Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratis... (0.975.212.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 30. November 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2005 (Stand am 15. August 2005) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investi­tionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Ver­trags­­partei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Personen­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betref­fenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Ver­tragspartei haben sowie dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags­partei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tat­sächlich kontrolliert werden.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbe­sondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
(b) Aktien, Anteile oder andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums (wie Urhe­ber­rechte, Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, eingetragene Marken, Handels­namen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Good­will»;
(e) Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid der zuständigen Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Die Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition oder eine Reinvestition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapital­gewinne, Divi­denden und Lizenz­ge­bühren.
(4)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Landgebiet, die Binnengewässer und, gegebenenfalls, das Küstenmeer der Vertragsparteien sowie die daran angren­zenden Seezonen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Lande­srecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit aus­üben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vor­schriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Ab­­kommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Streitig­keiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert und lässt im Rahmen ihrer Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertrags­partei zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertrags­partei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staats­ange­hö­rigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Ver­äus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgendeines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­­union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppel­­besteuerungs­ab­kom­mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Ver­trags­partei einzuräumen.
Art. 5 Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertrags­partei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich dieser Investitionen eingegangen worden sind;
(c) Erlösen aus der Veräusserung oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation von Investitionen, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) Beträgen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind.
(2)  Transfers erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
(3)  Zur Verdeutlichung wird festgehalten, dass das Recht eines Investors, Beträge im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, ihn nicht von seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern entbindet.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungs­massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der andern Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich vertretbare Entschä­digung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigne­ten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Sie wird in der Währung des Ursprungslands der Investition oder in irgendeiner anderen Währung, welche vom Investor akzeptiert wird, gezahlt. Die Entschädigung erfolgt unverzüglich und ist frei transferierbar. Bei Verzug schliesst die Zahlung einen handelsüblichen Zins ein, festgesetzt auf der Grundlage des Marktes und gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahme­zustandes oder einer Rebellion, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hin­sichtlich Rückerstattung, Entschä­digung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.
Art. 7 Subrogation
Hat eine Vertragspartei für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei aufgrund einer Garantie, eines Gesetzes oder eines Vertrages eine Zahlung geleistet, so anerkennt diese letztere Vertragspartei das Recht der ersten Vertragspartei, aufgrund der Subro­ga­tion alle Rechte und Ansprüche dieses Investors hinsichtlich der betroffenen Investition wahrzunehmen.
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei werden nach Möglichkeit durch Beratungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag der Notifizierung des Begehrens, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Streitigkeit den zuständigen nationalen Gerichten der Vertrags­partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition ge­tätigt wurde, oder internationaler Schieds­gerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzten Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird; und
(b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde.
(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten einem Schieds­verfahren gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu unterbreiten.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens oder Verlustes erhalten hat.
(5)  Keine Vertragspartei wird eine der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter­breitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(6)  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird gemäss Landesrecht vollzogen.
² SR 0.975.2
Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege bei­gelegt.
(2)  Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unter­breiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schieds­richter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Ein­ladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr­zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertrags­partei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staats­an­gehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mit­glied des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.
(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund internationaler Abkommen Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi­tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei einge­gangen ist.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkraft­treten erfüllt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derjenige der letzteren Mitteilung.
(2)  Das vorliegende Abkommen gilt für eine Anfangsdauer von fünfzehn (15) Jahren; danach bleibt es in Kraft für die Dauer von jeweils fünf (5) Jahren, wenn eine Vertragspartei es nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf einer Geltungsdauer schriftlich kündigt.
(3)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–10 enthaltenen Bestimmungen während weiteren fünfzehn (15) Jahren für Investitionen ange­wandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Bern, am 30. November 2004, in zwei Originalen, je in Französisch und Arabisch, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien:

Abdellatif Benachenhou

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