Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die ... (912.4.112)
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Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vom 01.10.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf die Verordnung vom 1. Oktober 2009 über die Reben und den Wein; gestützt auf das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR); beschliesst:

Art. 1 Bezeichnung

1 Gemäss Artikel 31 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 über die Reben und den Wein werden die Mitglieder der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung AOC (die Kommissi - on) wie folgt bezeichnet:
a) je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in den Rebbergen Vully bzw. Cheyres/Font beruflich als Winzerin oder Winzer, Weinküferin oder Weinküfer oder Önologin oder Önologe tätig sind;
b) zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Gastgewerbe und aus Konsumentenkreisen.

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei Mitglieder aus den Rebbergen, aus denen die zur De - gustation präsentierten Weine stammen, sowie zwei weitere Mitglieder anwe - send sind.

Art. 3 Organisation

1 Grangeneuve führt das Sekretariat der Kommission und organisiert die De - gustationen; es untersteht dabei der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsi - denten. Namentlich für Probenahmen kann es das Fachpersonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beiziehen.

Art. 4 Probenahmen

1 Die Proben werden nach dem Zufallsprinzip direkt am Ort der Einkellerung entnommen.
2 Von jedem Wein werden drei Proben entnommen, wobei alle Proben aus demselben Traubenposten stammen müssen, und es wird ein Protokoll er - stellt. Jedem Wein, dem eine Probe entnommen wurde, wird eine Nummer zugeteilt.
3 Es kann jeder Sorte von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, eine Pro - be entnommen werden; der Wein, von dem Proben entnommen werden, muss in Flaschen abgefüllt sein.
4 In jedem Betrieb oder jeder Firma werden im Durchschnitt alle drei Jahre Proben entnommen.
5 In Betrieben, bei denen im Laufe des Jahres mindestens ein Wein zurückge - wiesen wurde, werden im darauffolgenden Jahr zwangsläufig eine oder meh - rere Proben entnommen.
6 Die Kommission kann verlangen, dass Stichproben auch ausserhalb des Weinkellers entnommen werden, z. B. im Handel oder anlässlich von Veran - staltungen.

Art. 5 Degustation und Analyse

1 Die Weine werden mit einer Nummer versehen und der Kommission in ei - ner Blinddegustation unterbreitet.
2 Jede Degustationsteilnehmerin und jeder Degustationsteilnehmer beurteilt die Weine auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular wie folgt:
a) zugelassen (reintönig, gesetzeskonform, verkehrsfähig);
b) abgewiesen, mit Begründung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sichtet die Formulare und teilt der Kom - mission für jeden Wein die Ergebnisse mit.
4 Grangeneuve nimmt die von der Kommission verlangten Analysen vor.

Art. 6 Degustationsergebnisse

1 Jede Degustation wird in einem schriftlichen internen Bericht festgehalten, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem Kommissionsmit - glied, das an der Degustation teilgenommen hat, unterzeichnet wird.
2 Als qualitativ ungenügend gilt jeder Wein, der von der Mehrheit der Degu - stationsteilnehmerinnen und –teilnehmer abgewiesen wurde.
3 Wird ein Wein als qualitativ ungenügend beurteilt, so muss dies im Bericht ausreichend begründet werden.
4 Grangeneuve informiert den zuständigen Lieferanten oder den Betrieb, des - sen Firmenname auf der Etikette angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen nach der Degustation über die Ergebnisse.
5 Ein abgewiesener Wein kann ein zweites Mal präsentiert werden, wenn er einer geeigneten Behandlung unterzogen worden ist. Das für die erste Degu - station vorgesehene Verfahren für die Probenahme und die Degustation gilt auch für die zweite Präsentation.

Art. 7 Rechtsmittel

1 Die verantwortliche Person des Betriebs, dessen Wein zurückgewiesen wur - de, kann, nachdem sie gegebenenfalls von der Möglichkeit nach Artikel 6 Abs. 5 Gebrauch gemacht hat, den Entscheid der Kommission bei Grange - neuve anfechten.
2 Grangeneuve lässt eine neue Degustation durchführen, wobei es Expertin - nen und Experten wählen kann, die nicht der Kommission angehören.
3 Der Entscheid von Grangeneuve kann gemäss dem Landwirtschaftsgesetz mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 8 Ergänzendes Recht

1 Im Übrigen gilt das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2009 Erlass Grunderlass 01.10.2009 2009_114
26.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 6 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.10.2009 01.10.2009 2009_114

Art. 3 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 5 Abs. 4 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 6 Abs. 4 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 7 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 7 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

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