Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kantonalbank
                            1. 7. 2007– 32  IX B/31/4  Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder  des Bankrates der Glarner Kantonalbank  (Entschädigungsreglement Glarner Kantonalbank)  (Erlassen vom Bankrat am 17. Oktober 2006)  (Genehmigt vom Landrat am 22. November 2006)  Der Bankrat,  gestützt  auf  Artikel  17  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Glarner  Kantonal-  bank  1)  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Bankratsmitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aus einer Jahresentschädigung, welcher der besonderen Verantwortlich-  keit  eines  Mitgliedes  des  obersten  Organs  der  Glarner  Kantonalbank  angemessen Rechnung trägt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung des Bankrates  oder eines Bankratsausschusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  aus  einer  Entschädigung  für  die  Vorbereitung  (Aktenstudium)  einer  Sit-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spesen werden jedem Bankratsmitglied nach effektivem Aufwand entschä-  digt. Für repräsentative Spesen wird dem Bankratspräsidenten eine jährliche  Spesenpauschale von 2000 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Entschädigungen und Vergünstigungen, insbesondere jegliche Art  von Erfolgsbeteiligungen, werden nicht ausbezahlt bzw. gewährt. Vorbehal-  ten  bleibt  die  Altersvorsorge  des  Bankpräsidiums  gemäss  den  einschlägi-  gen Bestimmungen der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Ausserordentliche Entschädigung  Der  Bankrat  kann  Bankratsmitgliedern  eine  ausserordentliche  Aufwands-  entschädigung  zusprechen,  wenn  sie  durch  eine  Aufgabe  ungewöhnlich  beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Kontrolle und Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Bankpräsidium bzw. den Ausschussvorsitzenden obliegt die Kontrolle  über die Sitzungsgelder der Bankratsmitglieder.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS IX B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonalbank – Entschädigungsreglement  IX B/31/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  monatlich je  1  /  12  der Jahresentschädigung für den Bankratspräsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  halbjährlich je  1  /  2  der Jahresentschädigung für die Bankratsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  halbjährlich die Sitzungsgelder und Vorbereitungsentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Jahresentschädigung  Einem Bankrat wird eine Jahresentschädigung (brutto) von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für das Bankpräsidium  70 000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Mitglieder des Bankrates  12 000 Franken  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Sitzungsgeld  Ein Bankrat wird für die Dauer der Sitzungen im Bankrat bzw. in einem Aus-  schuss  pro  Stunde  mit  150  Franken  entschädigt.  Für  das  Aktenstudium  für  eine  Bankratssitzung  wird  eine  Pauschale  von  450  Franken  ausgerichtet.  Ausschusssitzungen  geben  nur  dem  Präsidenten  des  Ausschusses  ein  Recht,  eine  Entschädigung  für  die  Vorbereitung  und  das  Aktenstudium  in  Höhe von 450 Franken einzuverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Indexierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahresentschädigung gemäss Artikel 4 und der Stundenansatz der Sit-  zungsgelder   gemäss   Artikel   5   unterliegen   automatisch   der   Anpassung  gemäss  Landesindex  der  Konsumentenpreise.  Der  Index  liegt  beim  Inkraft-  treten dieses Reglements bei 100,6 (Basis Dezember 2005 = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vom  Kantonalbankgesetz  geforderte  Bandbreite  wird  mit  der  Indexie-  rung abgedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 Absatz 1 Alinea 4 des Beschlusses vom 2. Dezember 1987 über  die Besoldung der Behördenmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Beschluss  vom  30.  Juni  1999  über  die  Festsetzung  der  Jahresent-  schädigung der Bankkommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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