Gesetz über die Ausübung der Prostitution (940.2)
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Gesetz über die Ausübung der Prostitution

Gesetz über die Ausübung der Prostitution vom 17.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 63 und 76 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 29. September 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele und Geltungsbereich des Gesetzes

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck:
a) die Mittel zur Bekämpfung der Zwangsprostitution und jeder anderen Form von Ausbeutung im Prostitutionsmilieu zu verstärken;
b) sicherzustellen, dass die Massnahmen der Prävention und der gesund - heitlichen und sozialen Betreuung in diesem Milieu umgesetzt werden;
c) die Einschränkungen, denen die Ausübung der Strassenprostitution un - terstellt ist, näher auszuführen, damit die öffentliche Ordnung aufrecht - erhalten werden kann.
2 Es findet Anwendung auf jede Form von Prostitution.

Art. 2 Begriff

1 Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die sich sexu - ellen Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt hingibt.

Art. 3 Meldepflicht

1 Alle Personen, die im Kanton die Prostitution ausüben, melden dies vorher der Kantonspolizei.
2 Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz und den Bestimmungen über den Schutz der Daten bei der Kantonspolizei. Folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den üb - rigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist.
b) Auf die Datensammlung haben einzig die Beamtinnen und Beamten der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei Zu - griff, und die darin enthaltenen Daten dürfen nur zum Zweck der Vor - beugung und der Ahndung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und dieses Gesetzes verwendet werden.
c) Die Daten werden auf einfaches Gesuch der betreffenden Person ge - löscht.
3 Das Melde- und das Löschungsverfahren sind kostenlos. Im Übrigen regelt der Staatsrat die Verfahrensmodalitäten.

Art. 4 Vorbehalt

1 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, nament - lich das Strafgesetzbuch, die Bestimmungen im Bereich der Opferhilfe, des Ausländer- und des Gesundheitsrechts, bleiben vorbehalten.
2 Strassenprostitution

Art. 5

1 Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine oder mehrere Personen auf öffentlichem Grund oder in Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Prostitution aufhalten.
2 Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten an Orten und zu Zeiten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, Stö - rungen verursachen oder den Anstand verletzen kann.
3 Als solche Orte gelten namentlich:
a) die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhöfen und Spitälern;
b) die Parkanlagen, die Spielplätze, die Haltestellen von öffentlichen Ver - kehrsmitteln, die öffentlichen Toiletten und deren unmittelbare Umge - bung;
c) die öffentlich zugänglichen, dem Parkieren von Fahrzeugen vorbehalte - nen Orte und deren unmittelbare Umgebung.
4 Die Gemeinden können in einem allgemeinverbindlichen Reglement ergän - zende Bestimmungen erlassen.
3 Bewilligungen

Art. 6 Grundsatz

1 Eine Bewilligung braucht, wer:
a) Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zur Verfügung stellt;
b) zwischen Prostituierten (männlichen und weiblichen) und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.
2 Im Fall nach Buchstabe a ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Ver - mieterin oder der Vermieter nicht mehr als einen einzigen für die Ausübung der Prostitution bestimmten Raum vermietet und diese Tätigkeit ausschliess - lich durch die Inhaberin oder den Inhaber des Mietvertrages ausgeübt wird. Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
3 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Be - dingungen versehen werden.
4 Der Staatsrat bestimmt das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und setzt den entsprechenden Gebührentarif fest.
5 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten blei - ben vorbehalten.

Art. 7 Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt, die individuell oder in leitender Stellung eine der Tätigkeiten nach Artikel 6 ausübt. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Beabsichtigt eine juristische Person, eine nach diesem Gesetz bewilligungs - pflichtige Tätigkeit auszuüben, so muss sie ihren Sitz in der Schweiz haben. Die Bewilligung wird einer natürlichen Person erteilt, die von der juristischen Person als verantwortlich bezeichnet wurde.

Art. 8 Persönliche Anforderungen

1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt:
a) die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbst - ständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt;
b) die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat;
c) die handlungsfähig ist;
d) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Geset - zes und seiner Vollzugsregelung geführt wird.
2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Bst. e muss ebenfalls vom Ehegatten oder von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner der Betriebsführerin oder des Betriebsführers und den übrigen Personen, die mit ihr oder ihm in gemeinsamem Haushalt leben, erfüllt werden, soweit diese bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit eine verantwortliche Stellung ein - nehmen.

Art. 9 Räumlichkeiten

1 Die betreffenden Räumlichkeiten müssen den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Be - stimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene.
3 ...

Art. 10 Dauer

1 Die Bewilligung wird für zwei Jahre erteilt.
2 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung kann gekürzt werden, wenn besonde - re Umstände es erfordern.
3 Die Bewilligung wird erneuert, nachdem kontrolliert wurde, ob die Voraus - setzungen nach diesem Gesetz und dem dazugehörigen Ausführungsregle - ment erfüllt sind.

Art. 11 Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinha -

bers – Register
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt ein Register mit folgenden Angaben:
a) Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt;
b) die verschiedenen Leistungen, die jeder dieser Personen erbracht wer - den;
c) die als Gegenwert für diese Leistungen bezahlten Beträge.
2 Die Kantonspolizei darf die Register jederzeit kontrollieren.
3 Der Staatsrat regelt die Führung der Register im Einzelnen.

Art. 12 Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinha -

bers – Übrige Pflichten
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen zudem:
a) dafür sorgen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution in den Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches entsprechen, insbesondere, dass alle Prostituierten ihre Tätigkeit frei - willig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang ausüben;
b) sich versichern, dass keine minderjährige Person Prostitution ausübt in Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermit - telt;
c) sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicher - heit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung über die Bau- und die Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Gesetz genügen;
d) sich versichern, dass in Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Ver - fügung stellt oder vermittelt, keine Prostituierten arbeiten, die gegen die Gesetzgebung über die Ausländer verstossen;
e) jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen.
2 Sie informieren unverzüglich die Kantonspolizei über festgestellte Wider - handlungen.

Art. 13 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen Vollzugsregelung auferlegten Pflichten nicht erfüllt;
b) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist.
2 In leichten Fällen wird der Entzug durch eine Verwarnung ersetzt. Diese Regel gilt nicht für die Verletzung der Pflicht nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b.
3 Wurde die Bewilligung entzogen, so kann die Inhaberin oder der Inhaber während drei bis fünf Jahren kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Entzug vollstreckbar ist.
4 Prävention

Art. 14 Grundsatz

1 Der Staat erstellt ein Massnahmenprogramm zur Prävention und zur ge - sundheitlichen und sozialen Betreuung aller Personen, die im Kanton Prosti - tution ausüben.
2 Er kann Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit die - sem Zweck mit nicht rückzahlbaren Beiträgen finanziell unterstützen.

Art. 15 Subventionen – Institutionen

1 Die Subventionen an Institutionen können auf der Grundlage eines Leis - tungsauftrags oder einer Vereinbarung erfolgen. Der Leistungsauftrag oder die Vereinbarung bestimmt die Aufträge dieser Institutionen, die Leistungen, ihre Finanzierung und das Evaluationsverfahren.
2 Der Beitrag trägt zur Deckung der laufenden Tätigkeiten dieser Institutionen bei.
3 Eine Institution kann nur einen einzigen Leistungsauftrag oder eine einzige Vereinbarung mit dem Staat abschliessen.

Art. 16 Subventionen – Projekte

1 Projekte, die mit der sozialen Betreuung von Prostituierten zusam - menhängen, namentlich solche im Bereich der beruflichen Neuorientierung, können ebenfalls Subventionen erhalten.
2 Die Subventionierung von besonderen Projekten in Zusammenhang mit der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der gesundheitlichen Betreuung wird in der Gesundheitsgesetzgebung geregelt.
3 Identische oder gleichartige Projekte dürfen vom Staat nicht doppelt sub - ventioniert werden.

Art. 17 Subventionen – Verfahren und Kontrolle

1 Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Gewährung der Subventionen und die Kontrolle der subventionierten Institutionen und Projekte.

Art. 18 Information

1 Der Staat sorgt dafür, dass die Prostituierten über ihre Rechte und Pflichten ausreichend informiert werden.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt und die Form dieser Information im Einzelnen fest.
5 Vollzugsorgane

Art. 19 Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt die nach diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestim - mungen. Er bezeichnet namentlich die für die einzelnen Massnahmen zustän - digen Behörden.
2 Er koordiniert die Interventionen der Organisationen, die auf dem Gebiet der Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel tätig sind.
3 Er beschliesst ein Massnahmenprogramm für Prävention und gesundheitli - che und soziale Betreuung im Bereich der Prostitution.

Art. 20 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution

1 Es wird eine beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kom - mission) eingesetzt. Die Kommission ist der vom Staatsrat bezeichneten Di - rektion administrativ zugewiesen.
2 Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:
a) Sie arbeitet zuhanden des Staatsrats ein Massnahmenprogramm aus für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung auf dem Gebiet der Prostitution.
b) Sie informiert sich regelmässig über die Entwicklung der Situation im Prostitutionsmilieu.
c) Sie fördert die Koordination der Tätigkeiten der Verwaltungseinheiten des Staates und der privaten Organisationen, die sich mit Fragen in Zu - sammenhang mit der Prostitution befassen.
d) Sie berät die Direktionen des Staatsrats und die Gemeinden.
e) Sie schlägt dem Staatsrat und seinen Direktionen die ihr notwendig er - scheinenden Schutz- und Präventionsmassnahmen vor.
f) Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
3 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der zustän - digen Direktion präsidiert. Sie ist zusammengesetzt aus höchstens neun Mit - gliedern, die die betroffenen Behörden und Kreise vertreten. Der Staatsrat re - gelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission im Einzel - nen.

Art. 21 Direktion

1 Die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 1 ) sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2 Sie trifft alle Entscheide, die ihr aufgrund der Vollzugsregelung zufallen, sowie diejenige, für die keine andere Behörde zuständig ist.

Art. 22 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz oder seine Vollzugsregelung übertragen werden.
2 Sie kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Hierzu hat sie jederzeit Zu - gang zu den Orten und Räumlichkeiten, wo Prostitution ausgeübt wird. Der Staatsrat legt die Modalitäten der Hausdurchsuchungen fest.
3 Sie kann vom Oberamtmann oder von dem Amt, das für die Aushändigung der Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständig ist, mit der Durchführung von weiteren Kontrollen beauftragt werden.
4 Sie sorgt dafür, dass sie ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zustän - digen Behörden des Kantons und der Gemeinden ausführt und ihnen die Ver - dachtsfälle von Verstössen gegen die Vorschriften im Bereich der Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene meldet.

Art. 23 Oberamtmann

1 Der Oberamtmann hat folgende Befugnisse:
a) Er verhängt die in diesem Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sank - tionen; ausgenommen sind Verstösse gegen eine gemeinderechtliche Bestimmung zur Einschränkung der Ausübung von Strassenprostituti - on.
b) Wenn die Umstände es erfordern, setzt er der Inhaberin oder dem Inha - ber einer in Anwendung dieses Gesetzes erteilten Bewilligung Auflagen zur Wahrung des öffentlichen Interesses.
c) Er ordnet, unbeschadet weiterer Massnahmen, die provisorische Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räum - lichkeiten an, wenn diese den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Ge - setz nicht genügen.
d) Er trifft die für die Bekämpfung von übermässigen Störungen notwen - digen Massnahmen.
2 Er achtet darauf, dass er seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zustän - digen Behörden des Kantons und der Gemeinden ausführt.

Art. 24 Gemeinden

1 Die Gemeinden können in einem allgemeinverbindlichen Reglement zu die - sem Gesetz die Ausübung der Strassenprostitution zusätzlich einschränken.
2 Sie üben zudem die Befugnisse aus, die ihnen in der Gesetzgebung über die Gemeinden namentlich im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Gesundheit sowie der Bau- und der Feuerpolizei übertragen werden.
3 Sie sorgen dafür, dass ihre Interventionen im Prostitutionsmilieu in Zusam - menarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden erfolgen.

Art. 25 Verfahren und Rechtsmittel

1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen wurden, können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.
6 Strafbestimmungen

Art. 26 Sanktionen

1 Wer ohne vorherige Meldung an die Kantonspolizei die Prostitution ausübt, wird im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft.
2 Wer gegen Bestimmungen über die Einschränkung der Ausübung von Strassenprostitution verstösst, wird mit einer Busse bestraft.
3 Wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, oder gegen die Pflichten nach den Artikeln 11 und 12 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse von bis zu 50'000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 27 Verfahren

1 Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 Bei Verstössen gegen eine gemeinderechtliche Bestimmung über die Ein - schränkung der Ausübung von Strassenprostitution ist jedoch der Gemeinde - rat Strafbehörde; er entscheidet gemäss dem Gesetz über die Gemeinden.
7 Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Personen, die nach diesem Gesetz eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus - üben oder einer Meldepflicht unterstehen, müssen die Bestimmungen dieses Gesetzes innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten erfüllen.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung des Handels

1 Das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (SGF
940.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Gaststätten

1 Das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (GTG) (SGF 952.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 31 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 26.05.2010).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_045
20.12.2010 Art. 27 geändert 01.01.2011 2010_164
19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2010 01.01.2011 2010_045

Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 27 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164

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