Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (0.814.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Abgeschlossen in Wien am 22. März 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1987¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. September 1988 (Stand am 18. Dezember 2019) ¹ AS 1988 1751
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
im Bewusstsein der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grund­satz 21, der folgendes vorsieht: «Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird»,
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Ent­wicklungsländer,
eingedenk der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktions­plans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,
sowie eingedenk der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Ozonschicht,
im Bewusstsein, dass Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwä­gungen beruhen sollten,
sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systema­tische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,
entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswir­kungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet «Ozonschicht» die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;
2. bedeutet «schädliche Auswirkungen» Änderungen der belebten oder unbeleb­ten Umwelt, einschliesslich Klimaänderungen, die erhebliche ab­trägliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusam­mensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflusster Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;
3. bedeutet «alternative Technologie oder Ausrüstung» Technologie oder Aus­rüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschliessen;
4. bedeutet «alternative Stoffe» Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschliessen oder vermeiden;
5. bedeutet «Vertragsparteien» Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so­fern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
6. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souve­ränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfassten Angelegen­heiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsge­mäss ermächtigt ist, die betreffenden Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ra­tifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten,
7. bedeutet «Protokolle» Protokolle zu diesem Übereinkommen.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und denjenigen in Kraft befindlichen Protokollen, deren Vertrags­partei sie sind; um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozon­schicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahr­scheinlich verursacht werden.
2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien entsprechend den ihnen zur Ver­fügung stehenden Mitteln und ihren Möglichkeiten
a. durch systematische Beobachtungen, Forschung und Informationsaustausch zusammenarbeiten, um die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozonschicht und die Auswirkungen einer Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen und zu be­werten;
b. geeignete Gesetzgebungs‑ und Verwaltungsmassnahmen treffen und bei der Angleichung der entsprechenden Politiken zur Regelung, Begrenzung, Ver­ringerung oder Verhinderung menschlicher Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbe­reich oder unter ihrer Kontrolle zusammenarbeiten, sofern es sich erweist, dass diese Tätigkeiten infolge einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Veränderung der Ozonschicht schädliche Auswirkungen haben oder wahr­scheinlich haben;
c. bei der Ausarbeitung vereinbarter Massnahmen, Verfahren und Normen zur Durchführung des Übereinkommens im Hinblick auf die Annahme von Protokollen und Anlagen zusammenarbeiten;
d. mit zuständigen internationalen Stellen zusammenarbeiten, um das Überein­kommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzu­führen.
3. Das Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien, im Einklang mit dem Völkerrecht innerstaatliche Massnahmen zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten zu treffen; es beeinträchtigt auch nicht von einer Ver­tragspartei bereits getroffene zusätzliche innerstaatliche Massnahmen, sofern diese mit den Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus dem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.
4. Die Anwendung dieses Artikels beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen.
Art. 3 Forschung und systematische Beobachtungen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuar­beiten:
a. physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflus­sen können;
b. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Aus­wirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind, insbe­sondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV‑B), hervorgerufen werden;
c. klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht be­dingt sind;
d. Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus erge­benden Änderung der UV‑B‑Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
e. Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozon­schicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;
f. alternative Stoffe und Technologien;
g. damit zusammenhängende sozio‑ökonomische Angelegenheiten, und wie in den Anlagen I und II näher ausgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaat­licher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur syste­matischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage I ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige interna­tionale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmässige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs‑ und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.
Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich
1. Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozio‑ökonomischer, kommerzieller und rechtlicher Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind, wie in Anlage II näher ausgeführt. Diese Informationen werden den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Stellen geliefert. Jede Stelle, die Informationen erhält, die von der liefernden Ver­tragspartei als vertraulich betrachtet werden, stellt sicher, dass diese Informationen nicht preisgegeben werden, und fasst sie zusammen, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie allen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie unter Berücksichtigung insbe­sondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen die Entwicklung und Weitergabe von Tech­nologie und Kenntnissen zu fördern. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
a. Erleichterung des Erwerbs alternativer Technologie durch andere Vertragspar­teien;
b. Versorgung mit Informationen über alternative Technologie und Ausrüstung sowie mit besonderen Handbüchern oder Anleitungen dazu;
c. Versorgung mit Ausrüstung und Einrichtungen, die für Forschung und syste­matische Beobachtungen erforderlich sind;
d. angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Perso­nal.
Art. 5 Übermittlung von Informationen
Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durch­führung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagun­gen der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt werden.
Art. 6 Konferenz der Vertragsparteien
1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem nach Artikel 7 vorläufig be­stimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragspar­teien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
2. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermitt­lung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unter­stützt wird.
3. Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgane eine Ge­schäftsordnung und eine Finanzordnung sowie die finanziellen Regelungen für die Arbeit des Sekretariats.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung des Überein­kommens‑, ausserdem
a. legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Arti­kel 5 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;
b. prüft sie die wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über mögliche Veränderungen dieser Schicht und über mögliche Auswirkungen solcher Veränderungen;
c. fördert sie nach Artikel 2 die Angleichung geeigneter Politiken, Strategien und Massnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht verursachen oder wahrscheinlich verursachen, und gibt Empfehlungen zu anderen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
d. beschliesst sie nach den Artikeln 3 und 4 Programme für Forschungsarbei­ten, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und die Weitergabe von Technolo­gie und Kenntnissen;
e. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach den Artikeln 9 und 10 Änderun­gen des Übereinkommens und seiner Anlagen,
f. prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschliessen;
g. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach Artikel 10 weitere Anlagen des Übereinkommens;
h. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 8;
i. setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte­ten Hilfsorgane ein;
j. nimmt sie gegebenenfalls für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, systemati­sche Beobachtungen und andere mit den Zielen des Übereinkom­mens zusammenhängende Tätigkeiten die Dienste zuständiger internationa­ler Stellen und wissenschaftlicher Ausschüsse in Anspruch, insbesondere die der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Koordinierungsausschusses für die Ozonschicht, und verwendet, soweit es angebracht ist, Informationen, die von diesen Stellen und Aus­schüssen stammen;
k. prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens erforderlich sind.
5. Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atom­energie‑Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkom­mens ist, können sich auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten lassen. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, sich auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu lassen, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertrags­parteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Art. 7 Sekretariat
1. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a. Es veranstaltet die in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b. es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 4 und 5 erhaltenen Informationen sowie der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 6 eingesetzten Hilfsorgane stammen;
c. es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
d. es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Auf­gaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
e. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit anderen einschlägigen internati­onalen Stellen und schliesst insbesondere die für die wirksame Er­füllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertragli­chen Vereinbarungen;
f. es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragspar­teien bestimmt werden.
2. Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 6 abgehalten wird, vorläufig vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sek­retariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 8 Beschlussfassung über Protokolle
1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschliessen.
2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien min­destens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
Art. 9 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens oder eines Proto­kolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wis­senschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
2. Änderungen des Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Ta­gung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Proto­koll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertrags­parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Be­schlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkom­mens zur Kenntnisnahme.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon­sens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühun­gen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragspar­teien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme vorgelegt.
4. Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.
5. Die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme von Änderungen wird dem Depo­sitar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Notifikation der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
6. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja‑Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Art. 10 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
1. Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Überein­kommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwal­tungsmässige Angelegenheiten.
2. Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Überein­kommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
a. Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; Anlagen eines Protokolls werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Ver­fahren vorgeschlagen und beschlossen;
b. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb von sechs Mo­naten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die Anlage be­schlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertrags­parteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch einge­legt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;
c. nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.
3. Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlä­gige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
4. Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.
2. Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in An­spruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
3. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligato­risch anerkennen:
a. ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren;
b. Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
4. Haben die Parteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Absatz 5 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
5. Eine Vergleichskommission wird auf Antrag einer der Streitparteien gebildet. Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Anzahl von durch jede der betroffenen Parteien bestellten und einem von den durch jede Partei bestellten Mitgliedern gemeinsam gewählten Vorsitzenden zusammen. Die Kommission fällt einen end­gültigen Spruch mit empfehlender Wirkung, den die Parteien nach Treu und Glau­ben berücksichtigen.
6. Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 12 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 22. März 1985 bis zum 21. September 1985 im Bun­desministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien und vom 22. September 1985 bis zum 21. März 1986 am Sitz der Vereinten Natio­nen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 13 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei des Übereinkom­mens oder eines Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspar­tei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Orga­nisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Ver­antwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Überein­kommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.
3. In ihren Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angele­genheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Ände­rung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 14 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depo­sitar hinterlegt.
2. In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
3. Artikel 13 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegra­tion, die dem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.
Art. 15 Stimmrecht
1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stimme.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Ver­tragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimm­recht ausüben, und umgekehrt.
Art. 16 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen
1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.
Art. 17 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hin­terlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitritts­urkunde in Kraft.
2. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der elften Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt dazu in Kraft.
3. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifi­ziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neun­zigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, An­nahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
4. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeit­punkt ist.
5. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regio­nalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 18 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 19 Rücktritt
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
2. Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.
3. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genann­ten späteren Zeitpunkt wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Art. 20 Depositar
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depo­sitars dieses Übereinkommens und der Protokolle.
2. Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien insbesondere
a. von der Unterzeichnung des Übereinkommens und jedes Protokolls sowie von der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 13 und 14;
b. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen und jedes Protokoll nach Artikel 17 in Kraft treten;
c. von Rücktrittsnotifikationen nach Artikel 19;
d. von Änderungen, die in bezug auf das Übereinkommen oder ein Protokoll beschlossen worden sind, von ihrer Annahme durch die Vertragsparteien sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach Artikel 9;
e. von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Anlagen, ihrer Genehmigung und ihrer Änderung nach Artikel 10;
f. von Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen und durch Protokolle erfasst sind, sowie über jede Änderung dieses Umfangs;
g. von Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 3.
Art. 21 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 22. März 1985.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Forschung und systematische Beobachtungen

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass die wichtigsten wissenschaftlichen Probleme folgende sind:
a. Veränderungen der Ozonschicht, die zu einer Änderung der Intensität der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV‑B) und die Oberfläche der Erde erreicht, führen könnten, und die mög­lichen Folgen für die menschliche Gesundheit, für Lebewesen, Ökosysteme und Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
b. Veränderungen des Vertikalprofils des Ozons, welche die Temperaturvertei­lung in der Atmosphäre ändern können, und die möglichen Folgen für Wet­ter und Klima.
2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten nach Artikel 3 bei der Durchführung von Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen sowie bei der Ausarbeitung von Empfehlungen für die künftige Forschung und Beobach­tung in Bereichen wie den folgenden zusammen:
a. Erforschung der Physik und Chemie der Atmosphäre i. Aufstellung umfassender theoretischer Modelle: Weiterentwicklung von Modellen zur Prüfung der Wechselwirkung zwischen strahlungs­bedingten, dynamischen und chemischen Prozessen; Untersuchungen der gleichzeitigen Wirkungen verschiedener anthropogener und natür­lich vorkommender Stoffe auf das Ozon der Atmosphäre; Interpretation von Datensätzen, die mit oder ohne Einsatz von Satelliten gewonnen wurden, Auswertung der Trends atmosphärischer und geophysikali­scher Parameter und Entwicklung von Methoden, durch die Änderun­gen in diesen Parametern bestimmten Ursachen zugeordnet werden können;
ii. Laboruntersuchungen von Reaktionskonstanten, Absorptionsquerschnit­ten und Reaktionsmechanismen chemischer und photochemischer Vorgänge in der Troposphäre und Stratosphäre; spekt­roskopische Daten zur Unterstützung von Feldmessungen in allen rele­vanten Spektralbereichen;
iii. Feldmessungen: Konzentrationen und Flüsse der wichtigsten Ausgangs­gase sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs; Untersu­chungen über die Dynamik der Atmosphäre; gleichzeitige Messungen photochemisch im Zusammenhang stehender Stoffe bis hinunter zur planetarischen Grenzschicht unter Verwendung von Instrumenten zur Messung an Ort und Stelle und zur Fernerkundung; Vergleich verschie­dener Messfühler, einschliesslich koordinierter Korrelationsmessungen für durch Satelliten beförderte Instrumente; dreidimensionale Vertei­lungen der wichtigsten atmosphärischen Spurenstoffe, des spektral auf­gelösten solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter;
iv. Entwicklung von Instrumenten, einschliesslich durch Satelliten beförder­ter oder sonstiger Messfühler zum Messen atmosphärischer Spurenstoffe, des solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Pa­rameter;
b. Erforschung der gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen und der Auswirkungen des Photoabbaus i. Verhältnis zwischen der Exposition des Menschen gegenüber sichtbarer und ultravioletter Sonnenstrahlung und a) dem Entstehen bösartiger Melanome oder anderer Formen von Hautkrebs sowie b) den Wirkun­gen auf das Immunsystem;
ii. Wirkungen der UV‑B‑Strahlung einschliesslich der Abhängigkeit von der Wellenlänge auf a) landwirtschaftliche Kulturen, Wälder und an­dere terrestrische Ökosysteme und b) die Nahrungskette im aquatischen Raum und den Fischfang sowie eine mögliche Behinderung der Sauer­stofferzeugung durch Phytoplankton im Meer;
iii. Mechanismen, durch welche die UV‑B‑Strahlung auf biologische Materi­alien, Arten und Ökosysteme einwirkt, einschliesslich: Verhält­nis zwischen Dosis, Dosisleistung und Empfindlichkeit; Photoreaktivie­rung, Anpassung und Schutz;
iv. Untersuchungen biologischer Wirkungsspektren und der spektralen Emp­findlichkeit mit Hilfe polychromatischer Strahlung, um mögliche Wechselwirkungen unterschiedlicher Wellenlängenbereiche einzube­ziehen;
v. Einfluss der UV‑B‑Strahlung auf: Empfindlichkeiten und Aktivitäten biologischer Arten, die für das Gleichgewicht der Biosphäre wichtig sind; primäre Vorgänge wie Photosynthese und Biosynthese;
vi. Einfluss der UV‑B‑Strahlung auf den Photoabbau verunreinigender Stoffe, in der Landwirtschaft verwendeter chemischer Substanzen und anderer Materialien;
c. Erforschung der Wirkungen auf das Klima i. Theoretische und beobachtende Untersuchungen der Auswirkungen des Ozons und anderer Spurenstoffe auf die Strahlungsverhältnisse und des Einflusses auf Klimaparameter, wie etwa Land‑ und Meeresoberflä­chentemperaturen, Niederschlagsverteilungen, Austausch zwischen Troposphäre und Stratosphäre;
ii. Untersuchung der Auswirkungen dieser klimatischen Einflüsse auf ver­schiedene Bereiche der menschlichen Tätigkeit;
d. systematische Beobachtung i. des Zustands der Ozonschicht (d. h. räumliche und zeitliche Schwankun­gen des Gesamtozons und des vertikalen Ozonprofils) durch Herstellung der vollen Betriebsfähigkeit des Systems zur Messung des Gesamtozons (Global Ozone Observing System) auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Satelliten‑ und Bodensystemen;
ii. der troposphärischen und stratosphärischen Konzentrationen der Aus­gangsgase für HO x ‑, NO x ‑, ClO x ­- und Kohlenstoffverbindungen;
iii. der Temperatur vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden‑ und Satellitenmesssystemen;
iv. des die Erdatmosphäre erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten sola­ren Strahlungsflusses und der die Erdatmosphäre verlassenden thermischen Strahlung unter Verwendung von Satellitenmessungen;
v. des die Erdoberfläche erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten sola­ren Strahlungsflusses im ultravioletten Bereich, der biologisch wirksam ist (UV‑B);
vi. der Eigenschaften und der Verteilung der Aerosole vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden‑, Flugzeug‑ und Satelliten­messsystemen;
vii. der klimatisch wichtigen Variablen durch Fortführung von Programmen meteorologischer Messungen hoher Qualität auf der Erdoberfläche;
viii. der Spurenstoffe, der Temperaturen, des solaren Strahlungsflusses und der Aerosole unter Verwendung verbesserter Methoden der Auswer­tung weltweiter Daten.
3. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um die angemessene wissenschaftliche und technische Ausbildung zu fördern, die für die Teilnahme an den in dieser Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten und systematischen Beo­bachtungen erforderlich ist. Besondere Bedeutung sollte der Interkalibrierung der Beobachtungsgeräte und ‑methoden beigemessen werden, um vergleichbare oder standardisierte wissenschaftliche Datensätze zu gewinnen.
4. Von folgenden chemischen Stoffen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs, die nicht nach Priorität aufgeführt sind, wird angenommen, dass sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht zu verän­dern.
a. Kohlenst offverbindungen i. Kohlenmonoxid (CO)
Kohlenmonoxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wird angenommen, dass es eine grosse unmittelbare Rolle in der tro­posphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphä­rischen Photochemie spielt;
ii. Kohlendioxid (CO 2 )
Kohlendioxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wirkt auf das Ozon der Stratosphäre durch Beeinflussung des thermi­schen Profils der Atmosphäre;
iii. Methan (CH 4 )
Methan hat sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; es wirkt sowohl auf das Ozon der Troposphäre als auch auf das der Strato­sphäre;
iv. Nicht‑Methan‑Kohlenwasserstoffe
Nicht‑Methan‑Kohlenwasserstoffe, die aus einer Vielzahl chemischer Verbindungen bestehen, haben sowohl natürliche als auch anthropo­gene Quellen; sie spielen eine unmittelbare Rolle in der troposphäri­schen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie.
b. Stickstoffverbindungen i. Distickstoffoxid (N 2 O)
Beim N 2 O sind die natürlichen Quellen vorherrschend, doch werden anthropogene Beiträge immer wichtiger. Distickstoffoxid ist die pri­märe Quelle von stratosphärischem NO x , das bei der Begrenzung des Ozongehalts der Stratosphäre eine wesentliche Rolle spielt;
ii. Stickstoffoxide (NO x )
Bodenquellen von NO x spielen eine grössere unmittelbare Rolle nur in photochemischen Vorgängen der Troposphäre und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie, während Einbringung von NO x in der Nähe der Tropopause unmittelbar zu einer Änderung im oberen troposphärischen und stratosphärischen Ozon führen kann.
c. Chlorverbindungen i. Vollständig halogenierte Alkane,
z. B. CCl 4 , CCl 3 F (R 11), CCl 2 F 2 (R 12), C 2 C1 3 F 3 (R 113), C 2 Cl 2 F 4 (R 114)
Vollständig halogenierte Alkane sind anthropogenen Ursprungs und wir­ken als Quelle von ClO x , das in der Photochemie des Ozons eine wichtige Rolle spielt, insbesondere im Höhenbereich von 30 bis 50 Ki­lometer.
ii. Partiell halogenierte Alkane,
z. B. CH 3 Cl, CHClF 2 (R 22), CH 3 CCl 3 , CHCl 2 F (R 21)
Die Quellen von CH 3 Cl sind natürlich, während die anderen oben ge­nannten partiell halogenierten Alkane anthropogenen Ursprungs sind. Diese Gase wirken auch als Quelle des stratosphärischen ClO x .
d. Bromverbindungen Vollständig halogenierte Alkane,
z. B. CBrF 3
Diese Gase sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von BrO x , das sich ähnlich verhält wie ClO x .
e. Wasserstoffverbindungen i. Wasserstoff (H 2 )
Wasserstoff, der natürlichen oder anthropogenen Ursprungs sein kann, spielt in der stratosphärischen Photochemie eine geringe Rolle.
ii. Wasser (H 2 O)
Wasser, das natürlichen Ursprungs ist, spielt eine wesentliche Rolle so­wohl in der troposphärischen als auch in der stratosphärischen Photo­chemie. Lokale Quellen von Wasserdampf in der Stratosphäre schlies­sen die Oxidation von Methan und in geringem Umfang von Wasser­stoff ein.

Anlage II

Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass Sammlung und Austausch von Informationen ein wichtiges Mittel sind, um die Ziele des Überein­kommens zu verwirklichen und um sicherzustellen, dass alle Massnahmen, die etwa getroffen werden können, angemessen und ausgewogen sind. Daher tauschen die Vertragsparteien wissenschaftliche, technische, sozioökonomische, geschäftliche, kommerzielle und rechtliche Informationen aus.
2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sollten bei der Entscheidung, welche Informationen gesammelt und ausgetauscht werden sollen, die Nützlichkeit der Informationen und die Kosten ihrer Beschaffung berücksichtigen. Die Vertragspar­teien stellen ferner fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Anlage mit innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten in bezug auf Patente, Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz vertraulicher und dem Eigentümer vorbehaltener Informationen vereinbar sein muss.
3. Wissenschaftliche Informationen
Dazu gehören Informationen über
a. sowohl staatliche als auch private geplante und laufende Forschungsarbeiten zur Erleichterung der Koordinierung von Forschungsprogrammen, um die verfügbaren nationalen und internationalen Hilfsquellen möglichst sinnvoll zu nutzen;
b. die für die Forschung benötigten Emissionsdaten;
c. in Fachzeitschriften veröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse über das Verständnis der Physik und Chemie der Erdatmosphäre und ihrer Anfällig­keit für Veränderungen, insbesondere über den Zustand der Ozonschicht und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die in jedem beliebigen Zeitrahmen aus Änderungen des Gesamt­ozons oder des vertikalen Ozonprofils entstehen könnten;
d. die Bewertung der Forschungsergebnisse und Empfehlungen für künftige Forschung.
4. Technische Informationen
Dazu gehören Informationen über
a. Verfügbarkeit und Kosten chemischer Ersatzprodukte und alternativer Tech­nologien zur Verringerung der Emissionen ozonverändernder Stoffe und damit zusammenhängende geplante und laufende Forschungsarbeiten;
b. Grenzen und mögliche Gefahren bei der Verwendung chemischer oder ande­rer Ersatzprodukte und alternativer Technologien.
5. Sozio‑ökonomische und kommerzielle Informationen über die in Anlage I genannten Stoffe
Dazu gehören Informationen über
a. Produktion und Produktionskapazität;
b. Verwendung und Verwendungsweisen;
c. Einfuhren und Ausfuhren;
d. Kosten, Gefahren und Nutzen menschlicher Tätigkeiten, welche die Ozon­schicht mittelbar verändern können, und der Einwirkungen getroffener oder erwogener Massnahmen zur Regelung dieser Tätigkeiten.
6. Rechtliche Informationen
Dazu gehören Informationen über
a. innerstaatliche Gesetze, Verwaltungsmassnahmen und juristische Forschungs­arbeiten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
b. internationale Übereinkünfte einschliesslich zweiseitiger Übereinkünfte in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
c. Methoden und Bedingungen der Lizenzvergabe und Verfügbarkeit von Paten­ten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht.

Geltungsbereich am 18. Dezember 2019 ²

² AS 1988 1752 , 1989 474 , 1991 36 , 1992 667 , 1993 3014 , 2002 2652 , 2005 2319 , 2009 2553 , 2012 1275 , 2020 249 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

17. Juni

2004 B

15. September

2004

Ägypten

  9. Mai

1988

22. September

1988

Albanien

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Algerien

20. Oktober

1992 B

18. Januar

1993

Andorra*

26. Januar

2009 B

26. April

2009

Angola

17. Mai

2000 B

15. August

2000

Antigua und Barbuda

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Äquatorialguinea

17. August

1988 B

15. November

1988

Argentinien

18. Januar

1990

18. April

1990

Armenien

  1. Oktober

1999 B

30. Dezember

1999

Aserbaidschan

12. Juni

1996 B

10. September

1996

Äthiopien

11. Oktober

1994 B

  9. Januar

1995

Australien

16. September

1987 B

22. September

1988

Bahamas

  1. April

1993 B

30. Juni

1993

Bahrain

27. April

1990 B

26. Juli

1990

Bangladesch

  2. August

1990 B

31. Oktober

1990

Barbados

16. Oktober

1992 B

14. Januar

1993

Belarus

20. Juni

1986

22. September

1988

Belgien

17. Oktober

1988

15. Januar

1989

Belize

  6. Juni

1997 B

  4. September

1997

Benin

  1. Juli

1993 B

29. September

1993

Bhutan

23. August

2004 B

21. November

2004

Bolivien

  3. Oktober

1994 B

  1. Januar

1995

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

  4. Dezember

1991 B

  3. März

1992

Brasilien

19. März

1990 B

17. Juni

1990

Brunei

26. Juli

1990 B

24. Oktober

1990

Bulgarien

20. November

1990 B

18. Februar

1991

Burkina Faso

30. März

1989

28. Juni

1989

Burundi

  6. Januar

1997 B

  6. April

1997

Chile

  6. März

1990

  4. Juni

1990

China

11. September

1989 B

10. Dezember

1989

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Costa Rica

30. Juli

1991 B

28. Oktober

1991

Côte d’Ivoire

  5. April

1993 B

  4. Juli

1993

Dänemark

29. September

1988

28. Dezember

1988

Deutschland

30. September

1988

29. Dezember

1988

Dominica

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Dominikanische Republik

18. Mai

1993 B

16. August

1993

Dschibuti

30. Juli

1999 B

28. Oktober

1999

Ecuador

10. April

1990 B

  9. Juli

1990

El Salvador

  2. Oktober

1992 B

31. Dezember

1992

Eritrea

10. März

2005 B

  8. Juni

2005

Estland

17. Oktober

1996 B

15. Januar

1997

Eswatini

10. November

1992 B

  8. Februar

1993

Europäische Union*

17. Oktober

1988

15. Januar

1989

Fidschi

23. Oktober

1989 B

21. Januar

1990

Finnland*

26. September

1986

22. September

1988

Frankreich

  4. Dezember

1987

22. September

1988

Gabun

  9. Februar

1994 B

10. Mai

1994

Gambia

25. Juli

1990 B

23. Oktober

1990

Georgien

21. März

1996 B

19. Juni

1996

Ghana

24. Juli

1989 B

22. Oktober

1989

Grenada

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Griechenland

29. Dezember

1988

29. März

1989

Guatemala

11. September

1987 B

22. September

1988

Guinea

25. Juni

1992 B

23. September

1992

Guinea-Bissau

12. November

2002 B

10. Februar

2003

Guyana

12. August

1993 B

10. November

1993

Haiti

29. März

2000 B

27. Juni

2000

Heiliger Stuhl*

  5. Mai

2008 B

  3. August

2008

Honduras

14. Oktober

1993 B

12. Januar

1994

Indien

18. März

1991 B

16. Juni

1991

Indonesien

26. Juni

1992 B

24. September

1992

Irak

25. Juni

2008 B

23. September

2008

Iran

  3. Oktober

1990 B

  1. Januar

1991

Irland

15. September

1988 B

14. Dezember

1988

Island

29. August

1989 B

27. November

1989

Israel*

30. Juni

1992 B

28. September

1992

Italien

19. September

1988

18. Dezember

1988

Jamaika

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Japan

30. September

1988 B

29. Dezember

1988

Jemen

21. Februar

1996 B

21. Mai

1996

Jordanien

31. Mai

1989 B

29. August

1989

Kambodscha

27. Juni

2001 B

25. September

2001

Kamerun

30. August

1989 B

28. November

1989

Kanada

  4. Juni

1986

22. September

1988

Kap Verde

31. Juli

2001 B

29. Oktober

2001

Kasachstan

26. August

1998 B

24. November

1998

Katar

22. Januar

1996 B

21. April

1996

Kenia

  9. November

1988 B

  7. Februar

1989

Kirgisistan

31. Mai

2000 B

29. August

2000

Kiribati

  7. Januar

1993 B

  7. April

1993

Kolumbien

16. Juli

1990 B

14. Oktober

1990

Komoren

31. Oktober

1994 B

29. Januar

1995

Kongo (Brazzaville)

16. November

1994 B

14. Februar

1995

Kongo (Kinshasa)

30. November

1994 B

28. Februar

1995

Korea (Nord-)

24. Januar

1995 B

24. April

1995

Korea (Süd-)

27. Februar

1992 B

27. Mai

1992

Kroatien

21. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

14. Juli

1992 B

12. Oktober

1992

Kuwait

23. November

1992 B

21. Februar

1993

Laos

21. August

1998 B

19. November

1998

Lesotho

25. März

1994 B

23. Juni

1994

Lettland

28. April

1995 B

27. Juli

1995

Libanon

30. März

1993 B

28. Juni

1993

Liberia

15. Januar

1996 B

14. April

1996

Libyen

11. Juli

1990 B

  9. Oktober

1990

Liechtenstein

  8. Februar

1989 B

  9. Mai

1989

Litauen

18. Januar

1995 B

18. April

1995

Luxemburg

17. Oktober

1988

15. Januar

1989

Madagaskar

  7. November

1996 B

  5. Februar

1997

Malawi

  9. Januar

1991 B

  9. April

1991

Malaysia

29. August

1989 B

27. November

1989

Malediven

26. April

1988 B

22. September

1988

Mali

28. Oktober

1994 B

26. Januar

1995

Malta

15. September

1988 B

14. Dezember

1988

Marokko

28. Dezember

1995

27. März

1996

Marshallinseln

11. März

1993 B

  9. Juni

1993

Mauretanien

26. Mai

1994 B

24. August

1994

Mauritius

18. August

1992 B

16. November

1992

Mexiko

14. September

1987

22. September

1988

Mikronesien

  3. August

1994 B

  1. November

1994

Moldau

24. Oktober

1996 B

22. Januar

1997

Monaco

12. März

1993 B

10. Juni

1993

Mongolei

  7. März

1996 B

  5. Juni

1996

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  9. September

1994 B

  8. Dezember

1994

Myanmar

24. November

1993 B

22. Februar

1994

Namibia

20. September

1993 B

19. Dezember

1993

Nauru

12. November

2001 B

10. Februar

2002

Nepal

  6. Juli

1994 B

  4. Oktober

1994

Neuseeland c

  2. Juni

1987

22. September

1988

Nicaragua

  5. März

1993 B

  3. Juni

1993

Niederlande d

28. September

1988

27. Dezember

1988

    Aruba

28. September

1988

27. Dezember

1988

    Curaçao

28. September

1988

27. Dezember

1988

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

28. September

1988

27. Dezember

1988

    Sint Maarten

28. September

1988

27. Dezember

1988

Niger

  9. Oktober

1992 B

  7. Januar

1993

Nigeria

31. Oktober

1988 B

29. Januar

1989

Niue

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Nordmazedonien

10. März

1994 N

17. September

1991

Norwegen*

23. September

1986

22. September

1988

Oman

30. Juni

1999 B

28. September

1999

Österreich

19. August

1987

22. September

1988

Pakistan

18. Dezember

1992 B

18. März

1993

Palästina

18. März

2019 B

16. Juni

2019

Palau

29. Mai

2001 B

27. August

2001

Panama

13. Februar

1989 B

14. Mai

1989

Papua-Neuguinea

27. Oktober

1992 B

25. Januar

1993

Paraguay

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Peru

  7. April

1989

  6. Juli

1989

Philippinen

17. Juli

1991 B

15. Oktober

1991

Polen

13. Juli

1990 B

11. Oktober

1990

Portugal

17. Oktober

1988 B

15. Januar

1989

Ruanda

11. Oktober

2001 B

  9. Januar

2002

Rumänien

27. Januar

1993 B

27. April

1993

Russland

18. Juni

1986

22. September

1988

Salomoninseln

17. Juni

1993 B

15. September

1993

San Marino

23. April

2009 B

22. Juli

2009

St. Kitts und Nevis

10. August

1992 B

  8. November

1992

St. Lucia

28. Juli

1993 B

26. Oktober

1993

St. Vincent und die Grenadinen

  2. Dezember

1996 B

  2. März

1997

Sambia

24. Januar

1990 B

24. April

1990

Samoa

21. Dezember

1992 B

21. März

1993

São Tomé und Príncipe

19. November

2001 B

17. Februar

2002

Saudi-Arabien

  1. März

1993 B

30. Mai

1993

Schweden*

26. November

1986

22. September

1988

Schweiz

17. Dezember

1987

22. September

1988

Senegal

19. März

1993 B

17. Juni

1993

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  6. Januar

1993 B

  6. April

1993

Sierra Leone

29. August

2001 B

27. November

2001

Simbabwe

  3. November

1992 B

  1. Februar

1993

Singapur

  5. Januar

1989 B

  5. April

1989

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

  1. August

2001 B

30. Oktober

2001

Spanien*

25. Juli

1988 B

23. Oktober

1988

Sri Lanka

15. Dezember

1989 B

15. März

1990

Südafrika

15. Januar

1990 B

15. April

1990

Sudan

29. Januar

1993 B

29. April

1993

Südsudan

12. Januar

2012 B

11. April

2012

Suriname

14. Oktober

1997 B

12. Januar

1998

Syrien

12. Dezember

1989 B

12. März

1990

Tadschikistan

  6. Mai

1996 B

  4. August

1996

Tansania

  7. April

1993 B

  6. Juli

1993

Thailand

  7. Juli

1989 B

  5. Oktober

1989

Timor-Leste

16. September

2009 B

15. Dezember

2009

Togo

25. Februar

1991 B

26. Mai

1991

Tonga

29. Juli

1998 B

27. Oktober

1998

Trinidad und Tobago

28. August

1989 B

26. November

1989

Tschad

18. Mai

1989 B

16. August

1989

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

25. September

1989 B

24. Dezember

1989

Türkei

20. September

1991 B

19. Dezember

1991

Turkmenistan

18. November

1993 B

16. Februar

1994

Tuvalu

15. Juli

1993 B

13. Oktober

1993

Uganda

24. Juni

1988 B

22. September

1988

Ukraine

18. Juni

1986

22. September

1988

Ungarn

  4. Mai

1988 B

22. September

1988

Uruguay

27. Februar

1989 B

28. Mai

1989

Usbekistan

18. Mai

1993 B

16. August

1993

Vanuatu

21. November

1994 B

19. Februar

1995

Venezuela

  1. September

1988 B

30. November

1988

Vereinigte Arabische Emirate

22. Dezember

1989 B

22. März

1990

Vereinigtes Königreich

15. Mai

1987

22. September

1988

    Akrotiri und Dhekelia

15. Mai

1987

22. September

1988

    Anguilla

15. Mai

1987

22. September

1988

    Bermudas

15. Mai

1987

22. September

1988

    Britische Jungferninseln

15. Mai

1987

22. September

1988

    Britisches Antarktis-Territorium

15. Mai

1987

22. September

1988

    Britisches Territorium im
    Indi­schen Ozean

15. Mai

1987

22. September

1988

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

15. Mai

1987

22. September

1988

    Gibraltar

15. Mai

1987

22. September

1988

    Guernsey

30. August

1990

30. August

1990

    Insel Man

15. Mai

1987

22. September

1988

    Jersey

15. Mai

1987

22. September

1988

    Kaimaninseln

15. Mai

1987

22. September

1988

    Montserrat

15. Mai

1987

22. September

1988

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

15. Mai

1987

22. September

1988

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

15. Mai

1987

22. September

1988

    Turks- und Caicosinseln

15. Mai

1987

22. September

1988

Vereinigte Staaten*

27. August

1986

22. September

1988

Vietnam

26. Januar

1994 B

26. April

1994

Zentralafrikanische Republik

29. März

1993 B

27. Juni

1993

Zypern

28. Mai

1992

26. August

1992

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Vom 15. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Mit dem Datum des eigenen Beitritts von Niue und den Cook-Inseln zum Übereinkommen ist die Erklärung Neuseelands betreffend diese Hoheitsgebiete hinfällig geworden.
d
Für das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht