Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (190.12)
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Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge

Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge vom 03.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Bezie - hungen zwischen den Kirchen und dem Staat; in Erwägung: Gegenwärtig werden Fragen der Anstaltsseelsorge von den verschiedenen Di - rektionen, die für die betreffenden Anstalten zuständig sind, geregelt. Die Probleme, die sich heute in diesem Bereich ergeben, erfordern jedoch unbe - dingt eine Koordination auf kantonaler Ebene und eine Diskussionsplattform für alle betroffenen Partner. Die Schaffung einer Kommission ist daher not - wendig. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Stellung

1 Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der vertretenen Kreise ernannt werden.
2 Ihr gehören an:
a) zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
b) zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
c) vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirt - schafts- und Berufsbildungsdirektion; Direktion für Bildung und kultu - relle Angelegenheiten; Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; Direkti - on für Gesundheit und Soziales).
3 Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten.
b) Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf dem neuesten Stand.
c) Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Be - rücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der anerkannten Kirchen.
d) Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September
1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat vor - gesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
e) Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betref - fen.

Art. 4 Arbeitsweise

1 Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberu - fen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitglie - dern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2 Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen - gleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Aus - schlag.
3 Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Ex - perten beiziehen.
4 Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 5 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär wer - den entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2003 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_074
21.12.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_156
18.02.2022 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2003 01.07.2003 2003_074

Art. 2 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_156

Art. 2 Abs. 2, c) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

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