 Für jeden Kurs wird aufgrund der Lernkontrollen eine Note vergeben, die auf eine Dezimalstelle gerundet wird.
2 Ein Kurs kann mit einer Schlussprüfung abschliessen. In diesem Fall ist die Schlussprüfung obligatorisch, und die Kursnote wird gemäss den Angaben in der Kursbeschreibung anhand der Resultate der Schlussprüfung und der Lernkontrollen berechnet.
3 Die Noten von Kursen, die nicht mit einer Schlussprüfung abschliessen, werden vom Studiengangsrat genehmigt.
4 Die Noten von Kursen, die mit einer Schlussprüfung abschliessen, werden von der Prüfungskommission genehmigt.
5 Für die Schlussprüfungen gilt eine separate Richtlinie.

Art. 11 Fach, Fachnote, Prüfungserfolg

1 Ein Fach besteht aus zwei Kursen des gleichen Programmjahres, von denen der eine im Wintersemester und der andere im Sommersemester stattfindet. Die Kurse tragen die gleiche Bezeichnung, haben aber unterschiedliche Num - mern. Ein Kurs, der nur während eines Semesters stattfindet, wird Semester - fach genannt.
2 Die Fachnote ist das arithmetische Mittel der beiden Noten der Kurse, aus denen sich das Fach zusammensetzt.
3 Ein Modul gilt als bestanden, wenn das gewichtete Mittel der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und keine Fachnote oder Semesterfachnote unter 3,0 liegt. Die Gewichtungsfaktoren werden im Studienplan aufgeführt.
4 Die Modulnote wird auf eine halbe Note gerundet.

Art. 12 Beförderung ins dritte Studienjahr

1 Für die Beförderung ins 3. Studienjahr müssen die Studierenden die folgen - den Bedingungen erfüllen. Sie haben
a) alle Module des Studienplans für das erste Studienjahr erfolgreich abge - schlossen;
b) das in diesem Reglement beschriebene Praktikum vorschriftsgemäss ab - solviert;
c) am Ende des Praktikums der für die BTS verantwortlichen Person einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorgelegt. Dieses Dokument muss von der Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter gegenge - zeichnet sein und zusammen mit einem von ihr oder ihm verfassten Arbeitszeugnis eingereicht werden.

Art. 13 Wiederholung

1 Wird ein Modul nicht bestanden, so muss es baldmöglichst wiederholt wer - den. In diesem Fall müssen grundsätzlich nur die Fächer wiederholt werden, in denen die Note 4,0 nicht erreicht wurde.
2 Ein nicht bestandenes Fach muss grundsätzlich innerhalb des folgenden Stu - dienjahres wiederholt werden.
3 Für die Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen in den Ab - sätzen 1 und 2 ist die für die BTS verantwortliche Person zuständig.
4 Mit dem Einverständnis der für die BTS verantwortlichen Person können Studierende auch einen bestandenen Kurs wiederholen (Schlussnote von min - destens 4,0).
5 Die für einen wiederholten Kurs vergebene Note ist die bei der Wiederho - lung erreichte Note.
6 Wird ein Kurs wiederholt, so sind die Modalitäten anwendbar, die zum Zeit - punkt der Wiederholung gelten.
7 Wurde ein zu wiederholender Kurs aus dem Modul gestrichen, so ersetzt ihn die für die BTS verantwortliche Person durch eine gleichwertige Bil - dungsaktivität.

Art. 14 Endgültiges Nichtbestehen eines Moduls

1 Das Nichtbestehen eines Moduls ist endgültig, wenn die Resultate nach ei - ner Wiederholung des Moduls weiterhin ungenügend sind.
2 In diesem Fall kann erst nach einer vierjährigen Wartefrist ein neuer Zulas - sungsantrag bei der BTS gestellt werden.
3 Bei einer erneuten Zulassung bestimmt die für die BTS verantwortliche Per - son, von welchen Kursen die studierende Person dispensiert ist.

Art. 15 Praktikum

1 Das zweite Studienjahr besteht aus einem Praktikum in Bauführung.
2 Das Bauführungspraktikum wird in einem Hoch- und/oder einem Tiefbau - unternehmen absolviert.
3 Es dauert mindestens 40 effektive Arbeitswochen und kann mit der vorgän - gigen Zustimmung der für die BTS verantwortlichen Person auch eine Mili - tär- oder Zivildienstperiode beinhalten.

Art. 16 Praktikumsplatz

1 Die Studierenden müssen ihre Praktikumsstelle selbst suchen.
2 Vor Ende des ersten Studienjahres müssen sie der für die BTS verantwortli - chen Person einen Vertrag zur Genehmigung vorlegen, der von der Prakti - kumsleiterin oder vom Praktikumsleiter ausgestellt und unterzeichnet wurde.

Art. 17 Diplomarbeit

1 Das letzte Ausbildungsjahr beinhaltet ein Modul «Diplomarbeit».
2 Zur Diplomarbeit wird nur zugelassen, wer alle Module des Studienplans des dritten Studienjahres erfolgreich absolviert hat.
3 Die Bewertung stützt sich einerseits auf die ausgeführte Arbeit und den Be - richt, den die oder der Studierende fristgerecht eingereicht hat, und anderer - seits auf die mündliche Verteidigung der Arbeit.
4 Für die Diplomarbeit werden zusätzliche Weisungen aufgestellt.

Art. 18 Präsenz im Unterricht

1 Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht und die anderen obligato - rischen Aktivitäten zu besuchen.

Art. 19 Prüfungsabsenzen

1 Eine studierende Person, die an der Teilnahme an einer Prüfung verhindert ist, legt der betroffenen Lehrperson unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Prüfung, eine schriftliche Begründung vor. Bei einer Schlussprüfung (im Sinne von Art. 10 Abs. 2) muss die Absenzbegründung direkt an den akademischen Dienst gerichtet werden.
2 Die zuständige Lehrperson oder der akademische Dienst entscheidet dar - über, ob eine entschuldbare Absenz vorliegt.
3 Falls die Absenz als entschuldbar anerkannt wird, entscheidet die betroffene Lehrperson oder der akademische Dienst nach Anhörung der für die BTS verantwortlichen Person, ob die versäumte Prüfung nachgeholt werden muss.
4 Bei unentschuldigten oder nicht als entschuldbar anerkannten Absenzen wird für die versäumten Prüfungen die Note 1 vergeben.

Art. 20 Betrug und Gebrauch falscher Urkunden

1 Jeder Betrug einschliesslich Plagiats oder versuchten Betrugs im Rahmen von Lernkontrollen, Prüfungen und der Abfassung der Diplomarbeit hat zur Folge, dass die Prüfung für nicht bestanden bzw. das Diplom für ungültig er - klärt wird. Ausserdem kann eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 21 aus - gesprochen werden.
2 Der Gebrauch falscher Titel oder Abschlüsse durch die Studierenden oder Kandidierenden führt zur Annullierung bereits erlassener Verfügungen und zum definitiven Ausschluss aus der BTS.

Art. 21 Disziplinarmassnahmen

1 Studierende, die gegen die Vorschriften verstossen, werden je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarmassnahmen belegt:
a) Verwarnung;
b) vorübergehender Ausschluss;
c) Ausschluss aus der BTS.
2 Die Disziplinarmassnahmen werden von der Direktion der HTA-FR ausge - sprochen.
3 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss die oder der Studierende angehört werden.
4 Die Verfügung wird der oder dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel eröffnet.

Art. 22 Titel

1 Studierende, die alle Module des Studienplans einschliesslich der Diplomar - beit bestanden haben, erhalten den Titel Technikerin HF Bauführung bzw. Techniker HF Bauführung.

Art. 23 Einsprache

1 Gegen Verfügungen über die Nichtzulassung oder gegen Entscheide, wel - che die Stellung einer studierenden Person beeinträchtigen oder beeinträchti - gen können, kann innerhalb von zehn Tagen bei der Direktion der HTA-FR schriftlich Einsprache erhoben werden.

Art. 24 Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid kann innerhalb von zehn Tagen eine Be - schwerde an die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion gerichtet werden.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 23. Dezember 1991 über die Ausbildung an der Bau - technischen Schule (SGF 426.32) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 14. September 2015 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.2015 Erlass Grunderlass 14.09.2015 2015_109
22.08.2017 Art. 11 geändert 01.09.2017 2017_070
04.03.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.2015 14.09.2015 2015_109

Art. 11 geändert 22.08.2017 01.09.2017 2017_070

Art. 24 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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