Beschluss zur Bezeichnung des Freiburgischen Grenadierkorps als Ehrengarde der obersten Behörden des Kantons Freiburg
                            Beschluss zur Bezeichnung des Freiburgischen  Grenadierkorps als Ehrengarde der obersten Behörden des  Kantons Freiburg  vom 02.10.1964 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Das Gesetz vom 1.  Oktober 1804 über die Militärorganisation des Kantons  Freiburg setzte das erste Freiburgische Grenadierkorps ein.  Das Korps hat an der Grenzbesetzung von 1809 in Kreuzlingen, unter dem  Kommando von Oberstleutnant Joseph de Féguely teilgenommen: es wurde  im Tagesbefehl  des Generals von Watteville, Kommandant der eidgenössi  -  schen Truppen, gelobt.  Das   Korps   wurde   im   Jahre   1814   von   der   eidgenössischen   Tagsatzung   als  Haupttruppe, unter dem Kommando von Oberstleutnant Louis Girard, nach  der Republik und Kanton Genf abgeordnet; dieser Aufgabe, die in der Zeit  vom 24.  Mai bis 21.  August 1814 ausgeführt  wurde,  war  voller  Erfolg  be  -  schieden.  Im Jahre 1914 wurde das Korps auf Betreiben der Regierung der Republik  und Kanton Genf anlässlich der Hundertjahrfeier der Ereignisse von 1814 auf  freiwilliger und ehrenamtlicher Grundlage neu geschaffen.  Das Kontingent wurde im Jahre 1919 endgültig als Verein gemäss den Arti  -  keln 60 ff. ZGB konstituiert mit dem Zweck, die historischen militärischen  Traditionen Freiburgs hochzuhalten.  Seither  hat das  Kontingent die  gestellte  Aufgabe  stets erfüllt, den  ererbten  Geist in Treue und in nützlicher Weise hochgehalten, indem es durch Diszi  -  plin und Schulung und durch die Rekrutierungsregeln den militärischen Cha  -  rakter zu wahren verstand, durch freiwillige Teilnahme an den bedeutendsten  Kundgebungen   des   öffentlichen   Lebens   dieselben   bereicherte   und   für   den  Kanton Freiburg in der Schweiz und im Ausland bei zahlreichen Gelegenhei  -  ten Ehre einlegte.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Freiburgische Grenadierkorps wird als offizielle Ehrenwache der obers  -  ten Behörden des Kantons Freiburg bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Staatsrat beschliesst dessen Einberufung zu offiziellen Ehrendienstleis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt dieser Verpflichtung behält das Korps seine völlige Auto  -  nomie bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Staat trägt die Kosten für die Munition.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist mit der Ausführung dieses  Beschlusses beauftragt, der am 11.  Oktober 1964 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen. Er ist ausserdem im Sonderdruck heraus  -  zugeben und in einem Exemplar als Originalurkunde auszufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.1964  Erlass  Grunderlass  11.10.1964  BL/AGS 1964 f 145 / d 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.10.1964  11.10.1964  BL/AGS 1964 f 145 / d 125