Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (161.111.2)
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Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz

1 161.111.2 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.2010 (Stand 01.01.2011) Die Justizleitung des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d, i und k des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft (GSOG) 1 ) sowie Artikel 36a Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
2 Es regelt a die Rechnungsführung, b die Ausgabenbefugnisse, c das Controlling.

Art. 2

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt die Verordnung vom
3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen 3 ) sinnge mäss.
2 Ausgabenbefugnisse

Art. 3

Obergericht, Verwaltungsgericht, Generalstaatsanwaltschaft
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben wie folgt: a neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
3) BSG 621.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-87
161.111.2 2 c gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

Art. 4

Vorsitzende der Justizleitung, Leiterin oder Leiter der Stabsstelle für Ressourcen
1 Die oder der Vorsitzende der Justizleitung sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen haben folgende Ausgabenbefugnisse: a neue einmalige Ausgaben bis 50 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken.

Art. 5

Mehrjährige Verpflichtungskredite
1 Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflichtungskrediten erfolgt durch die Justizleitung, sofern die Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse Rat oder das Volk zuständig ist.

Art. 6

Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 48 Absatz 3 FLG
1 Ausgabenbewilligungen der Justizleitung für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 FLG werden von der Stabsstelle für Ressourcen der Fi nanzkommission des Grossen Rates, der Finanzkontrolle und der Finanzdirek tion zur Kenntnis gebracht.

Art. 7

Übertragung von Ausgabenbefugnissen
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 4 ganz oder teilweise an Or ganisationseinheiten, die in ihren Geschäftsreglementen aufgeführt sind, oder an ihrer Aufsicht unterstellte Gerichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden übertra gen.
2 Übertragene Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.
3 Die Justizleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die General staatsanwaltschaft können einem ihnen unterstellten Organ oder einer ihrer Aufsicht unterstellten Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde die Ausgabenbe fugnisse beschränken oder entziehen.
3 161.111.2
3 Controlling

Art. 8

Steuerungsmassnahmen
1 Die Justizleitung beschliesst über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.

Art. 9

Controlling der Einheiten
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die rechnungsführenden Organisationseinheiten richten ihr Controlling auf das jenige der Justizleitung bzw. des Regierungsrates aus.
4 Inkrafttreten

Art. 10

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. April 2010 Im Namen der Justizleitung Der Vorsitzende: Trenkel Der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen: Cappis
161.111.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-87
5 161.111.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.04.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-87
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