Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (866.3.3)
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Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20.09.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. August 1988; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem - ber 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.

Art. 2

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit - nehmern berechtigt.

Art. 3

1 Die jährlichen Einlagen betragen höchstens 15 % des jährlichen handels - rechtlichen Reingewinnes nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages. Er - reicht dieser Anteil nicht 10'000 Franken, so darf das Unternehmen die Einla - ge nicht vornehmen.
2 Der Gesamtbetrag der Reserven darf 20 % der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Art. 4

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten als ge - schäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 5

1 Eine volle Jahressteuer, unabhängig vom übrigen Einkommen oder Gewinn, wird geschuldet, wenn das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsmässig erbringt;
b) die Betriebstätigkeit einstellt oder sich liquidiert;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Die Steuer berechnet sich auf den Bruttobeträgen der freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven in Anwendung von Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.
3 Eine Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Ge - schäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6

1 Die steuerliche Behandlung der Arbeitsbeschaffungsreserven, insbesondere die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung, ist im Gesetz über die direkten Kantonssteuern geregelt (Art. 220 ff.).

Art. 7

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind unter Vorbehalt abweichender Regelungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 8

1 Die für Wirtschaftsfragen zuständige Direktion 1 ) ist die zuständige Behörde im Falle eines Gesuches um Einzelfreigabe. In Anwendung dieses Gesetzes ist sie unter Vorbehalt von Artikel 6 berechtigt, von den Unternehmern alle zweckdienlichen Auskünfte einzuverlangen.

Art. 9

1 Der Beschluss vom 1. April 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaf - fungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.

Art. 10

1 Das vorliegende Gesetz ist erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Ge - schäftsabschlüsse anwendbar.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

Art. 11

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am
1. Januar 1989 in Kraft tritt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1988 Erlass Grunderlass 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287
06.06.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 6 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.1988 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287

Art. 5 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 6 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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