Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Rechtshilfe ... (III F/9/1)
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Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

1. 7. 19 9 4 – 19 III F/9/1 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1994) 1. Der Kanton Glarus tritt dem Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bei. 2. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 24 des Konkordates ist das Verhöramt. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 1
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