Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
vom 27. Juli 2022 (Stand am 29. Juli 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹ (LVG),
verordnet:
¹ SR 531
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code² | Warenbezeichnung |
---|---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
² Der ATC-Code ( Anatomical Therapeutic Chemical Classification System ) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
Art. 2 Verwendungsbeschränkung
¹ Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
² Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
³ Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
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