Abkommen (0.741.619.467)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien über die internationalen Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse Abgeschlossen am 3. September 1984 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. November 1987 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güter­beförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch deren Gebiete, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für das vorliegende Abkommen gilt folgendes:
a) Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder im Haschemitischen Königreich Jordanien gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen‑ und/oder Güterbeförderungen auf der Strasse auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung durchzuführen. Diese Umschreibung gilt entsprechend für den Begriff «Unternehmer einer Vertragspartei»;
b) Der Begriff «Personenfahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das i) für Personenbeförderungen auf der Strasse hergestellt oder eingerichtet ist und mehr als acht Sitzplätze ohne den Führersitz aufweist, und
ii) zum Verkehr und zur Ausführung von Personenbeförderung im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist;
c) Der Begriff «Güterfahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das i) für Güterbeförderungen auf der Strasse hergestellt oder eingerichtet ist,
ii) zum Verkehr und zur Ausführung von Güterbeförderungen im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist, und
iii) vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird, um im internationalen Verkehr Güter nach oder von einem beliebigen Ort dieses Gebietes zu liefern oder abzuholen oder im Transit durch dieses Gebiet zu befördern;
und jeden beliebigen, von einem Unternehmer einer der Vertragsparteien eingesetzten Anhänger oder Auflieger, auf den die Bedingungen i) und iii) dieses Absatzes zutreffen; sofern ein Anhänger oder ein Auflieger und deren Zugfahrzeug den Bedingungen dieses Absatzes gleichermassen entsprechen, werden sie einem einzigen Fahrzeug gleichgesetzt.
Art. 3 Personenbeförderung
¹ Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.
² Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkte in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Reisende weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b) die Beförderung einer Reisegruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt, um in den Staat zurückzukehren, in dem es zum Verkehr zugelassen ist oder
c) die Beförderung im Transit, sofern sie gelegentlich erfolgt.
Art. 4 Güterbeförderung
¹ In den folgenden Fällen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder
b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
c) zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und dem Gebiet eines Drittstaates oder vom Gebiet eines Drittstaates nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug während dieser Fahrt das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, durchfährt.
² Die Aufnahme von Gütern auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen dieser anderen Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind für Unternehmer und Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
¹ Die Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen‑ oder Güterbeförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der anderen Vertragspartei auszuführen.
² In Abweichung von der Bestimmung in Absatz 1 können landesinterne Beförderungen ausgeführt werden, sofern die vorgängig, nur unter bestimmten Voraussetzungen erhältliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Staates vorliegt, in dem die Beförderung erfolgen soll.
Art. 7 Widerhandlungen
¹ Verletzt ein Unternehmer, sein Fahrzeugführer oder einer seiner Gehilfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, unterrichtet die zuständige Behörde, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Umstände der Widerhandlung, ungeachtet der gesetzlichen Sanktionen, die auf ihrem Gebiet ergriffen werden können.
² Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet eine Widerhandlung gemäss Absatz 1 dieses Artikels begangen wurde, können die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ersuchen,
a) den betreffenden Unternehmer mit der Androhung zu verwarnen, dass im Wiederholungsfall die Fahrzeuge, die er besitzt oder einsetzt, mit einer Einreisesperre in das Gebiet belegt werden können, in dem die Widerhandlung begangen wurde,
b) dem Unternehmer die vorübergehende oder dauernde Einreisesperre für seine Fahrzeuge in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Kenntnis zu bringen. Die Dauer des Einreiseverbots wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
³ Die Behörde, an die ein solches Begehren der Behörden der anderen Vertragspartei gerichtet wird, hat diesem zu entsprechen und die Behörden der anderen Vertragspartei über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu unterrichten.
⁴ Bei Strassenverkehrsunfällen oder anderen Zwischenfällen übermitteln die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Unfälle oder Zwischenfälle ereignet haben, dem Eigentümer des Fahrzeuges oder den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle Dokumente oder Ergebnisse der gerichtlichen Untersuchung sowie alle Angaben, die zur Abklärung des Ereignisses erforderlich sind.
Art. 8 Zuständige Behörden
¹ Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind.
² Diese Behörden beraten und regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.
Art. 9 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll² vereinbart.
² In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.
Art. 10 Gemischte Kommission
¹ Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission ein, die über die Durch­führung des vorliegenden Abkommens wacht und Schwierigkeiten in der Anwendung beseitigt. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.
² Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Kommission an den im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Daten abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei zusammen.
³ Die Kommission ist zudem für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
⁴ Die Beschlüsse der Gemischten Kommission unterliegen nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
⁵ Für Fragen, die nicht abschliessend behandelt werden können, wird eine Regelung auf diplomatischem Weg vereinbart.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis, dass die für die Inkraftsetzung dieses Abkommens auf ihrem Gebiet massgebenden Vorschriften erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der zuletzt erfolgten Mitteilung in Kraft.
² Das vorliegende Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an. Es bleibt weiterhin in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 3. September 1984, in je zwei Originalausfertigungen in französischer, arabischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Haschemitischen Königreiches Jordanien:

Pierre Aubert

Hani Khalifeh

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