Kaminfegertarif (V C/4/1)
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Kaminfegertarif

V C/4/1 Kaminfegertarif Vom 6. November 1995 (Stand 1. Mai 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 des Brandschutzgesetzes vom 7. Mai 1995 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die den Kaminfegern übertrage - nen Reinigungsarbeiten einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.

Art. 2 Reinigungsmethode

1 Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. 2. Entschädigung

Art. 3 *

Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

Art. 4 *

Tarif nach Richtzeit
1 Die Richtzeit entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Mit der Richtzeit werden abgegolten:
a. objektbezogene Reinigungskosten;
b. Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
c. Beratung und Inkasso;
d. Meldungen nach Artikel 19 des Brandschutzgesetzes.
2 Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen. 1) GS V C/1/1 SBE VI/2 131 1
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Art. 5 Tarif nach Aufwand

*
1 Die Entschädigung nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine feste Richtzeit vorgesehen ist. Mit der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand werden abgegolten: *
a. Reinigungskosten je Person im Objekt für Arbeiten an der Feuerungs - anlage;
b. Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
c. Beratung und Inkasso;
d. Meldungen nach Artikel 19 des Brandschutzgesetzes.

Art. 6 Grundtaxe

1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem ein - zelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeits - weg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeu - ge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Sie beträgt:
a.
b. ab 1. Januar 1997 10 Minuten pro Haus
c. ab 1. Januar 1998 15 Minuten 1 ) pro Haus
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeits - gang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, ab 1. Januar 1998 mindestens 15 Minuten 2 ) pro Mehrfamilienhaus.

Art. 7 Zusatzarbeiten

1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder deren Vertreter ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind nicht vorge - schrieben.
2 Alkalische Heizkesselreinigungen, die aus Umweltschutz- und Energiespar - gründen empfohlen werden, erfolgen nur nach Absprache mit dem Anlage - besitzer.

Art. 8 Besondere Fälle

1 Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen be - fahrbaren Strassen kann die benötigte Fusswegzeit nach Aufwand berech - net werden. Die aufgewendete Zeit wird auf die gereinigten Objekte aufge - teilt. Dasselbe gilt für Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten. 1) Gemäss Änderung des Tarifanhangs vom 11. Juni 2002 ab 1. Juli 2002 17 Minuten 2) Gemäss Änderung des Tarifanhangs vom 11. Juni 2002 ab 1. Juli 2002 17 Minuten
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Art. 9 Unmöglichkeit der Reinigung

1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentü - mers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet wer - den.

Art. 10 Überzeit

1 Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit können folgende Zuschläge erhoben werden: Überzeit (18.00–20.00, 6.00–7.00 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung nach Tarif; Samstags- und Nachtarbeit (20.00–6.00 Uhr): 50 Prozent der Entschä - digung nach Tarif; Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung nach Ta - rif.

Art. 11 Sonderkosten

1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Glarner Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr anerkannte Sonderentschädigungen für spezi - elle Arbeiten (insbesondere das Einsteigen in Kessel) können zusätzlich ver - rechnet werden.
2 Das benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Entschädigung eingeschlos - sen; ausgenommen sind objektbezogene Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel.

Art. 12 Rechnungsstellung

1 Der Kaminfeger muss dem Kunden eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen. Dieses Formular muss den Richtli - nien der Glarner Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr entsprechen. 3. Schlussbestimmungen

Art. 13 Einführung des Tarifs

1 Die jährliche Erhöhung pro Objekt darf bis zur Erreichung des ab 1. Januar 1998 geltenden Tarifs 10 Prozent pro Jahr nicht übersteigen.

Art. 14 Beanstandungen

1 Beanstandungen über Arbeitsausführungen und Verhalten des Kaminfe - gers sind an die zuständige Gemeindebehörde zu richten. 3
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Art. 15 Rechtsschutz

1 Gegen Rechnungen, die aufgrund dieses Tarifes gestellt werden, kann in - nert 30 Tagen bei der Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversi - cherung Beschwerde erhoben werden. Nach unbenütztem Fristablauf stel - len diese Rechnungen vollstreckbare Entscheide im Sinne von Artikel 129 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) dar.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieser Tarif samt Tarifanhang tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Er er - setzt den Kaminfegertarif vom 11. September 1993. 1) GS III G/1
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V C/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2007 01.05.2007 Art. 3 totalrevidiert SBE X/4 205 01.05.2007 01.05.2007 Art. 4 totalrevidiert SBE X/4 205 01.05.2007 01.05.2007 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE X/4 205 01.05.2007 01.05.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/4 205 5
V C/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 01.05.2007

01.05.2007 totalrevidiert SBE X/4 205

Art. 4 01.05.2007

01.05.2007 totalrevidiert SBE X/4 205

Art. 5 01.05.2007

01.05.2007 Sachüberschrift geänd. SBE X/4 205

Art. 5 Abs. 1 01.05.2007

01.05.2007 geändert SBE X/4 205
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V C/4/1 1 Anhang: Tarif (Ausgabe 2007) Stand: 1. Mai 2013 Richtzeiten 1. Zentralheizungen (inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge) 1.1. Leistung kW Richtzeit in Minuten bis 30 50 30,1 – 40 60 40,1 – 50 65 50,1 – 60 70 60,1 – 70 75 70,1 – 80 80 80,1 – 90 85 90,1 – 100 90 100,1 – 150 110 150,1 – 200 125 200,1 – 250 140 250,1 – 300 155 300,1 – 350 170 350,1 – 400 180 400,1 – 450 190 450,1 – 500 200 500,1 – 600 210 600,1 – 700 220 700,1 – 800 230 800,1 – 900 240 900,1 – 1000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand 1.2. Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5: in den Richtzeiten Heizkessel inbegriffen ab 6: 1 ⁄ 10 der Richtzeit Heizkessel 1.3. Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand 2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge bis 20 kW 45 ab 20,1 kW 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
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2 3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleiche Anlagen Grundansatz inkl. einen Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6 4. Lochherde Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Koch- platten) 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 5. Plattenherde bis 30 dm2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4 6. Ölöfen bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10 7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleiche Anlagen nach Aufwand 8. Abgasanlagen und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage und bis 3 m lange Verbindungswege in der ent- sprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbin- dungswege werden nach Position 8.4. verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage und der Verbindungswege separat berechnet. 8.1. Kamine bis 9,00 m Länge 12 9,01–15,00 m Länge 16 15,01 und mehr m Länge 20 8.2. Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand 8.3. Ausbrennen nach Aufwand 8.4. Verbindungswege von Einzelfeuerstellen 1,00–5,00 m Länge 6 5,01–8,00 m Länge 10
V C/4/1 3 8,01 und mehr m Länge nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) 9. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand 10. Gewerbliche Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand 11. Kontrollarbeiten nach Aufwand 12. Grundtaxe 17 13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen zirka 50 Prozent der Kosten der mecha- nischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsor- gungskosten eingeschlossen. 14. Entschädigungsansätze (ohne Mehrwertsteuer) Zeitaufwand Meister/Geselle Lehrlinge Fr. pro Minute 1.303 –.48 Fr. pro Stunde 78.20 28.90
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