Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kanton... (IX B/31/4)
CH - GL

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kantonalbank

1. 7. 2007– 32 IX B/31/4 Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Bankrates der Glarner Kantonalbank (Entschädigungsreglement Glarner Kantonalbank) (Erlassen vom Bankrat am 17. Oktober 2006) (Genehmigt vom Landrat am 22. November 2006) Der Bankrat, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Glarner Kantonal- bank 1) , erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Bankratsmitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
a. aus einer Jahresentschädigung, welcher der besonderen Verantwortlich- keit eines Mitgliedes des obersten Organs der Glarner Kantonalbank angemessen Rechnung trägt;
b. aus einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung des Bankrates oder eines Bankratsausschusses;
c. aus einer Entschädigung für die Vorbereitung (Aktenstudium) einer Sit- zung.
2 Spesen werden jedem Bankratsmitglied nach effektivem Aufwand entschä- digt. Für repräsentative Spesen wird dem Bankratspräsidenten eine jährliche Spesenpauschale von 2000 Franken ausgerichtet.
3 Weitere Entschädigungen und Vergünstigungen, insbesondere jegliche Art von Erfolgsbeteiligungen, werden nicht ausbezahlt bzw. gewährt. Vorbehal- ten bleibt die Altersvorsorge des Bankpräsidiums gemäss den einschlägi- gen Bestimmungen der Bank.
Art. 2 Ausserordentliche Entschädigung Der Bankrat kann Bankratsmitgliedern eine ausserordentliche Aufwands- entschädigung zusprechen, wenn sie durch eine Aufgabe ungewöhnlich beansprucht werden.
Art. 3 Kontrolle und Auszahlung
1 Dem Bankpräsidium bzw. den Ausschussvorsitzenden obliegt die Kontrolle über die Sitzungsgelder der Bankratsmitglieder. 1 Kanton Glarus
1995 1) GS IX B/31/1
Kantonalbank – Entschädigungsreglement IX B/31/4
2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt wie folgt:
a. monatlich je 1 / 12 der Jahresentschädigung für den Bankratspräsidenten;
b. halbjährlich je 1 / 2 der Jahresentschädigung für die Bankratsmitglieder;
c. halbjährlich die Sitzungsgelder und Vorbereitungsentschädigungen.
Art. 4 Jahresentschädigung Einem Bankrat wird eine Jahresentschädigung (brutto) von
a. für das Bankpräsidium 70 000 Franken
b. für die Mitglieder des Bankrates 12 000 Franken ausgerichtet.
Art. 5 Sitzungsgeld Ein Bankrat wird für die Dauer der Sitzungen im Bankrat bzw. in einem Aus- schuss pro Stunde mit 150 Franken entschädigt. Für das Aktenstudium für eine Bankratssitzung wird eine Pauschale von 450 Franken ausgerichtet. Ausschusssitzungen geben nur dem Präsidenten des Ausschusses ein Recht, eine Entschädigung für die Vorbereitung und das Aktenstudium in Höhe von 450 Franken einzuverlangen.
Art. 6 Indexierung
1 Die Jahresentschädigung gemäss Artikel 4 und der Stundenansatz der Sit- zungsgelder gemäss Artikel 5 unterliegen automatisch der Anpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise. Der Index liegt beim Inkraft- treten dieses Reglements bei 100,6 (Basis Dezember 2005 = 100).
2 Die vom Kantonalbankgesetz geforderte Bandbreite wird mit der Indexie- rung abgedeckt.
Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2007 in Kraft.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
a.
Artikel 1 Absatz 1 Alinea 4 des Beschlusses vom 2. Dezember 1987 über die Besoldung der Behördenmitglieder;
b. der Beschluss vom 30. Juni 1999 über die Festsetzung der Jahresent- schädigung der Bankkommissionsmitglieder.
2
Markierungen
Leseansicht