Prämientarif für die Versicherung im Monopol (V D/1/3)
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Prämientarif für die Versicherung im Monopol

V D/1/3 Prämientarif für die Versicherung im Monopol Vom 9. Juli 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Verwaltungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Sachversicherungsgeset - zes 1 ) , erlässt:

Art. 1 Tarif

1 Für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden gelten folgende Prämiensätze (pro tausend Franken Versicherungssumme): Gebäudekategorie Tarifsatz Wohngebäude dauernd bewohnt 0.26 Wohngebäude nicht dauernd bewohnt 0.40 Nebengebäude zu Wohngebäuden 0.45 Landwirtschaftliche Gebäude 0.58 Gastgewerbegebäude 0.55 Gewerbegebäude 0.52 Büro- und Verwaltungsgebäude 0.36 Übrige Gebäude 0.36 Gebäude während Bauzeit 0.70
2 Gebäude mit gemischter Nutzung in mehreren Gebäudekategorien werden zum höchsten involvierten Tarifsatz tarifiert. Nutzungsanteile mit einem An - teil von weniger als zehn Prozent des gesamten Gebäudevolumens fallen für die Bestimmung des Tarifsatzes ausser Betracht.
3 Bei gemischter Nutzung unter den Gebäudekategorien «Wohngebäude dauernd bewohnt», «Gewerbegebäude» sowie «Büro- und Verwaltungsge - bäude» werden die entsprechenden Raumanteile zum Tarifsatz der jeweili - gen Nutzung tarifiert. Gemeinsam genutzte Räume sowie separat ausgewie - sene Transportkosten für Gebäude ohne ordentliche Zufahrt werden zum Tarifsatz der günstigsten involvierten Gebäudenutzung tarifiert.

Art. 2 Tarifermässigung

1 Für Gebäude, welche freiwillig mit einer von der Glarnersach anerkannten automatischen Brandmelde- oder Löschanlage ausgerüstet sind, wird eine Tarifermässigung von 30 Prozent gewährt. 1) GS V D/1/1 SBE 2019 36 1
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Art. 3 Schutzwürdige Gebäude

1 Gebäude, die mehrheitlich Wohnzwecken dienen und in einem Inventar ge - mäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz 1 ) enthalten sind, wer - den zum Tarifsatz für «Wohngebäude dauernd bewohnt» tarifiert.

Art. 4 Prämienberechnung

1 Für die Berechnung der Jahresprämie wird die aktuelle Versicherungssum - me mit dem entsprechenden Prämiensatz multipliziert.
2 Die Bauzeitprämie wird auf der durchschnittlichen Versicherungssumme für die gesamte Bauzeit erhoben.

Art. 5 Übergangsbestimmung

1 Gebäude mit gemischter Nutzung gemäss Artikel 1 Absatz 3 werden an - lässlich der nächsten ordentlichen Gebäudeschätzung gemäss geltendem Prämientarif tarifiert. 1) GS IV G/1/1
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