Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge
                            Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der  Anstaltsseelsorge  vom 03.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 23 des Gesetzes vom 26.  September 1990 über die Bezie  -  hungen zwischen den Kirchen und dem Staat;  in Erwägung:  Gegenwärtig werden Fragen der Anstaltsseelsorge von den verschiedenen Di  -  rektionen, die für die betreffenden  Anstalten zuständig sind, geregelt.  Die  Probleme, die sich heute in diesem Bereich ergeben, erfordern jedoch unbe  -  dingt eine Koordination auf kantonaler Ebene und eine Diskussionsplattform  für alle betroffenen Partner. Die Schaffung einer Kommission ist daher not  -  wendig.  Auf   Antrag   der   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die  Kommission) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   ist   der   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und  Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt  sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten  und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der  vertretenen Kreise ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirt  -  schafts- und Berufsbildungsdirektion; Direktion für Bildung und kultu  -  relle Angelegenheiten; Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; Direkti  -  on für Gesundheit und Soziales).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   dürfen   weder   der   Kantonsverwaltung  noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion  der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Die Kommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge  in den staatlichen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf  dem neuesten Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Be  -  rücksichtigung der Interessen  der  Öffentlichkeit  und der anerkannten  Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat vor  -  gesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitsweise
                            1  Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberu  -  fen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitglie  -  dern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf  Mitgliedern   mit   der   Mehrheit   der   anwesenden   Mitglieder.   Bei   Stimmen  -  gleichheit  gibt die Stimme der Präsidentin oder  des  Präsidenten  den Aus  -  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Ex  -  perten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär wer  -  den entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.2003  Erlass  Grunderlass  01.07.2003  2003_074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Art. 2  geändert  01.01.2011  2010_156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 2 Abs. 2, c)  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.06.2003  01.07.2003  2003_074