Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts (GebR-PatGer)
(GebR-PatGer) vom 28. September 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Bundespatentgericht,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009¹ (PatGG),
erlässt folgendes Reglement:
¹ SR 173.41
Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundespatentgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.
² Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach dem Reglement vom 28. September 2011² über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht bleiben vorbehalten.
² SR 173.413.2
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.
² Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
¹ Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
² Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundespatentgericht nicht gebührenpflichtig.
³ Für Dienstleistungen zugunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Es werden folgende Gebühren verrechnet:
| für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite; | |
| effektive Kosten; | |
| 50 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; | |
| 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; | |
| 40 Franken; | |
| 40 Franken; | |
| 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein | |
| 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von | |
| bis maximal 100 Franken im Einzelfall. |
² Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004³ findet der Tarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006⁴ Anwendung.
³ SR 152.3
⁴ SR 152.31
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen, verursacht werden;
b. Porti- und Telefonkosten;
c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland;
d. Anschaffungskosten von Datenträgern;
e. Mahnkosten: 20 Franken für die erste Mahnung, 30 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 8 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus-land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 9 Gebührenverfügung
Der Erste Gerichtsschreiber oder die Erste Gerichtsschreiberin verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
¹ Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
³ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 11 Zahlungsart
¹ Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.
² Die Gebühr für die Herausgabe von Dokumenten wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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