Richtlinie über Beiträge bei 300-m-Schiessanlagen
1. 7. 19 9 9 – 2 4 VIII B/42/1 Richtlinie über Beiträge bei 300-m-Schiessanlagen (Vom 23. März 1999) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz, 1) erlässt folgende Richtlinie:
Art. 1 Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie gilt für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen auf- grund von Artikel 9 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz.
Art. 2 Schaffung und Erweiterung von 300-m-Schiessanlagen von regionaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Aufhebung bestehender Schiessanlagen
1 Beitragsberechtigt gemäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung zum kanto- nalen Umweltschutzgesetz sind Anpassung, Ergänzung bzw. Einbau, Errich- tung oder Neubau von:
a. Scheibeneinrichtungen inkl. elektronische Trefferanzeigen;
b. Kugelfang inkl. allfälligen speziellen Kugelfangeinrichtungen;
c. Sicherheitseinrichtungen;
d. Schützenhaus inkl. Schiessraum, Läger, Waffenreinigungsmöglichkeiten, Büro, sanitäre Einrichtungen, Munitionsmagazin, Munitionsausgabe usw.;
e. zusätzlichen, für den Schiessbetrieb notwendigen Parkierungsmöglich- keiten;
f. zusätzlichen Erschliessungen mit Telefon, Wasser, Abwasser, Strasse, Funk.
2 Beitragsberechtigt gemäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung zum kanto- nalen Umweltschutzgesetz sind zudem:
a. Kosten, die für die neu hinzukommenden Gemeinden beim Einkauf in eine bestehende Anlage entstehen;
b. Abbruch-, Rekultivierungs- und Entsorgungskosten von im Rahmen der Schaffung oder Erweiterung von regionalen 300-m-Schiessanlagen still- gelegten 300-m-Schiessanlagen;
c. Kosten, die für die Standortgemeinden im Zusammenhang mit Land- erwerb, der Begründung von Baurechten und der Errichtung oder Anpas- sung der notwendigen Dienstbarkeiten sowie deren Sicherung entstehen. 1 Kanton Glarus
1999 1) GS VIII B/1/4
300-m-Schiessanlagen, Beiträge – Richtlinie VIII B/42/1
3 Nicht beitragsberechtigt gemäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz sind:
a. Anpassungen und Veränderungen von Schützenstuben;
b. Anpassungen und Veränderungen im Zusammenhang mit anderen als öffentlichen 300-m-Schiessanlagen (50-m-Schiessanlagen, Luftgewehr- schiessen, Vorderladerschiessen, Jagdschiessen u. ä.);
c. der Unterhalt von beitragsberechtigten Anlageteilen gemäss Absatz 1.
4 Die Beitragshöhe beträgt je nach Steuerkraft der Gemeinden: Index Steuerkraft gemäss Tabelle 7.0 im Amtsbericht Beitragssatz in % über 100 25 von 85 bis 100 30 unter 85 35 Massgebend ist die letzte Einstufung der Steuerkraft vor der Zusicherung eines Beitrages.
5 Ist die Steuerkraft der an der regionalen 300-m-Schiessanlage beteiligten Gemeinden unterschiedlich, so wird der Beitragssatz aufgrund des Verhält- nisses der Schiesspflichtigen und der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden ermittelt. Für die Ermittlung der Kantonsbeiträge gemäss Absatz 2 Buchsta- ben a und b ist die Steuerkraft der einzelnen Gemeinden massgeblich.
Art. 3 Lärmschutzmassnahmen bei 300-m-Schiessanlagen
1 Beitragsberechtigt gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung zum kanto- nalen Umweltschutzgesetz sind:
a. Schiesstunnels, Lärmschutzblenden, absorbierende Verkleidungen im Schützenhaus;
b. Verbesserung der Schalldämmung des Schützenhauses und Einbau von Schallschleusen bei Eingangstüren;
c. Errichtung und Aenderung von Lärmschutzwällen und -wänden;
d. schallabsorbierende Verkleidung von Blenden, Mauern usw.;
e. Tieferlegung von Schussbahnen und die damit verbundenen Anpassun- gen an Bauwerken und Installationen.
2 Die Beitragshöhe beträgt je nach Steuerkraft der Gemeinden: Index Steuerkraft gemäss Lokale Regionale Tabelle 7.0 im Amtsbericht 300-m-Anlage 300-m-Anlage Beitragssatz in % Beitragssatz in % über 100 10 30 von 85 bis 100 15 40 unter 85 20 50
Art. 4 Verfahren
1 Die Beiträge werden durch den Regierungsrat aufgrund eines Gesuches zugesichert. Es wird neben dem Beitragssatz aufgrund der Kostenangaben auch ein maximaler Beitrag festgelegt.
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1. 7. 19 9 9 – 2 4 300-m-Schiessanlagen, Beiträge – Richtlinie VIII B/42/1
2 Die Beitragsgesuche sind vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen. Vor der Zusicherung eines Beitrages dürfen keine Arbeiten vergeben werden.
3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Prüfung der Abrechnungen durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt.
4 Sanierungsprojekte für den Boden bei Kugelfängen müssen von der Direk- tion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt genehmigt werden (Art. 18 Abs. 2 Altlastenverordnung).
Art. 5 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. April 1999 in Kraft. 3
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