Verordnung des VBS über das militärische Personal (172.220.111.310.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)

(V Mil Pers) vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001¹ (BPV),²
verordnet:
¹ SR 172.220.111.3 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
Art. 2 ³ Begriffe
¹ Als Berufsoffiziere gelten:
a. Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird;
b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
d. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.
² Als Berufsunteroffiziere gelten:
a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
c. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3.
³ Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperarteurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure, Berufsbordfotografinnen und -fotografen sowie Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten. ⁴
⁴ Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsmilitärs, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29. März 2017⁵ vorgesehen sind.⁶
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁵ SR 513.11
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art. 3 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁷.
² Sie gilt nicht für:
a.⁸
die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;
b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
³ Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
⁴ Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
⁷ SR 510.10
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).

Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere

Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind nach Bundespersonalrecht angestellt.

2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 24 BPV)

1. Abschnitt: Berufsoffiziere

Art. 5 ⁹ Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
¹ Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002¹⁰ (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
² Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
c. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
³ Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
⁴ Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.
⁵ Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003¹¹ (MFV).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
¹⁰ SR 412.10
¹¹ SR 512.271
Art.  6 ¹² Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere
Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG¹³ oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
¹³ SR 412.10

2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere

Art. 7 ¹⁴ Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
¹ Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG¹⁵ oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
² Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
c. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;
³ Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
¹⁵ SR 412.10
Art. 8 ¹⁶ Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG¹⁷ oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
¹⁷ SR 412.10

3. Abschnitt: Berufssoldaten

Art.  9 ¹⁸
Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG¹⁹ oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
¹⁹ SR 412.10

4. Abschnitt: Zeitmilitärs

Art. 10 ²⁰
Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG²¹ oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
b. Angehörige der Schweizer Armee sind;
c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und
f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
²¹ SR 412.10

5. Abschnitt: ²² Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

²² Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art. 10 a Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung
Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
Art. 10 b Rückforderung der Ausbildungskosten
¹ Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:
a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 5 bis 10;
b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung nach Artikel 11;
c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
² Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.

3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung

(Art. 4 und 5 BPV)

1. Abschnitt: Grundausbildung

Art.  11 ²³
¹ Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor-Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 6. September 2017²⁴ über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.²⁵
¹bis Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers von der Regelung nach Absatz 1 abweichen, sofern die bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten sowie die militärische Erfahrung und der Inhalt der Grundausbildung gleichwertig sind.²⁶
² Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003²⁷ über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.
³ Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbildungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015²⁸ über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).
⁴ Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
⁵ Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.
⁶ Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
²⁴ SR 414.131.1
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
²⁷ SR 512.271.1
²⁸ SR 512.413

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art.  12 ²⁹ Zuweisung von Funktionen
¹ Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
² Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
³ Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).
Art.  13 ³¹ Einsatzgruppen
¹ Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.
² Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
³ Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folge- und Spät­verwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  14 ³² Weiterbildung
Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufs- und der Zeitmilitärs.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  15 ³³ Zusatzausbildung
¹ Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
² Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).

4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz ³⁴

³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).
(Art. 89 BPV)
Art.  16 Einsätze
¹ Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
² Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.³⁵
³ ...³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 ( AS 2005 2693 ).
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  17 Versetzungen
¹ Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunter­offizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter.³⁷
¹bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.³⁸ Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.³⁹
² Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
³ Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
⁴ Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.⁴⁰
⁵ Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 271 ).
Art.  18 ⁴¹ Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort
¹ Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.
² Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).

5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit

(Art. 64 f BPV)
Art.  19 ⁴² Berufsmilitärs
¹ Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.⁴³
² Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.⁴⁴
³ Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungs­grades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60 a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.⁴⁵
⁴ Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
⁵ Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
⁶ Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
⁷ Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  20 ⁴⁶ Zeitmilitärs
¹ Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64 a Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.⁴⁷
² Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
³ Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60 a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
⁴ Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
⁵ Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.
⁶ Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
⁷ Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.
⁸ Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).

6. Kapitel: Ferien

(Art. 67 BPV)
Art.  21
¹ Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich min­destens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
² Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.⁴⁸
³ Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
⁴ Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Ausbildung.⁴⁹
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).

7. Kapitel: Spesen

(Art. 72 BPV)

1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Art.  22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort
¹ Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.⁵⁰
² ...⁵¹
³ Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
⁴ Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.⁵²
⁵ Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
⁶ ...⁵³
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
Art. 22 a ⁵⁴ Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort
¹ Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.⁵⁵
² Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  23 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen ⁵⁶
¹ Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.⁵⁷
² Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wir auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.⁵⁸
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art.  24 ⁵⁹ Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit
¹ Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
² Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  24 a ⁶⁰ Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort
¹ Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
² Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ( AS 2007 6631 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  25 ⁶¹ Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen
¹ Für Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.
² Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnsitz oder einer zusätzliche Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
³ Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art. 26 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Angehörige des militärischen Flugdienstes ⁶²
¹ Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.⁶³
² Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).

2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten

Art.  27
¹ Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.⁶⁴
² Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.⁶⁵
²bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.⁶⁶
²ter Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.⁶⁷
³ Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ( AS 2007 6631 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6109 ).

3. Abschnitt: Zeitmilitärs

Art.  28
¹ Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
² Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und der Weiterbildung weist der Arbeitgeber den Zeitmilitärs eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung. Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.⁶⁸
³ Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung vom 21. Februar 2018⁶⁹ über die Verwaltung der Armee zurückerstattet.⁷⁰
³bis Zeitmilitärs haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.⁷¹
³ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.⁷²
⁴ Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁶⁹ SR 510.301
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ( AS 2007 6631 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6109 ).

8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug

(Art. 71 BPV)
Art.  29 Grundsatz
¹ Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter⁷³ des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.⁷⁴
²  Die Halterin oder Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Sie oder er kann es gegen Pauschalentsch ä digung privat benützen.
²bis Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.⁷⁵
³ Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16 der Verordnung vom 23. Februar 2005⁷⁶ über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.⁷⁷
⁷³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ). Die Anpassung wurde in den in der AS erwähnten Bestimmungen berücksichtigt.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁷⁶ SR 514.31
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 271 ).
Art. 30 ⁷⁸ Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
¹ Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und ‑kandida­ten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;
b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten;
c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2), ausgenommen während ziviler Ausbildungen. Während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule wird anstelle des persönlichen Dienstfahrzeuges ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse abgegeben;
d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2).
² Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  31 ⁷⁹ Fachstelle Personenwagen
Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  32 ⁸⁰ Zuteilungsstufen
Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  33 Fahrzeugzuteilung
¹ Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines Gebraucht-, Pool- oder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.⁸¹
²  Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
³ Die Halterinnen und Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.⁸²
⁴  Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugz u teilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Diens t fahrten b e schränken.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art.  34 Haltedauer und Rückgabe
¹  Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterve r wendet oder zum marktübl i chen Preis verkauft wird.
²  Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu wa r ten.
³  Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug bei der Halterin oder beim Ha l ter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Ko s ten.
⁴  Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb der Halterin oder des Halters , so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
⁵  Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. D ie FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
Art.  35 Dienstfahrten und Privatfahrten
¹  Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die berufl i chen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fah r ten nach Artikel 25 .
²  Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
³ Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.⁸³
⁴ Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffent­liche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.⁸⁴
⁵ Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.⁸⁵
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 271 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 ( AS 2011 271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art.  35 a ⁸⁶ Fahrberechtigung bei Dienstfahrten
¹ Bei Dienstfahrten führt die Halterin oder der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine von ihm ermächtigte Person.⁸⁷
² Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.⁸⁸
³ Die übrigen Halterinnen oder Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.⁸⁹
⁴ Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.⁹⁰
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 271 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
Art.  36 ⁹¹ Fahrberechtigung bei privater Verwendung
¹ Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben der Halterin oder dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
² Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung der Halterin oder des Halters gestattet.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art.  37 Immatrikulation
¹ Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.⁹²
² Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
³ Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.
⁴ Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art. 38 Haftung
¹  ... ⁹³
²  Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten .
³   Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Diens t fahrzeuges haftet die Halterin oder der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeit s gesetzes vom 14. März 1958 ⁹⁴ . ⁹⁵
⁴  Im Milizdienst richtet sich die Haftung der Halterin oder des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des M i litärgesetzes vom 3. Februar 1995 ⁹⁶ .
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁹⁴ SR 170.32
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
⁹⁶ SR 510.10

9. Kapitel: ⁹⁷ Ausführungsbestimmungen

⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5027 ).
Art. 38 a
Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.

10. Kapitel: ⁹⁸ Schlussbestimmungen

⁹⁸ Ursprünglich: 9. Kapitel
Art.  39 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 2001⁹⁹ über das Instruktionskorps (IKV-VBS);
2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 1991¹⁰⁰ über das Überwachungs­geschwader (UeG-V VBS);
3. Verordnung des VBS vom 30. November 1995¹⁰¹ über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).
⁹⁹ [ AS 2002 49 ]
¹⁰⁰ [ AS 1992 21 ]
¹⁰¹ [ AS 1996 573 , 2002 2833 ]
Art.  40 ¹⁰² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2014
¹ Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen Rechts¹⁰³ eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt.
² Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2813 ).
¹⁰³ AS 2003 5015 , 2011 271
Art.  41 ¹⁰⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7269 ).
Art.  42 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6109 ).
Art.  43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁰⁶

¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4167 ).
(Art. 22–24 a , 26–28)

Ansatz der Vergütungen

Fr.

1

Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen:

1.1

– nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich
maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag inklusive Parkplatz)



1000.—

1.2

– nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal

100.—

2

Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23, 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung:



15.50

3

Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt:

3.1

– bei Nachtarbeit nach Artikel 24

15.50

3.2

– bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort nach den Artikeln 24a, 27 Absatz 2bis und 28 Absatz 3bis:

– wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht:

– Frühstück

7.—

– Nachtessen

10.—

– wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe
besteht:

– Frühstück

14.—

– Nachtessen

27.50

3.3

– bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2:

– Frühstück
14.—
– Nachtessen
27.50

4

Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahr­zeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal:


5040.—

Anhang 2

(Art. 3 2)

Zuteilungsstufen

Zuteilungsstufe

Berufsoffiziere

Berufsunteroffiziere

3

hauptamtliche höhere Stabsoffiziere

2

Einsatzgruppe 5

2

Einsatzgruppe 4

Einsatzgruppe 5

2

Einsatzgruppe 3

Einsatzgruppe 4

1

Einsatzgruppe 2

Einsatzgruppe 3

1

Einsatzgruppe 1

Einsatzgruppe 2

1

Einsatzgruppe 1

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