Abkommen (0.741.619.565)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 26. Mai 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Oktober 1998 (Stand am 6. September 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau,
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwi­schen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1.  der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Moldau gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2.  der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
eingerichtet und zugelassen ist;
3.  der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom­men noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genann­ten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisen­den müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d)
Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei; sowie
– die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzu­führen.
4.  Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmi­gungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 ² Güterbeförderungen
1.  Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahrzeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
² Fassung gemäss Art. 1 und 3 des Prot. vom 19. Mai 2016, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Sept. 2016 ( AS 2016 3235 ).
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertrags­partei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend ange­wendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah­men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde­rungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durch­führung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mit­einander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll³ vereinbart.
³ Dieses Prot. und seine Änd. werden in der AS nicht publiziert ( AS 2016 3235 ).
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
2.  Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die Gemischte Kommission hält jedes Jahr Sitzungen ab, die abwechslungs­weise im Gebiet jeder Vertragspartei stattfinden. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Gemischten Kommission verlangen.⁴
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 19. Mai 2016, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Sept. 2016 ( AS 2016 3235 ).
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag⁵ verbunden ist.
⁵ SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Jede der Vertragsparteien gibt der anderen auf diplomatischem Wege davon Kennt­nis, dass die zum Inkraftsetzen des vorliegenden Abkommens gesetzlich erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum der letzten dieser Notifizierungen in Kraft.
2.  Das Abkommen gilt für eine Dauer von 5 Jahren. Es wird jeweils für weitere 5 Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­ses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kopenhagen, am 26. Mai 1998 in zwei Originalen in französischer und moldavischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Moritz Leuenberger

Für die Regierung
der Republik Moldau:

Iurie Gheorghiţă

Art. 4 Abs. 1 des Protokolls vom 19. Mai 2016 ⁶

⁶ AS 2016 3235
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls zur Änderung des Abkommens betrifft, wird über die durch Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Kommission beigelegt.
Markierungen
Leseansicht