Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (621.2)
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Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen

1 621.2 Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondsgesetz, InvFG) vom 02.09.2009 (Stand 01.04.2010) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Unter der Bezeichnung «Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen» wird bei der Finanzdirektion eine Spezialfinanzierung gemäss den Vorschriften der Ge setzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.
2 Die Mittel des Fonds können zur Finanzierung folgender Investitionsausgaben verwendet werden: a wirtschafts- und standortpolitisch bedeutende Verkehrsinfrastrukturvorha ben, b Grossprojekte, welche zu einer ausserordentlichen Belastung der Investi tionsrechnung führen, c ausserordentliche, nicht planbare Investitionsvorhaben, d Investitionsvorhaben, welche bei abflachender Konjunktur zur Versteti gung des Investitionsvolumens beitragen.

Art. 2

Äufnung
1 Der Grosse Rat beschliesst über die Fondsäufnung aus den allgemeinen Mit teln.
2 Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zu Lasten des sen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schuldenbremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.
3 Vorschüsse aus der laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.
4 Das Fondsvermögen darf höchstens 800 Millionen Franken betragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-24
621.2 2

Art. 3

Ausgabenbefugnis
1 Über die Verwendung der Fondsmittel beschliesst ausschliesslich der Grosse Rat.
2 Er bestimmt, ob eine Investitionsausgabe ganz oder teilweise aus dem Fonds finanziert wird.
3 Pro Investitionsvorhaben dürfen nur Beiträge von mehr als einer Million Fran ken aus dem Fonds finanziert werden.

Art. 4

Zeitliche Befristung
1 Der Fonds wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Eine Weiterführung des Fonds kann durch den Grossen Rat beschlossen werden.

Art. 5

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 2. September 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 0144 vom 3. Februar 2010: Inkraftsetzung auf den 1. April 2010
3 621.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 02.09.2009 01.04.2010 Erlass Erstfassung 10-24
621.2 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.09.2009 01.04.2010 Erstfassung 10-24
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