Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen
                            Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von  Kohlenwasserstoffen  vom 27.02.1960 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 1.  Februar 1960;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regal
                            1  Die flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen sind öffentli  -  ches Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat hat allein das Recht, diese  Vorkommen zu schürfen  und auszu  -  beuten oder deren Schürfung und Ausbeutung abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung und Konzession – Im Allgemeinen
                            1  Die Schürfung von Kohlenwasserstoffvorkommen kann nur auf Grund einer  vom Staatsrat verliehenen Bewilligung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbeutung ist einer Konzession unterstellt, welche  vom Staatsrat er  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel werden die Schürfbewilligung und die Ausbeutungskonzession  durch zwei getrennte und aufeinanderfolgende Urkunden ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligung und Konzession – Persönliche Erfordernisse
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten  der  Gesellschaft,  die eine  Bewilligung oder  eine Konzession  erhält, müssen dem Kanton das Recht einräumen, Vertreter in den Verwal  -  tungsrat und in die Kontrollstelle abzuordnen (Art. 762 und 926 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligung und Konzession – Technische Erfordernisse
                            1  Die Bewilligung bzw. die Konzession wird nur physischen Personen erteilt,  die über hinreichende technische Kenntnisse verfügen, oder juristischen Per  -  sonen, deren leitendes Personal oder Mitarbeiter solche Kenntnisse besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schürfer bzw. der Konzessionär muss diese Bedingungen während der  ganzen Geltungsdauer der Bewilligung oder der Konzession erfüllen, ansons  -  ten wird sie ihm entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligung und Konzession – Finanzielle Erfordernisse
                            1  Bevor er eine Bewilligung bzw. eine Konzession erhält, hat der Gesuchstel  -  ler nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die  Arbeiten, zu denen er sich verpflichtet, zu Ende zu führen und die ihm oblie  -  genden Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligung und Konzession – Abtretung
                            1  Die Bewilligung bzw. die Konzession kann nur mit Zustimmung des Staats  -  rates abgetreten werden; die Artikel 3, 4 und 5 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewilligung und Konzession – Werkvertrag
                            1  Zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten, welche sich aus  der Bewilligung bzw. der Konzession ergeben,  kann der Schürfer  bzw. der  Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates mit einem Dritten einen Werk  -  vertrag abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer ge  -  genüber   dem   Nutzniesser   alle   diesem   auferlegten   Pflichten   übernimmt,   die  technischen Erfordernisse  gemäss Artikel 4 erfüllt und alle Gewähr  für die  Einhaltung der in der Bewilligung oder Konzession enthaltenen Bedingungen  bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligung und Konzession – Entzug
                            1  Der Staatsrat kann die Bewilligung bzw. die Konzession ohne jede Entschä  -  digung entziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Schürfer bzw. der Konzessionär den in Artikel 16, 17 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  und  36  vorgesehenen   finanziellen   Verpflichtungen  dem  Staate   ge  -  genüber nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn er die Pflichten aus Artikel 13, 14, 15, 24 und 35 schwerwiegend  und wiederholt verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den in Artikel 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 vorgesehenen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn er in Konkurs gerät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Fällen setzt der Staat dem  Schürfer   bzw.   dem   Konzessionär   vorgängig   eine   angemessene   Frist   an,  höchstens von einem Jahr, berechnet vom Tage, an dem er von den Tatsachen  Kenntnis erhielt, um seine Lage wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid liegt beim Staatsrat; dem Schürfer  bzw.  dem Konzessionär  bleibt das  Recht auf  Geltendmachung  von Schadenersatzansprüchen  vorbe  -  halten, wenn er den Entzug als unbegründet erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
                            Schürf- und Ausbeutungsmethoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Schürfer   bzw.   der   Konzessionär   ist   befugt,   alle   zur   Schürfung   bzw.  Ausbeutung   erforderlichen   Methoden   anzuwenden,   vorausgesetzt,   dass   er  alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Zu -
                            tritt auf fremde Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schürfbewilligung   berechtigt   zur   Ausführung   von   Oberflächenschür  -  fungen auf fremden Grundstücken (geologische und geotechnische Bodenfor  -  schungen) und diese während der erforderlichen Dauer vorübergehend zu be  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Schürfer   hat   vorerst   das   Einverständnis   der   Beteiligten   einzuholen  (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter oder Mieter). Geben sie ihr Einverständnis  nicht, so wendet er sich an die für die öffentlichen Sachen zuständige Direkti  -  on  1  )    (die Direktion), die nach Anhören der Parteien entscheidet . Sie erteilt  die   Bewilligung,   vorausgesetzt,   dass   alle   Vorsichtsmassnahmen   für   die   Si  -  cherheit der Personen und Sachen getroffen werden. Auf Ersuchen des Betei  -  ligten kann die Bewilligung von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Beendigung der Arbeiten stellt der Schürfer die Örtlichkeiten soweit  wie möglich wieder in ihrem früheren Zustand her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschädigten können den Ersatz ihres Schadens verlangen. Kommt kei  -  ne Einigung und kein Kompromiss zustande, so setzt der Enteignungsrichter  die Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Ent -
                            eignung: Fälle öffentlichen Nutzens und Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als gemeinnützig an  -  erkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zur Tiefenschürfung und zur Ausbeutung der Kohlenwasserstoffvor  -  kommen notwendigen Arbeiten und Werke (Zufahrtswege, Bohrungen,  Schächte, Leitungen, Behälter, Produktaufbereitungsanlagen, Kontroll-  und Verwaltungsbauten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Raffinierungsanlagen   sowie   die   Einrichtungen   zur   Lagerung   und  Verteilung der raffinierten Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Erteilung   der   Schürfbewilligung   und   der   Ausbeutungskonzession  wird deren Inhabern das Recht übertragen, zur Ausführung der betreffenden  Arbeiten und Werke Enteignungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren
                            1  Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz über die Enteignung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedoch kann der Enteigner in den in Artikel 11 Abs. 1 Bst. a umschriebenen  Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung erlangen, sobald eine Einigung über  die Forderungen versucht worden ist, ohne den Nachweis erbringen zu müs  -  sen, dass ihm sonst ein bedeutender Schaden entstünde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
                            Einhaltung der allgemeinen Gesetzesvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Ausübung seiner Rechte befolgt der Schürfer bzw. der Konzessionär alle  geltenden Vorschriften im Interesse des öffentlichen Wohles und diejenigen,  die vom Bund oder vom Kanton erlassen werden könnten, insbesondere jene,  die sich auf militärische Fragen, die äussere Sicherheit und die Neutralität des  Landes, den Naturschutz, die Verkehrssicherheit und den Gewässerschutz be  -  ziehen, sowie auch die Polizeiverordnungen und die Arbeitsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
                            Berichte und Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist verpflichtet, der Direktion jederzeit  über   seine   Tätigkeit   Auskunft   zu   erteilen   und   die   diesbezüglichen   Schrift  -  stücke zu ihrer Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übermittelt überdies jedes Halbjahr der Direktion einen schriftlichen Be  -  richt   über   den   Stand   der   Arbeiten   und   unterbreitet   ihr   gleichzeitig   das  Arbeitsprogramm des folgenden Halbjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Gebieten gibt der  Schürfer bzw. der Konzessionär dem Staat in Form von besonderen Berich  -  ten Kenntnis von allen Ergebnissen und von allen gesammelten Erfahrungen  in   geologischer,   geophysischer   und   technischer   Hinsicht   sowie   auch   jede  andere Auskunft über Schürfung und Ausbeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die so erhaltenen Angaben bleiben der Öffentlichkeit gegenüber geheim bis  zum Erlöschen   der  Bewilligung  bzw.  der  Konzession,   unter   Vorbehalt  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abs. 3.
Art. 15 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schürfer bzw. der Konzessionär haftet nach Massgabe des Zivilrechts  allein für alle Schäden, welche für Dritte aus den Schürfungs- und Ausbeu  -  tungsarbeiten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Haftpflichtversicherungen ab  -  zuschliessen. Die von der Versicherung zu deckende Mindestsumme wird im  Einvernehmen   zwischen   dem   Staat   und   dem   Schürfer   bzw.   Konzessionär  festgesetzt auf Grund der Risiken, die sich aus den Anlagen und dem Arbeits  -  programm ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Artikels 16 betreffend die Sicherheiten bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
                            Sicherheiten im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schürfer bzw. der Konzessionär leistet für die Dauer jeder Bewilligung  Sicherheiten, welche dazu bestimmt sind, dem Staate gegenüber eine normale  Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession zu gewährleis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheiten  dienen   ebenfalls   zur  Deckung  von  Schadenersatzansprü  -  chen in Fällen höherer Gewalt, in denen der Geschädigte nicht nach Massga  -  be des Zivilrechtes entschädigt werden kann. Der Staat setzt im Einverneh  -  men mit dem Schürfer bzw. dem Konzessionär den Betrag fest, der den Si  -  cherheiten zu entnehmen ist. Der Staatsrat gewährt die Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheiten können nicht andern Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Art und Betrag
                            1  Der Staatsrat bestimmt die Art und den Betrag der Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  während  der Dauer der Bewilligung bzw. der Konzession  die Si  -  cherheiten beansprucht, so hat der Schürfer bzw. der Konzessionär nach Auf  -  forderung durch den Staat die Sicherheiten innert Monatsfrist zu ersetzen, an  -  sonsten wird die Bewilligung bzw. die Konzession entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schicksal
                            1  Die Sicherheiten betreffend die Bewilligung und die Konzession kommen in  den Entzugsfällen des Artikels 8 dem Staate zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheiten werden dem Schürfer bzw. dem Konzessionär nach Erlö  -  schen der Bewilligung oder der Konzession in den in Artikel 28, 29 Bst. a, 41  und 42 Bst. a vorgesehenen Fällen zurückerstattet, sofern alle mit den Sicher  -  heiten gedeckten Ansprüche erledigt sind. Die Sicherheiten können sukzessi  -  ve, nach Massgabe der Erledigung der Ansprüche, befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beziehungen mit dem Staat – Aufsicht
                            1  Die Direktion verkehrt namens des Staatsrates mit dem Schürfer bzw. Kon  -  zessionär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schürf- und Ausbeutungsarbeiten unterstehen der Aufsicht der Direkti  -  on. Diese wacht über  die Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder  Konzession; sie kann insbesondere alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Organen des Staates in Ausübung ihres Amtes erhaltenen Aus  -  künfte und Wahrnehmungen technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaft  -  licher Natur sind vertraulich und können nur mit Zustimmung des Schürfers  bzw. des Konzessionärs Dritten mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beziehungen mit dem Staat – Streitigkeiten
                            1  Unter Vorbehalt einer in der Bewilligung bzw. in der Konzession vorgese  -  henen   Schiedsklausel   sind   für   Streitigkeiten   zwischen   dem   Staat   und   dem  Schürfer bzw. Konzessionär über Rechte und Pflichten aus der Bewilligung  bzw. der Konzession die Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klage ist beim Kantonsgericht zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schürfbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inhalt und Perimeter
                            1  Die Schürfbewilligung verleiht das ausschliessliche Recht, im festgesetzten  Perimeter Bodenforschungen und Bohrungen vorzunehmen, um das Vorhan  -  densein   und   den   Umfang   sowie   die   Ausbeutungsmöglichkeiten   eines   Vor  -  kommens abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schürfperimeter wird in der Bewilligung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Erteilung der Bewilligung
                            1  Bevor der Staatsrat über ein Schürfgesuch entscheidet, veröffentlicht er die  -  ses unter Ansetzung einer Frist, um andern Personen zu ermöglichen, gegebe  -  nenfalls für den gleichen Perimeter ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   für   das   gleiche   Gebiet   mehrere   Gesuche   eingegangen,   so   wird   der  Staatsrat jenem Gesuchsteller den Vorzug geben, der durch seine Erfahrung,  seine Organisation und seine Mittel am meisten Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand kann eine Bewilligung fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dauer und Erneuerung
                            1  Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweist der Schürfer, nachdem er alle seine Verpflichtungen erfüllt und ak  -  tive und ernsthafte Forschungsarbeiten durchgeführt hat, dass er zur Beendi  -  gung der Arbeiten einer zusätzlichen Frist bedarf, so hat er Anspruch auf die  Bewilligungserneuerung   für   eine   gleich   lange   Geltungsdauer,   sofern   er   um  die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf nachsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann nicht mehr als zweimal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Ausbeutung kann die Schürfbewilligung für dreijährige Zeitab  -  schnitte erneuert werden. Die in diesem Falle gewährten Verlängerungen dür  -  fen die Dauer der Ausbeutungskonzession nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder Erneuerung wird der Schürfperimeter in dem in der Bewilligung  vorgesehenen Verhältnis eingeschränkt; jedenfalls wird bei Ablauf der dritten  Schürfperiode   der   Perimeter   um   die   Hälfte   des   ursprünglichen   Perimeters  eingeschränkt. Der Schürfer hat die Wahl der abzugebenden Fläche, voraus  -  gesetzt, dass sie von einfacher Form sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Pflichten des Schürfers – Arbeitsprogramm
                            1  Innert einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter  -  breitet der Schürfer der Genehmigung des Staatsrates ein dreijähriges Schürf  -  programm, unbeschadet der in Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen  Programme. Dies geschieht in gleicher Weise bei jeder Bewilligungserneue  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wünscht   der   Schürfer   sein   Schürfprogramm   während   der   Periode   zu   än  -  dern, so hat er auch diese Änderung der Genehmigung des Staates zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schürfer ist verpflichtet, entsprechend dem genehmigten Programm ak  -  tive Schürfungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Pflichten des Schürfers – Abgaben
                            1  Der Schürfer entrichtet dem Staat eine jährliche Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   setzt   den   Betrag   der   Abgabe   fest   auf   Grund   des   Perimeters  und der Schürfperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Die geleisteten Zah  -  lungen verbleiben endgültig dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pflichten des Schürfers – Fündigkeit
                            1  Findet der Schürfer ein Kohlenwasserstoffvorkommen, so benachrichtigt er  unverzüglich den Staat und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um jegliche  Risiken und Gefahren zu verhüten und die allfällige Ausbeutung sicherzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Pflichten des Schürfers – Artfremde Stoffe
                            1  Hat der Schürfer das Vorhandensein von Stoffen festgestellt, die mit flüssi  -  gen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen nichts gemein haben, so benach  -  richtigt er den Staat, der allein darüber verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Erlöschen der Bewilligung – Verzicht
                            1  Der Schürfer kann aus triftigen Gründen mit Zustimmung des Staatsrates je  -  derzeit   ganz   oder   teilweise   auf   seine   Bewilligung   verzichten.   Zu   diesem  Zwecke unterbreitet er dem Staatsrat drei Monate im voraus ein Gesuch; der  Staatsrat stimmt zu oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Erlöschen der Bewilligung – Erlöschen
                            1  Die Bewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht in der gesetz  -  lichen Frist gemäss Artikel 23 Abs. 2 verlangt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbeutungskonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Konzession
                            1  Der Schürfer, welcher ein Kohlenwasserstoffvorkommen entdeckt, hat An  -  spruch auf eine Ausbeutungskonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke hat er innert sechs Monaten seit der Entdeckung beim  Staatsrat ein begründetes Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesuch samt einem Sachverständigenbefund umfasst eine Beschrei  -  bung der gefundenen Stoffe und Angaben über ihre vermutliche Bedeutung  und ihre Beschaffenheit. Der Gesuchsteller bezeichnet gleichzeitig den Aus  -  beutungsperimeter, den er zugeteilt erhalten möchte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erteilung der Bewilligung
                            1  In   dem   auf   die   Einreichung   des   Gesuches   folgenden   Monat   erteilt   der  Staatsrat die Konzession, wenn die vorhandenen Kohlenwasserstoffe in sol  -  chen Mengen und von solcher Beschaffenheit festgestellt werden, dass eine  kommerzielle Ausbeutung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Dauer
                            1  Die Konzession wird für eine Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie wird für neue  Zeitabschnitte  von 10  Jahren  verlängert,  bis zur   Erschöpfung  des  Vorkom  -  mens, wenn der Konzessionär alle seine Verpflichtungen erfüllt und das Ge  -  such ein Jahr vor Verfall eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Perimeter
                            1  Der   Ausbeutungsperimeter   wird   durch   die   Konzession   umgrenzt;   er   er  -  streckt sich auf die wahrscheinliche Fläche des Vorkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inhalt
                            1  Auf Grund der in der Konzession festgesetzten Bedingungen hat der Kon  -  zessionär das ausschliessliche Recht, das Vorkommen auszubeuten und frei  über die gefundenen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Recht kann nur aus gemeinnützigen Gründen und gegen Entschädi  -  gung   eingeschränkt   werden,   namentlich   zur   Sicherung   der   Landesversor  -  gung;   insbesondere   kann   sich   der   Kanton   das   Recht   vorbehalten,   über   die  gasförmigen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verpflichtung zur Ausbeutung – Arbeitsprogramm
                            1  Der Konzessionär ist verpflichtet, das Vorkommen zweckmässig und fort  -  laufend auszubeuten sowie alle von ihm geschaffenen Einrichtungen und An  -  lagen in gutem Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert  der  Frist von  sechs  Monaten  nach  Erteilung  der  Konzession  unter  -  breitet der Konzessionär der Genehmigung des Staates ein Ausbeutungspro  -  gramm  für  die  ersten   drei  Jahre.  Ebenso  unterbreitet   er  ihm  die  an diesem  Programm   angebrachten   Änderungen   sowie   die   weiteren,   jeweils   für   drei  Jahre   aufgestellten   allgemeinen   Programme.   Vorbehalten   bleibt   Artikel   14  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abgaben – Im Allgemeinen
                            1  Der Konzessionär leistet dem Staat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine jährliche Abgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Förderabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann vom Konzessionär keine ausserordentliche Steuer oder Abgabe ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abgaben – Jährliche Abgabe
                            1  Die   jährliche   Abgabe   wird   auf   Grund   des   Ausbeutungsperimeters   vom  Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Jede geleistete Abgabe ver  -  bleibt dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abgaben – Förderabgabe
                            1  Die Förderabgabe wird vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach dem Verkehrswert der Gesamtmenge der geförderten Kohlen  -  wasserstoffe   berechnet,   nach   Abzug   des   auf   die   wirklichen   Förderungsbe  -  dürfnisse beschränkten Eigenbedarfes des Konzessionärs; der Ansatz bewegt  sich zwischen 10 und 20 % und steigt nach Massgabe der geförderten Men  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkehrswert wird allvierteljährlich vom Staat und vom Konzessionär,  nach Massgabe der auf dem Weltmarkt bezahlten Preise für ein Produkt von  gleicher Beschaffenheit, franko Schweizergrenze, unverzollt, festgesetzt. Bei  Streitigkeiten wird der Verkehrswert durch einen oder mehrere vom Kantons  -  gericht bezeichnete Sachverständige festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konzessionär  leistet diese Abgabe  am Ende eines jeden Vierteljahres  innert 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens oder des  Entzuges   derselben   schuldet   der   Konzessionär   die   Abgaben   bis   zum   Zeit  -  punkt der endgültigen Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aktienzuteilung – Beteiligung
                            1  Der Staat kann die Erteilung der Konzession von der Zuteilung von Gratis  -  aktien oder von der Beanspruchung von Beteiligungen am Aktienkapital ge  -  gen Bezahlung des Nominalwertes abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Unterbrechung
                            1  Wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen, kann  der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates die Ausbeutung vorüber  -  gehend einstellen, ohne dass dadurch die Konzession erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ende der Konzession – Verzicht
                            1  Der Konzessionär kann jederzeit mit Zustimmung des Staatsrates aus trifti  -  gen Gründen auf sein Ausbeutungsrecht gänzlich oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Falle unterbreitet er dem Staatsrat ein Jahr im voraus ein Gesuch;  der Staatsrat stimmt zu oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ende der Konzession – Erlöschen
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht ein Jahr vor  Ablauf verlangt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ende der Konzession – Instandstellung
                            1  Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Sektoren hat der  Konzessionär so rasch wie möglich alle für eine Wiederherstellung der Ört  -  lichkeiten geeigneten Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Rückfall
                            1  Wenn   die   Konzession   erlischt,   so   gehen   die   erforderlichen   Einrichtungen  zur Erhaltung der Schächte und zum Schutze des Nachbareigentums unent  -  geltlich in das Eigentum des Staates über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konzessionsverleiher kann das Eigentum an den übrigen Einrichtungen  gegen eine angemessene Entschädigung erwerben. Übt der Konzessionsver  -  leiher dieses Recht nicht aus, so hat der Konzessionär diese Einrichtungen zu  beseitigen und alle erforderlichen Massnahmen zur Instandstellung der Ört  -  lichkeiten zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufhebungsbestimmung und intertemporales Recht
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Oktober 1850 über den Betrieb der  Minen und Steinbrüche sind nicht mehr auf die Schürfung und Ausbeutung  von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz ist anwendbar auf Personen, welche vor dessen Inkrafttreten  eine   Schürfbewilligung   oder   Ausbeutungskonzession   erhalten   haben,   unter  Vorbehalt allfälliger wohlerworbener Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Ausführung und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   ist   mit   der   Veröffentlichung   dieses   Gesetzes   beauftragt   und   setzt   den  Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 5.  April 1960 (StRB 05.04.1960).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1960  Erlass  Grunderlass  27.02.1960  BL/AGS 1960 f 26 / d 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1984  Art. 10  geändert  01.07.1984  BL/AGS 1984 f 28 / d 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1984  Art. 11  geändert  01.07.1984  BL/AGS 1984 f 28 / d 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1984  Art. 12  geändert  01.07.1984  BL/AGS 1984 f 28 / d 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 10  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 20  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 38  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2002  Art. 3  geändert  01.06.2002  2002_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 20  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 38  geändert  01.01.2008  2008_001  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.02.1960  27.02.1960  BL/AGS 1960 f 26 / d 25