Abkommen (0.741.619.767)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 30. Oktober 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Februar 2002 (Stand am 17. Mai 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine
nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern:
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Ukraine gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
zugelassen sind.
3.  Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jedes Dokument, das gemäss dem Gesetz der Vertragsparteien rechtlich verlangt wird und das den Zugang zum, den Transit durch und das Fahren im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei erlaubt.
4.  Der Begriff «Pendelverkehr» bezeichnet die touristischen Beförderungsfahrten, wobei im Voraus zusammengefasste Personengruppen an einem gemeinsamen Bestimmungspunkt abgesetzt werden, die dann bei einer späteren Fahrt, die vom gleichen Unternehmen ausgeführt wird, wieder an ihren gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgebracht werden.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), oder
die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder verlässt, oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b dieses Artikels genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie aufgenommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden, oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde,
c) Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Die Personentransporte, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit durch das Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder ins Staatsgebiet der andern Vertragspartei, oder
– die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei den unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mit­zuführen.
4.  Andere als die unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Mass­gabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 ² Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vo-rübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertrags-partei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem belie-bigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
² Fassung gemäss Art. 1 des Prot vom 19. Mai 2016, in Kraft seit 17. Mai 2017 ( AS 2017 3333 ).
Art. 5 Anwendung des nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, zwischen zwei Orten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Personen- und Güterbeförderungen durchzuführen. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüg­lich Sonderregelungen einführen.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Vorwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme gemäss Absatz 2 getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden, gegenüber Zuwiderhandelnden ergriffen werden können.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die zuständigen Organe bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind; diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll³ vereinbart, das gleichzeitig mit dem Abkommen erstellt wird und das integrierender Bestandteil davon ist.
³ Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis­sion, die auf die Behandlung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.
2.  Diese Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig, unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Abkommens.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt einmal jährlich abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
4.  Ein Beschluss der Gemischten Kommission gilt als angenommen, wenn beide Delegationschefs das Sitzungsprotokoll dieser Kommission unterzeichnet haben.⁴
⁴ Eingefügt durch Art. 2 des Prot vom 19. Mai 2016, in Kraft seit 17. Mai 2017 ( AS 2017 3333 ).
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
1.  Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch den Vertrag vom 29. März 1923⁵ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet mit der Schweiz verbunden ist.
2.  Die Schweiz verpflichtet sich, der ukrainischen Seite jede Kündigung des obenerwähnten Vertrages mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zu melden.
⁵ SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft, mit der die Erfüllung der Vorschriften bekannt gegeben wird, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge erforderlich sind.
2.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des folgenden Jahres ausser Kraft.

Unterschriften

Geschehen zu Kiev, am 30. Oktober 2000, in zwei Originalausfertigungen in französischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für das
Ministerkabinett der Ukraine:

Leonid Dokil

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