Dekret über die Gerichtssprachen (161.13)
CH - BE

Dekret über die Gerichtssprachen

1 161.13 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) vom 24.03.2010 (Stand 01.06.2013) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehör den und der Staatsanwaltschaft fest.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 32 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ).

Art. 2

Amtssprachen
1 In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland ist die Amtssprache der folgenden Behörden das Französische: a Aussenstelle des Regionalgerichts, b Aussenstelle der regionalen Schlichtungsbehörde, c Aussenstelle der regionalen Staatsanwaltschaft, d Aussenstelle der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft.
2 Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-See land, der obersten Gerichte und der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 3 ) sind das Französische und das Deutsche. *
3 In den anderen Gerichtsregionen ist die Amtssprache der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften das Deutsche.
1) BSG 161.1
2) BSG 155.21
3) SR 151.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-56
161.13 2

Art. 3

Parteieingaben
1 In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind Schriftsätze und mündliche Anbringen vor den Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 in französischer Spra che zu formulieren.
2 Vor den übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie den obersten Gerichten, den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staats anwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstel lungsgesetz steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen An bringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu. *
3 In den anderen Gerichtsregionen sind Schriftsätze und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren.
1 In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland instruieren die Behörden gemäss
2 Die Instruktionssprache der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstel lungsgesetz richtet sich nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsge setz, OrG) 1 und nach den folgenden Grundsätzen: * a Solange die Instruktionssprache nicht feststeht, werden an die Parteien gerichtete behördliche Mitteilungen in beiden Amtssprachen erlassen. b Auf Begehren der Betroffenen sind Einvernahmen in der anderen Amtss prache durchzuführen.
3 Die Behörden der anderen Gerichtsregionen instruieren in deutscher Spra che.
4 Vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften richtet sich die Instruktionssprache a im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz, b in den übrigen Verfahren sinngemäss nach Artikel 40 OrG, c ausnahmsweise nach einer im Einvernehmen mit den Parteien getroffe nen abweichenden Regelung über die Verwendung der anderen Amtss prache.
5 Die Regelung von Absatz 2 Buchstabe b gilt auch vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften.
1) BSG 152.01
3 161.13

Art. 5

Entscheid
1 Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen.
2 Vor den Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann eine Partei im Anschluss an die mündliche Verkündung verlangen, dass die Verfahrensleitung den Entscheid mündlich in der anderen Amtssprache zusammenfasst.

Art. 6

Übersetzung
1 Bei Verfahren mit Personen, welche die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, sind Dolmetscherinnen oder Dolmet scher als Sachverständige beizuziehen.
2 Beherrschen die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die fremde Sprache in genügender Weise, kann in einfachen oder dringenden Fäl len mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug einer Dolmet
3 Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zu übersetzen.

Art. 7

Simultandolmetschung
1 Bei öffentlichen Verhandlungen vor einer Behörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann die Verfahrensleitung eine Simultandolmetschung in die andere Amtssprache anordnen, wenn die Interessen von Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlich keit ohne die Simultandolmetschung erheblich beeinträchtigt würden.
2 Der Entscheid über die Anordnung einer Simultandolmetschung ist nicht an fechtbar.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 24. März 2010 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger
161.13 4 RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
5 161.13 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-56 20.11.2012 01.06.2013

Art. 2 Abs. 2

geändert 13-24 20.11.2012 01.06.2013

Art. 3 Abs. 2

geändert 13-24 20.11.2012 01.06.2013

Art. 4 Abs. 2

geändert 13-24
161.13 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-56

Art. 2 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24

Art. 3 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24

Art. 4 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24
Markierungen
Leseansicht