Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Von der Schweiz vorläufig angewendet ab 28. Dezember 2019¹ Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2020² In Kraft getreten am 11. Mai 2021³ (Stand am 11. Mai 2021) ¹ Folgende Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, wird von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 63 Nr. 9. ² AS 2021 365 ³ AS 2021 367
Feedback