Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik A... (0.975.212.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 22. September 1992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. April 1993 (Stand am 30. April 1993)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut­haben, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte des geistigen Eigentums wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handels­namen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
(e) Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium, die Territorialgewässer sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit das Völ­kerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet soweit wie möglich Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz
Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitio­nen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutznie­ssung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investi­tionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
Art. 5 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei sicher.
(2)  Keine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspar­tei weniger günstig behandeln als Investitionen von eigenen Investoren oder von solchen dritter Staaten, sofern die Behandlung der letzteren günstiger ist.
(3)  Keine Vertragspartei darf Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Investitionen weniger günstig behandeln als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
(4)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertrags­partei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom­mens oder eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes zukommen lässt.
Art. 6 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträge, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und andere Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzliche Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 7 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatli­chungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Ver­tragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Inter­esse und seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Ent­schädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu über­weisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren gemäss Artikel 5, Absatz (2) und Absatz (3) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 8 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset­zung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Ver­tragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
Art. 9 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.
Art. 10 Subrogationsprinzip
Leistet eine Vertragspartei einem Investor eine Zahlung in Erfüllung einer Garantie­verpflichtung, die sie bezüglich einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Ver­tragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erste Vertragspartei sowie deren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird wie folgt bestellt:
(a) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien bezeich­net jede von ihnen einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Bezeichnung der Schiedsrichter erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Gesuchs um ein Schiedsverfahren, und der Obmann ist innerhalb der folgen­den zwei Monate zu wählen.
(b) Wurden die in Buchstabe (a) festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, den Präsidenten des Schiedshofes der Internationalen Handelskammer in Paris ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsstaaten, so ist Artikel 12, Absatz (5) dieses Abkommens mutatis mutandis anzuwenden.
(c) Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitpar­teien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Seine Entscheide sind endgültig und bindend. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Voll­streckung der Schiedssprüche sicher.
(d) Jede Streitpartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Obmannes und die übrigen Aufwendungen werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schieds­gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Verteilung der Kosten vornehmen; ein solcher Entscheid ist für beide Parteien verbind­lich.
(3)  Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965¹1 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri­gen anderer Staaten beigetreten sind, können auf Antrag des Investors Meinungsver­schiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schiedsgericht nach Absatz (2) dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitig­keiten unterbreitet werden.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens nach Absatz (2) oder Absatz (3) dieses Artikels oder des Vollstreckungsverfahrens des entsprechenden Urteils den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Ver­sicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des ent­standenen Schadens erhalten.
(5)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertrags­partei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
¹1 SR 0.975.2
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlan­gen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehö­riger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 13 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Investoren der ande­ren Vertragspartei.
Art. 14 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei­tere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 13 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Tirana, am 22. September 1992, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in albanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Silvio Arioli

Für die
Regierung der Republik Albanien:

Naske Afezolli

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