Verordnung über die Schulzahnpflege (IV B/11/3)
CH - GL

Verordnung über die Schulzahnpflege

7. 5. 2006 – 30/31 IV B/11/3 Verordnung über die Schulzahnpflege (Vom 10. November 2004) Der Landrat, gestützt auf Artikel 52 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungs- gesetz) 1) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Die Schulzahnpflege bezweckt durch Prophylaxe und Reihenuntersuchun- gen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen Beitrag an die allge- meine Gesundheit der Lernenden zu leisten.
Art. 2 Funktionsbezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 3 Gegenstand Die Schulzahnpflege umfasst:
a. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall (Prophylaxe), deren Kosten von Kanton und Schulgemeinde getragen werden;
b. alljährliche Untersuchungen, deren Kosten von Kanton und Schul- gemeinde getragen werden.
Art. 4 Anwendungsbereich Die Leistungen der Schulzahnpflege werden im obligatorischen Kindergar- tenjahr und während der obligatorischen Schulpflicht erbracht.
Art. 5 Organe Organe der Schulzahnpflege sind:
a. die als Schulzahnärzte gewählten privaten Zahnärzte;
b. die Genossenschaft Schulzahnklinik; 1 Kanton Glarus
2004 1) GS IV B/1/3
Schulzahnpflege – V IV B/11/3
c. die Schulbehörden;
d. das Departement für Bildung und Kultur (Departement).
Art. 6 Durchführung; Genossenschaft Schulzahnklinik
1 Die Schulzahnpflege wird durch die im Kanton ansässigen privaten Zahn- ärzte durchgeführt. Sofern organisatorische Gründe vorliegen, können auch Zahnärzte in benachbarten Gemeinden des Kantons Glarus bestimmt werden.
2 Die Genossenschaft Schulzahnklinik ist ein Zusammenschluss von im schulzahnärztlichen Dienst tätigen Zahnärzten. Sie besorgt die Prophylaxe gemäss dieser Verordnung und ist Verhandlungspartnerin des Kantons in Fragen des schulzahnärztlichen Dienstes.
Art. 7 Wahl des Schulzahnarztes
1 Die Wahl des für eine Schulgemeinde zuständigen Schulzahnarztes ist Sache der Schulbehörde. Diese vereinbart mit dem gewählten Schulzahn- arzt das Pflichtenheft.
2 In der Regel wird der Schulzahnarzt aus dem Kreis der in der Region prak- tizierenden Zahnärzte bestimmt. II. Prophylaxe und Untersuchung
Art. 8 Prophylaxe
1 Im Rahmen der Schulzahnpflege werden folgende Vorbeugemassnahmen durchgeführt:
a. Abgabe von Merkblättern und Aufklärung der Erziehungsberechtigten;
b. Empfehlungen für Ernährung, Mundhygiene und Fluorprophylaxe;
c. regelmässiges Üben der Zahnreinigung.
2 Für die Reinigungsübungen kann spezielles Prophylaxepersonal eingesetzt werden. Die Abrechnungen mit den Schulgemeinden erfolgen durch die Genossenschaft Schulzahnklinik.
Art. 9 Untersuchung
1 Sämtliche Lernende im obligatorischen Kindergartenjahr und während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht werden einmal im Jahr durch den Schulzahnarzt auf den Zustand ihrer Mundhöhle untersucht.
2 Die Schulbehörde befreit Kinder von der Untersuchungspflicht, wenn ein Kind nachweisbar bereits in zahnärztlicher Behandlung steht.
2
7. 5. 2006 – 30/31 Schulzahnpflege – V IV B/11/3
Art. 10 Administrative Vorschriften
1 Der Schulzahnarzt verständigt die Lehrpersonen rechtzeitig über den Zeit- punkt von Untersuchung und Prophylaxe. Untersuchung und Prophylaxe finden unter Rücksichtnahme auf den Schulbetrieb während der Schulstun- den statt. Die Lehrpersonen unterstützen den Schulzahnarzt in allen seinen Bemühungen.
2 Der Schulzahnarzt trägt das Untersuchungsergebnis auf dem Gebiss- Schema im Zahnheft ein. Er stellt den Voranschlag für die Behandlung auf und lässt den Befund im Zahnheft den Erziehungsberechtigten übermitteln. Das Zahnheft ist in jedem Fall der Klassenlehrperson zuhanden des Schul- zahnarztes zurückzugeben.
3 Die Klassenlehrperson füllt für jeden zu untersuchenden Lernenden den Kopf des Zahnheftes aus und sorgt dafür, dass die Lernenden die vereinbar- ten Untersuchungstermine einhalten. III. Finanzielle Bestimmungen
Art. 11 Tarife Massgebend ist der Schulzahnpflegetarif, welcher durch den Regierungsrat nach Anhörung der Genossenschaft Schulzahnklinik festgelegt wird.
Art. 12 Kosten der Prophylaxe und der Untersuchungen Die Kosten der Prophylaxe und der jährlichen Untersuchung werden von Kanton und Schulgemeinde je zur Hälfte getragen.
Art. 13 Rechnungsstellung Der Schulzahnarzt stellt den Schulgemeinden Rechnung für die Untersu- chung. Die Schulgemeinden rechnen über ihren und den kantonalen Anteil mit dem Departement ab. IV. Aufsicht, Verantwortlichkeit

Art. 14 Aufsicht über die gewählten Schulzahnärzte Die gewählten Schulzahnärzte stehen unter der administrativen Aufsicht der Schulbehörde. 3

Schulzahnpflege – V IV B/11/3
Art. 15 Aufsicht über die Genossenschaft Schulzahnklinik
1 Die Genossenschaft Schulzahnklinik steht bezüglich der Prophylaxe unter der administrativen Aufsicht des Kantons. Diese wird durch das Departe- ment wahrgenommen.
2 Die Genossenschaft Schulzahnklinik erstattet dem Departement jährlich

Art. 16 Verantwortlichkeit Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Prophylaxe und Unter- suchungen richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 1)

. V. Schlussbestimmungen
Art. 17 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes.
Art. 18 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2004 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 13. No- vember 2002 über die Schulzahnpflege aufgehoben. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 5 Bst. d, 13, 15 in Kraft ab LG 2006
4 1) GS II F/2
Markierungen
Leseansicht