Geschäftsreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrates
vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2013) vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 20. August 2007
Der Schweizerische Akkreditierungsrat,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2007¹ über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
beschliesst:
¹ SR 811.112.0
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1 Zusammensetzung
¹ Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. den weiteren vom Bundesrat bestimmten Mitgliedern.
² Sofern es die Traktanden erfordern, können weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Art. 2 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
¹ Die Präsidentin oder der Präsident:
a. leitet die Geschäftsstelle;
b. verteilt die Geschäfte;
c. beruft die Sitzungen ein, bereitet die Geschäfte vor, setzt die Traktanden fest und führt den Vorsitz;
d. sorgt für eine Vernetzung mit den Bundesämtern sowie internationalen und nationalen Akkreditierungsinstanzen und -organen;
e. erteilt dem jeweiligen Akkreditierungsorgan einen schriftlichen Auftrag betreffend die Durchführung der Fremdevaluation;
f. vertritt den Schweizerischen Akkreditierungsrat nach aussen;
g. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), der Medizinalberufekommission (MEBEKO) und der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) Bericht;
h. verwaltet die finanziellen Mittel für die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates sowie die Mittel, welche für die Akkreditierungsverfahren der einzelnen Studiengänge vorgesehen sind;
i. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation² einen gesonderten Bericht über die Verwendung der Mittel betreffend die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates;
j. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden der SUK einen gesonderten Bericht über die Verwendung der Mittel betreffend die Akkreditierungsverfahren der einzelnen Studiengänge.
² Sie oder er regelt die Stellvertretung.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Akkreditierungsrates angesiedelt und ihr oder ihm direkt unterstellt.
Art. 4 Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie koordiniert die Aufgaben des Schweizerischen Akkreditierungsrats während den einzelnen Verfahrensschritten des Akkreditierungsverfahrens gemäss den Artikeln 26–31 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006³ (MedBG) in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
b. Sie dokumentiert und leitet den administrativen Ablauf in Zusammenhang mit den Anträgen betreffend die international anerkannten Akkreditierungsinstitutionen nach Artikel 48 Absatz 1 MedBG in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
c. Sie redigiert die Entscheide und Berichte des Schweizerischen Akkreditierungsrats.
d. Sie besorgt das Sekretariat und das Rechnungswesen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
e. Sie organisiert die Sitzungen und führt Protokoll.
f. Sie erteilt Auskünfte an Dritte.
³ SR 811.11
2. Abschnitt: Sitzungen
Art. 5 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit
¹ Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Sitzung ein.
² Sie oder er kann nach Bedarf weitere Sitzungen einberufen.
³ Sie oder er ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies begründet verlangt.
⁴ Die Sitzungen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.
Art. 6 Ausstand
Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴ über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
⁴ SR 172.021
Art. 7 Vorbereitung
Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung eine schriftliche Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Art. 8 Beschlussfassung
¹ Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
² Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
³ Der Schweizerische Akkreditierungsrat kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen. Dieser Weg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Art. 9 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, allfällige Beraterinnen und Berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches⁵.
⁵ SR 311.0
Art. 10 Schweigepflicht
¹ Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit nicht der Schweizerische Akkreditierungsrat sie von der Schweigepflicht entbunden hat.
² Verletzt eine Person die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 11
Dieses Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.
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