Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Ka... (0.975.265.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 12. November 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 2004 (Stand am 15. Juli 2004) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Katar,
im Folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegen­seitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens, und sofern darin nicht anders vereinbart:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Ver­trags­­partei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körper­schaften, wirt­schaft­­­­licher Vereinigungen und anderer Organi­sa­tionen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, sowie juristische Gebilde, die nicht nach jenem Recht gegründet sind, jedoch tatsächlich von Staats­angehörigen oder juristischen Gebilden der betreffenden Vertragspartei kontrolliert werden;
(c) die Regierung der betreffenden Vertragspartei.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnis­pfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaft­lichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­­muster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungs­marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) Konzessionen oder ähnliche Rechte, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, ein­schliess­­lich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet der Vertragsparteien, ein­schliess­lich der Seezonen, über welche der betreffende Staat gemäss nationalem Recht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft­treten des Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Jede Vertragspartei ist, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechts­vor­schriften, bei der Ausstellung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammen­hang mit einer solchen Investition behilflich, einschliesslich der Bewil­ligungen für die Ausführung von Lizenz­verträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie bei Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unver­züglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammen­­­hang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition einge­gangen wurden;
(c) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzu­nahmen;
(d) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammen­hang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
(e) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition.
(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkurs­bestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaat­lichungs­massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Eine solche Entschädigung hat dem Marktwert der ent­eigneten Investition im Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst bankenübliche Zinsen ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und unverzüglich an die berechtigte Person bezahlt, unabhängig von deren Wohn- oder Geschäftssitz.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahme­zustandes oder einer Rebellion, die auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertrags­partei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschä­digung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche sie ihren eigenen Investoren oder jenen irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.
Art. 7 Subrogationsprinzip
Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht­kommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertrags­partei vorgenommen wurde.
Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertrags­partei und der anderen Vertragspartei
(1)  Eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die sich direkt aus einer Investition ergibt, wird zwischen den betroffenen Parteien einvernehmlich beigelegt.
(2)  Wird die Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten von dem Tag, an welchem sie durch eine Streitpartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt, wird sie auf Begehren einer Partei dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten (ICSID) unterbreitet, welches durch das in Washington am 18. März 1965² abgeschlossene Überein­kommen zur Bei­­­le­gung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Ange­höri­­gen anderer Staaten geschaffen wurde.
(3)  Steht das in Absatz 2 erwähnte Verfahren nicht zur Verfügung, so wird die Streitigkeit durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht beigelegt. Ein solches Gericht wird wie folgt konstituiert:
(a) Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter; und die beiden auf diese Weise ernannten Schieds­richter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, welcher ein Angehöriger eines Drittstaates sein muss und der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird. Alle Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Mitteilung einer Partei an die andere Partei, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten zu wollen, ernannt werden.
(b) Wurden die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Buchstabe (a) erwähnten Frist nicht vorgenommen, kann jede Streitpartei, sofern nicht anders vereinbart, den Vorsitzenden der Internationalen Handels­kammer in Paris ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(c) Das Gericht bestimmt seine Verfahrensregeln in Überein­stimmung mit den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handels­recht (UNCITRAL). Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Gerichtsstand des Schiedsgerichts der Sitz des Ständigen Schiedsgerichts in Den Haag (Niederlande).
(d) Das Gericht fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, den Gesetzen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei und den Prinzipien des Völkerrechts getroffen.
(e) Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Streitpartein zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann unter besonderen Umständen anders entscheiden.
(4)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.
² SR 0.975.2
Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unter­breiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schieds­richter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen einen Angehörigen eines Drittstaates, der zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmt wird.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter im besagten Gericht nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schieds­­richter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr­zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertrags­partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staats­­angehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.
(6)  Das Gericht fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Sie werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Prinzipien des Völkerrechts.
(7)  Das Gericht bestimmt seine Verfahrensregeln selber. Auf Begehren einer Vertragspartei erläutert es seine Entscheidung. Sofern durch das Gericht nicht anders festgelegt, ist der Gerichtsstand des Schiedsgerichts der Sitz des Ständigen Schiedsgerichts in Den Haag (Niederlande).
(8)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragspartein zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann unter besonderen Umständen anders entscheiden.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält alle vertraglichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt sind, und bleibt in Kraft für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 während weiteren zehn Jahren für Investi­tionen, die vor der besagten Kündigung getätigt wurden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Doha am 12. November 2001, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascal Couchepin

Für die
Regierung des Staates Katar:

Youssef Hussein Kamal

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