Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen (931.2)
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Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen

Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen vom 27.02.1960 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 1. Februar 1960; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regal

1 Die flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen sind öffentli - ches Eigentum.
2 Der Staat hat allein das Recht, diese Vorkommen zu schürfen und auszu - beuten oder deren Schürfung und Ausbeutung abzutreten.

Art. 2 Bewilligung und Konzession – Im Allgemeinen

1 Die Schürfung von Kohlenwasserstoffvorkommen kann nur auf Grund einer vom Staatsrat verliehenen Bewilligung erfolgen.
2 Die Ausbeutung ist einer Konzession unterstellt, welche vom Staatsrat er - teilt wird.
3 In der Regel werden die Schürfbewilligung und die Ausbeutungskonzession durch zwei getrennte und aufeinanderfolgende Urkunden ausgestellt.

Art. 3 Bewilligung und Konzession – Persönliche Erfordernisse

1 ...
2 ...
3 Die Statuten der Gesellschaft, die eine Bewilligung oder eine Konzession erhält, müssen dem Kanton das Recht einräumen, Vertreter in den Verwal - tungsrat und in die Kontrollstelle abzuordnen (Art. 762 und 926 OR).

Art. 4 Bewilligung und Konzession – Technische Erfordernisse

1 Die Bewilligung bzw. die Konzession wird nur physischen Personen erteilt, die über hinreichende technische Kenntnisse verfügen, oder juristischen Per - sonen, deren leitendes Personal oder Mitarbeiter solche Kenntnisse besitzen.
2 Der Schürfer bzw. der Konzessionär muss diese Bedingungen während der ganzen Geltungsdauer der Bewilligung oder der Konzession erfüllen, ansons - ten wird sie ihm entzogen.

Art. 5 Bewilligung und Konzession – Finanzielle Erfordernisse

1 Bevor er eine Bewilligung bzw. eine Konzession erhält, hat der Gesuchstel - ler nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Arbeiten, zu denen er sich verpflichtet, zu Ende zu führen und die ihm oblie - genden Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

Art. 6 Bewilligung und Konzession – Abtretung

1 Die Bewilligung bzw. die Konzession kann nur mit Zustimmung des Staats - rates abgetreten werden; die Artikel 3, 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 7 Bewilligung und Konzession – Werkvertrag

1 Zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten, welche sich aus der Bewilligung bzw. der Konzession ergeben, kann der Schürfer bzw. der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates mit einem Dritten einen Werk - vertrag abschliessen.
2 Die Zustimmung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer ge - genüber dem Nutzniesser alle diesem auferlegten Pflichten übernimmt, die technischen Erfordernisse gemäss Artikel 4 erfüllt und alle Gewähr für die Einhaltung der in der Bewilligung oder Konzession enthaltenen Bedingungen bietet.

Art. 8 Bewilligung und Konzession – Entzug

1 Der Staatsrat kann die Bewilligung bzw. die Konzession ohne jede Entschä - digung entziehen:
a) wenn der Schürfer bzw. der Konzessionär den in Artikel 16, 17 Abs. 2,
25 und 36 vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen dem Staate ge - genüber nicht nachkommt;
b) wenn er die Pflichten aus Artikel 13, 14, 15, 24 und 35 schwerwiegend und wiederholt verletzt;
c) in den in Artikel 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 vorgesehenen Fällen;
d) wenn er in Konkurs gerät.
2 In den unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Fällen setzt der Staat dem Schürfer bzw. dem Konzessionär vorgängig eine angemessene Frist an, höchstens von einem Jahr, berechnet vom Tage, an dem er von den Tatsachen Kenntnis erhielt, um seine Lage wiederherzustellen.
3 Der Entscheid liegt beim Staatsrat; dem Schürfer bzw. dem Konzessionär bleibt das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbe - halten, wenn er den Entzug als unbegründet erachtet.

Art. 9 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –

Schürf- und Ausbeutungsmethoden
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist befugt, alle zur Schürfung bzw. Ausbeutung erforderlichen Methoden anzuwenden, vorausgesetzt, dass er alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen ergreift.

Art. 10 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Zu -

tritt auf fremde Grundstücke
1 Die Schürfbewilligung berechtigt zur Ausführung von Oberflächenschür - fungen auf fremden Grundstücken (geologische und geotechnische Bodenfor - schungen) und diese während der erforderlichen Dauer vorübergehend zu be - setzen.
2 Der Schürfer hat vorerst das Einverständnis der Beteiligten einzuholen (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter oder Mieter). Geben sie ihr Einverständnis nicht, so wendet er sich an die für die öffentlichen Sachen zuständige Direkti - on 1 ) (die Direktion), die nach Anhören der Parteien entscheidet . Sie erteilt die Bewilligung, vorausgesetzt, dass alle Vorsichtsmassnahmen für die Si - cherheit der Personen und Sachen getroffen werden. Auf Ersuchen des Betei - ligten kann die Bewilligung von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig gemacht werden.
3 Nach Beendigung der Arbeiten stellt der Schürfer die Örtlichkeiten soweit wie möglich wieder in ihrem früheren Zustand her.
4 Die Geschädigten können den Ersatz ihres Schadens verlangen. Kommt kei - ne Einigung und kein Kompromiss zustande, so setzt der Enteignungsrichter die Entschädigung fest.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

Art. 11 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Ent -

eignung: Fälle öffentlichen Nutzens und Enteignungsrecht
1 Es werden im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als gemeinnützig an - erkannt:
a) die zur Tiefenschürfung und zur Ausbeutung der Kohlenwasserstoffvor - kommen notwendigen Arbeiten und Werke (Zufahrtswege, Bohrungen, Schächte, Leitungen, Behälter, Produktaufbereitungsanlagen, Kontroll- und Verwaltungsbauten);
b) die Raffinierungsanlagen sowie die Einrichtungen zur Lagerung und Verteilung der raffinierten Produkte.
2 Mit der Erteilung der Schürfbewilligung und der Ausbeutungskonzession wird deren Inhabern das Recht übertragen, zur Ausführung der betreffenden Arbeiten und Werke Enteignungen vorzunehmen.

Art. 12 Verfahren

1 Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz über die Enteignung gere - gelt.
2 Jedoch kann der Enteigner in den in Artikel 11 Abs. 1 Bst. a umschriebenen Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung erlangen, sobald eine Einigung über die Forderungen versucht worden ist, ohne den Nachweis erbringen zu müs - sen, dass ihm sonst ein bedeutender Schaden entstünde.

Art. 13 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –

Einhaltung der allgemeinen Gesetzesvorschriften
1 In Ausübung seiner Rechte befolgt der Schürfer bzw. der Konzessionär alle geltenden Vorschriften im Interesse des öffentlichen Wohles und diejenigen, die vom Bund oder vom Kanton erlassen werden könnten, insbesondere jene, die sich auf militärische Fragen, die äussere Sicherheit und die Neutralität des Landes, den Naturschutz, die Verkehrssicherheit und den Gewässerschutz be - ziehen, sowie auch die Polizeiverordnungen und die Arbeitsgesetzgebung.

Art. 14 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –

Berichte und Auskünfte
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist verpflichtet, der Direktion jederzeit über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen und die diesbezüglichen Schrift - stücke zu ihrer Verfügung zu halten.
2 Er übermittelt überdies jedes Halbjahr der Direktion einen schriftlichen Be - richt über den Stand der Arbeiten und unterbreitet ihr gleichzeitig das Arbeitsprogramm des folgenden Halbjahres.
3 Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Gebieten gibt der Schürfer bzw. der Konzessionär dem Staat in Form von besonderen Berich - ten Kenntnis von allen Ergebnissen und von allen gesammelten Erfahrungen in geologischer, geophysischer und technischer Hinsicht sowie auch jede andere Auskunft über Schürfung und Ausbeutung.
4 Die so erhaltenen Angaben bleiben der Öffentlichkeit gegenüber geheim bis zum Erlöschen der Bewilligung bzw. der Konzession, unter Vorbehalt von

Artikel 19 Abs. 3.

Art. 15 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –

Haftung
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär haftet nach Massgabe des Zivilrechts allein für alle Schäden, welche für Dritte aus den Schürfungs- und Ausbeu - tungsarbeiten entstehen.
2 Er hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Haftpflichtversicherungen ab - zuschliessen. Die von der Versicherung zu deckende Mindestsumme wird im Einvernehmen zwischen dem Staat und dem Schürfer bzw. Konzessionär festgesetzt auf Grund der Risiken, die sich aus den Anlagen und dem Arbeits - programm ergeben.
3 Die Bestimmungen des Artikels 16 betreffend die Sicherheiten bleiben vor - behalten.

Art. 16 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –

Sicherheiten im Allgemeinen
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär leistet für die Dauer jeder Bewilligung Sicherheiten, welche dazu bestimmt sind, dem Staate gegenüber eine normale Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession zu gewährleis - ten.
2 Die Sicherheiten dienen ebenfalls zur Deckung von Schadenersatzansprü - chen in Fällen höherer Gewalt, in denen der Geschädigte nicht nach Massga - be des Zivilrechtes entschädigt werden kann. Der Staat setzt im Einverneh - men mit dem Schürfer bzw. dem Konzessionär den Betrag fest, der den Si - cherheiten zu entnehmen ist. Der Staatsrat gewährt die Entschädigungen.
3 Die Sicherheiten können nicht andern Zwecken dienen.

Art. 17 Art und Betrag

1 Der Staatsrat bestimmt die Art und den Betrag der Sicherheiten.
2 Werden während der Dauer der Bewilligung bzw. der Konzession die Si - cherheiten beansprucht, so hat der Schürfer bzw. der Konzessionär nach Auf - forderung durch den Staat die Sicherheiten innert Monatsfrist zu ersetzen, an - sonsten wird die Bewilligung bzw. die Konzession entzogen.

Art. 18 Schicksal

1 Die Sicherheiten betreffend die Bewilligung und die Konzession kommen in den Entzugsfällen des Artikels 8 dem Staate zu.
2 Die Sicherheiten werden dem Schürfer bzw. dem Konzessionär nach Erlö - schen der Bewilligung oder der Konzession in den in Artikel 28, 29 Bst. a, 41 und 42 Bst. a vorgesehenen Fällen zurückerstattet, sofern alle mit den Sicher - heiten gedeckten Ansprüche erledigt sind. Die Sicherheiten können sukzessi - ve, nach Massgabe der Erledigung der Ansprüche, befreit werden.

Art. 19 Beziehungen mit dem Staat – Aufsicht

1 Die Direktion verkehrt namens des Staatsrates mit dem Schürfer bzw. Kon - zessionär.
2 Die Schürf- und Ausbeutungsarbeiten unterstehen der Aufsicht der Direkti - on. Diese wacht über die Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession; sie kann insbesondere alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen vorschreiben.
3 Die von den Organen des Staates in Ausübung ihres Amtes erhaltenen Aus - künfte und Wahrnehmungen technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaft - licher Natur sind vertraulich und können nur mit Zustimmung des Schürfers bzw. des Konzessionärs Dritten mitgeteilt werden.

Art. 20 Beziehungen mit dem Staat – Streitigkeiten

1 Unter Vorbehalt einer in der Bewilligung bzw. in der Konzession vorgese - henen Schiedsklausel sind für Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem Schürfer bzw. Konzessionär über Rechte und Pflichten aus der Bewilligung bzw. der Konzession die Gerichte zuständig.
2 Die Klage ist beim Kantonsgericht zu erheben.
2 Die Schürfbewilligung

Art. 21 Inhalt und Perimeter

1 Die Schürfbewilligung verleiht das ausschliessliche Recht, im festgesetzten Perimeter Bodenforschungen und Bohrungen vorzunehmen, um das Vorhan - densein und den Umfang sowie die Ausbeutungsmöglichkeiten eines Vor - kommens abzuklären.
2 Der Schürfperimeter wird in der Bewilligung festgesetzt.

Art. 22 Erteilung der Bewilligung

1 Bevor der Staatsrat über ein Schürfgesuch entscheidet, veröffentlicht er die - ses unter Ansetzung einer Frist, um andern Personen zu ermöglichen, gegebe - nenfalls für den gleichen Perimeter ein Gesuch einzureichen.
2 Sind für das gleiche Gebiet mehrere Gesuche eingegangen, so wird der Staatsrat jenem Gesuchsteller den Vorzug geben, der durch seine Erfahrung, seine Organisation und seine Mittel am meisten Gewähr bietet.
3 Niemand kann eine Bewilligung fordern.

Art. 23 Dauer und Erneuerung

1 Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.
2 Beweist der Schürfer, nachdem er alle seine Verpflichtungen erfüllt und ak - tive und ernsthafte Forschungsarbeiten durchgeführt hat, dass er zur Beendi - gung der Arbeiten einer zusätzlichen Frist bedarf, so hat er Anspruch auf die Bewilligungserneuerung für eine gleich lange Geltungsdauer, sofern er um die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf nachsucht.
3 Die Bewilligung kann nicht mehr als zweimal erneuert werden.
4 Im Falle der Ausbeutung kann die Schürfbewilligung für dreijährige Zeitab - schnitte erneuert werden. Die in diesem Falle gewährten Verlängerungen dür - fen die Dauer der Ausbeutungskonzession nicht übersteigen.
5 Bei jeder Erneuerung wird der Schürfperimeter in dem in der Bewilligung vorgesehenen Verhältnis eingeschränkt; jedenfalls wird bei Ablauf der dritten Schürfperiode der Perimeter um die Hälfte des ursprünglichen Perimeters eingeschränkt. Der Schürfer hat die Wahl der abzugebenden Fläche, voraus - gesetzt, dass sie von einfacher Form sei.

Art. 24 Pflichten des Schürfers – Arbeitsprogramm

1 Innert einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter - breitet der Schürfer der Genehmigung des Staatsrates ein dreijähriges Schürf - programm, unbeschadet der in Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Programme. Dies geschieht in gleicher Weise bei jeder Bewilligungserneue - rung.
2 Wünscht der Schürfer sein Schürfprogramm während der Periode zu än - dern, so hat er auch diese Änderung der Genehmigung des Staates zu unter - breiten.
3 Der Schürfer ist verpflichtet, entsprechend dem genehmigten Programm ak - tive Schürfungen vorzunehmen.

Art. 25 Pflichten des Schürfers – Abgaben

1 Der Schürfer entrichtet dem Staat eine jährliche Abgabe.
2 Der Staatsrat setzt den Betrag der Abgabe fest auf Grund des Perimeters und der Schürfperiode.
3 Die Abgabe ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Die geleisteten Zah - lungen verbleiben endgültig dem Staat.

Art. 26 Pflichten des Schürfers – Fündigkeit

1 Findet der Schürfer ein Kohlenwasserstoffvorkommen, so benachrichtigt er unverzüglich den Staat und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um jegliche Risiken und Gefahren zu verhüten und die allfällige Ausbeutung sicherzustel - len.

Art. 27 Pflichten des Schürfers – Artfremde Stoffe

1 Hat der Schürfer das Vorhandensein von Stoffen festgestellt, die mit flüssi - gen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen nichts gemein haben, so benach - richtigt er den Staat, der allein darüber verfügen kann.

Art. 28 Erlöschen der Bewilligung – Verzicht

1 Der Schürfer kann aus triftigen Gründen mit Zustimmung des Staatsrates je - derzeit ganz oder teilweise auf seine Bewilligung verzichten. Zu diesem Zwecke unterbreitet er dem Staatsrat drei Monate im voraus ein Gesuch; der Staatsrat stimmt zu oder nicht.

Art. 29 Erlöschen der Bewilligung – Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt:
a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht in der gesetz - lichen Frist gemäss Artikel 23 Abs. 2 verlangt wurde;
b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.
3 Die Ausbeutungskonzession

Art. 30 Konzession

1 Der Schürfer, welcher ein Kohlenwasserstoffvorkommen entdeckt, hat An - spruch auf eine Ausbeutungskonzession.
2 Zu diesem Zwecke hat er innert sechs Monaten seit der Entdeckung beim Staatsrat ein begründetes Gesuch einzureichen.
3 Dieses Gesuch samt einem Sachverständigenbefund umfasst eine Beschrei - bung der gefundenen Stoffe und Angaben über ihre vermutliche Bedeutung und ihre Beschaffenheit. Der Gesuchsteller bezeichnet gleichzeitig den Aus - beutungsperimeter, den er zugeteilt erhalten möchte.

Art. 31 Erteilung der Bewilligung

1 In dem auf die Einreichung des Gesuches folgenden Monat erteilt der Staatsrat die Konzession, wenn die vorhandenen Kohlenwasserstoffe in sol - chen Mengen und von solcher Beschaffenheit festgestellt werden, dass eine kommerzielle Ausbeutung möglich ist.

Art. 32 Dauer

1 Die Konzession wird für eine Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie wird für neue Zeitabschnitte von 10 Jahren verlängert, bis zur Erschöpfung des Vorkom - mens, wenn der Konzessionär alle seine Verpflichtungen erfüllt und das Ge - such ein Jahr vor Verfall eingereicht hat.

Art. 33 Perimeter

1 Der Ausbeutungsperimeter wird durch die Konzession umgrenzt; er er - streckt sich auf die wahrscheinliche Fläche des Vorkommens.

Art. 34 Inhalt

1 Auf Grund der in der Konzession festgesetzten Bedingungen hat der Kon - zessionär das ausschliessliche Recht, das Vorkommen auszubeuten und frei über die gefundenen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.
2 Dieses Recht kann nur aus gemeinnützigen Gründen und gegen Entschädi - gung eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherung der Landesversor - gung; insbesondere kann sich der Kanton das Recht vorbehalten, über die gasförmigen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.

Art. 35 Verpflichtung zur Ausbeutung – Arbeitsprogramm

1 Der Konzessionär ist verpflichtet, das Vorkommen zweckmässig und fort - laufend auszubeuten sowie alle von ihm geschaffenen Einrichtungen und An - lagen in gutem Zustand zu erhalten.
2 Innert der Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Konzession unter - breitet der Konzessionär der Genehmigung des Staates ein Ausbeutungspro - gramm für die ersten drei Jahre. Ebenso unterbreitet er ihm die an diesem Programm angebrachten Änderungen sowie die weiteren, jeweils für drei Jahre aufgestellten allgemeinen Programme. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Abs. 2.

Art. 36 Abgaben – Im Allgemeinen

1 Der Konzessionär leistet dem Staat:
a) eine jährliche Abgabe;
b) eine Förderabgabe.
2 Es kann vom Konzessionär keine ausserordentliche Steuer oder Abgabe ver - langt werden.

Art. 37 Abgaben – Jährliche Abgabe

1 Die jährliche Abgabe wird auf Grund des Ausbeutungsperimeters vom Staatsrat festgesetzt.
2 Sie ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Jede geleistete Abgabe ver - bleibt dem Staat.

Art. 38 Abgaben – Förderabgabe

1 Die Förderabgabe wird vom Staatsrat festgesetzt.
2 Sie wird nach dem Verkehrswert der Gesamtmenge der geförderten Kohlen - wasserstoffe berechnet, nach Abzug des auf die wirklichen Förderungsbe - dürfnisse beschränkten Eigenbedarfes des Konzessionärs; der Ansatz bewegt sich zwischen 10 und 20 % und steigt nach Massgabe der geförderten Men - gen.
3 Der Verkehrswert wird allvierteljährlich vom Staat und vom Konzessionär, nach Massgabe der auf dem Weltmarkt bezahlten Preise für ein Produkt von gleicher Beschaffenheit, franko Schweizergrenze, unverzollt, festgesetzt. Bei Streitigkeiten wird der Verkehrswert durch einen oder mehrere vom Kantons - gericht bezeichnete Sachverständige festgesetzt.
4 Der Konzessionär leistet diese Abgabe am Ende eines jeden Vierteljahres innert 30 Tagen.
5 Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis zum Zeit - punkt der endgültigen Einstellung der Arbeiten.

Art. 39 Aktienzuteilung – Beteiligung

1 Der Staat kann die Erteilung der Konzession von der Zuteilung von Gratis - aktien oder von der Beanspruchung von Beteiligungen am Aktienkapital ge - gen Bezahlung des Nominalwertes abhängig machen.

Art. 40 Unterbrechung

1 Wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen, kann der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates die Ausbeutung vorüber - gehend einstellen, ohne dass dadurch die Konzession erlischt.

Art. 41 Ende der Konzession – Verzicht

1 Der Konzessionär kann jederzeit mit Zustimmung des Staatsrates aus trifti - gen Gründen auf sein Ausbeutungsrecht gänzlich oder teilweise verzichten.
2 In diesem Falle unterbreitet er dem Staatsrat ein Jahr im voraus ein Gesuch; der Staatsrat stimmt zu oder nicht.

Art. 42 Ende der Konzession – Erlöschen

1 Die Konzession erlischt:
a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht ein Jahr vor Ablauf verlangt wurde;
b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.

Art. 43 Ende der Konzession – Instandstellung

1 Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Sektoren hat der Konzessionär so rasch wie möglich alle für eine Wiederherstellung der Ört - lichkeiten geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

Art. 44 Rückfall

1 Wenn die Konzession erlischt, so gehen die erforderlichen Einrichtungen zur Erhaltung der Schächte und zum Schutze des Nachbareigentums unent - geltlich in das Eigentum des Staates über.
2 Der Konzessionsverleiher kann das Eigentum an den übrigen Einrichtungen gegen eine angemessene Entschädigung erwerben. Übt der Konzessionsver - leiher dieses Recht nicht aus, so hat der Konzessionär diese Einrichtungen zu beseitigen und alle erforderlichen Massnahmen zur Instandstellung der Ört - lichkeiten zu treffen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Aufhebungsbestimmung und intertemporales Recht

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind auf - gehoben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Oktober 1850 über den Betrieb der Minen und Steinbrüche sind nicht mehr auf die Schürfung und Ausbeutung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen anwendbar.
3 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Personen, welche vor dessen Inkrafttreten eine Schürfbewilligung oder Ausbeutungskonzession erhalten haben, unter Vorbehalt allfälliger wohlerworbener Rechte.

Art. 46 Ausführung und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Er ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt und setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 5. April 1960 (StRB 05.04.1960).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.02.1960 Erlass Grunderlass 27.02.1960 BL/AGS 1960 f 26 / d 25
23.02.1984 Art. 10 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
23.02.1984 Art. 11 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
23.02.1984 Art. 12 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
25.09.1991 Art. 10 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445
25.09.1991 Art. 20 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445
25.09.1991 Art. 38 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445
19.09.2002 Art. 3 geändert 01.06.2002 2002_100
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
08.01.2008 Art. 20 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 38 geändert 01.01.2008 2008_001 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.02.1960 27.02.1960 BL/AGS 1960 f 26 / d 25

Art. 3 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_100

Art. 10 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30

Art. 10 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30

Art. 12 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 20 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445

Art. 20 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 38 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 445

Art. 38 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

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