Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Cod... (0.632.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Abgeschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1986¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. September 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ AS 1987 2685
Präambel
Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens,
in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern,
in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern,
in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern,
in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des inter­nationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950², erforderlich macht,
in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht,
in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen,
in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Fracht­tarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden,
in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden,
in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen,
in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarif‑ und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann,
in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten,
unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat,
in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:
² AS 1960 295 . Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt ( AS 1988 1299 ).
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind,
b) «Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen;
c) «Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken;
d) «kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist;
e) «Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950³;
f) «Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens,
g) «Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates;
h) «Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
³ SR 0.631.121.2
Art. 2 Anhang
Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Anhang.
Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
1.  Vorbehältlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt:
a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarif‑ und Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarif‑ und Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern;
2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmer­kungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;
3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten.
b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit.
c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur nachkommt.
2.  Bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben.
3.  Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarif‑ oder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.
Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
1.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte.
2.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels als nötig erachten könnte.
3.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alte oder keine der mit zwei Strichen gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen.
4.  Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird, und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet.
5.  Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden.
6.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in Bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.
Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
1.  Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
2.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen.
3.  Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehältlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt.
4.  Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab.
5.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten.
6.  Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
7.  Er lädt, sofern er dies für nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen.
8.  Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.
Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
1.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr:
a) er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält;
b) er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus,
c) er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;
d) er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt;
e) er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
f) er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen;
g) er nimmt in Bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können.
2.  Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
Art. 8 ⁴ Aufgaben des Rates und Überprüfungsverfahren
1.  Der Rat prüft die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden.
2.  Unter Vorbehalt der Absätze 3‒6 dieses Artikels kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommens in Bezug auf die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, beantragen, dass i) die Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft oder ii) dem Rat unterbreitet wird. Keine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Frage nach diesem Absatz durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft oder dem Rat unterbreitet wird, wenn die Frage bereits zweimal durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft worden ist.
3.  Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn bis Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär einen Antrag gemäss Absatz 2 dieses Artikels, dass eine Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System zu überprüfen oder dem Rat zu unterbreiten sei, notifiziert hat.
4.  Wird eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss für das Harmonisierte System zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
5.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System prüft eine Frage, deren Überprüfung gemäss den Absätzen 2‒4 dieses Artikels beantragt worden ist, an der ersten Sitzung nach deren Rückweisung und trifft an dieser Sitzung einen Entscheid, soweit die Umstände nichts anderes erfordern.
6.  Gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Ausschuss für das Harmonisierte System Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems oder Empfehlungen zum Harmonisierten System nach ihrer ersten Ausarbeitung durch den Ausschuss für das Harmonisierte System höchstens zweimal überprüfen.
⁴ Fassung gemäss der am 11. Juli 2018 durch den Generalsekretär der Weltzollorganisation angenommen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 225 ).
Art. 9 Zollansätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Zollansätze.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt.
2.  Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
3.  Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel 111 Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt.
4.  Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.
Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:
a) die Mitgliedstaaten des Rates;
b) Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in Bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und
c) alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.
Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
1.  Jeder Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden:
a) durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt;
b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder
c) durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen.
3.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Art. 13 Inkrafttreten
1.⁵  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988.
2.  Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zoll‑ oder Wirtschafts­union, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
⁵ Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 24. Juni 1986, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 2699 ).
Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
1.  Jeder Staat kann entweder im Zeitpunkt, an welchem er Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird oder später dem Generalsekretär notifizieren, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder gewisse in der Notifikation aufgeführten Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird am 1. Januar wirksam, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem der Generalsekretär sie erhält, sofern nicht ein früheres Datum darin bezeichnet ist. Dieses Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2.  Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet keine Anwendung mehr ab dem Datum, an welchem die internationalen Beziehungen dieses Gebietes nicht mehr unter die Verantwortlichkeit der Vertragspartei gestellt sind oder an jedem früheren Datum, das dem Generalsekretär nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen notifiziert wurde.
Art. 15 Kündigung
Dieses Übereinkommen ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jedoch kündigen und die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern nicht ein späteres Datum darin bestimmt ist.
Art. 16 Änderungsverfahren
1.  Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens emp­fehlen.
2.  Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren und kann nachher diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist wieder zurückziehen.
3.  Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Datum an gerechnet, an welchem der Generalsekretär diese Änderung notifiziert hat, als angenommen unter der Bedingung, dass am Ende dieser Frist kein Einwand vorhanden ist.
4.  Die angenommenen Änderungen treten für alle Vertragsparteien an einem der nachstehenden Daten in Kraft:
a) falls die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert worden ist, am 1. Januar des zweiten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres, oder
b) falls die empfohlene Änderung am 1. April oder später notifiziert worden ist, am 1. Januar des dritten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres.
5.  Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei und ihre Tarifnomenklatur oder, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall ihre kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur, müssen bis zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Datum mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung gebracht worden sein.
6.  Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, gelten die Änderungen als angenommen, die am Datum, an dem dieser Staat oder diese Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten sind oder nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System
In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte:
a) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder
b) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder
c) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
Art. 18 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Signatarstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen:
a) die gemäss Artikel 4 erhaltenen Notifikationen;
b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 12;
c) das Datum, an welchem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 13 in Kraft tritt;
d) die gemäss Artikel 14 erhaltenen Notifikationen;
e) die gemäss Artikel 15 erhaltenen Kündigungen;
f) die gemäss Artikel 16 empfohlenen Änderungen dieses Übereinkommens;
g) die gemäss Artikel 16 gemachten Einwände gegen empfohlene Änderungen sowie gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände;
h) die gemäss Artikel 16 angenommenen Änderungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens.
Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁶ auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
⁶ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁷

⁷ Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert ( AS 2016 3861 ). Der Text ist im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 ), Generaltarif, enthalten (siehe www.ezv.admin). Er wird ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 1986 herausgegebenen Zolltarif übernommen (siehe www.tares.ch).
(Art. 2)

Nomenklatur des Harmonisierten Systems

Änderungen des Anhangs wurden vom Generalsekretär der Weltzollorganisation (WZO) in Brüssel wie folgt notifiziert:
19. Juli 1989 Inkraftsetzung 1.1.1992
15. Juli 1993 Inkraftsetzung 1.1.1996
01. Juli 1999 Inkraftsetzung 1.1.2002
12. Juli 2004 Inkraftsetzung 1.1.2007
08. Juli 2009 Inkraftsetzung 1.1.2012
03. Juli 2014 Inkraftsetzung 1.1.2017
22. Juni 2015 Inkraftsetzung 1.1.2018 (Die Vertragsparteien werden aufgefordert, die Änderungen per 1.1.2017 umzusetzen)

Geltungsbereich am 21. Januar 2020 ⁸

⁸ AS 1987 2686 , 1989 387 , 1990 1606 , 2002 4080 , 2005 767 , 2009 67 , 2012 379 , 2014 95 , 2016 499 und 2020 285 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

27. Mai

1999 B

  1. Januar

2000

Albanien

16. Mai

2012 B

  1. Januar

2014

Algerien

24. Oktober

1991

  1. Januar

1992

Andorra

11. Juli

2006 B

  1. August

2006

Angola

  4. April

2011 B

  1. Januar

2013

Argentinien

11. Januar

1994

11. Januar

1994

Armenien

  5. Januar

2009 B

  1. Januar

2011

Aserbaidschan

  7. Juli

2000

  7. Juli

2000

Äthiopien

  1. März

1995 B

  1. März

1995

Australien

22. September

1987

  1. Januar

1988

Bahamas

13. September

2011 B

  3. Oktober

2011

Bahrain

14. Dezember

2001 B

  1. Januar

2002

Bangladesch

22. September

1987 B

  1. Juli

1988

Belarus

21. Oktober

1998 B

  1. Januar

2000

Belgien

22. September

1987

  1. Januar

1988

Benin

24. Juli

2006 B

  1. Januar

2008

Bhutan

27. Oktober

2006 B

  1. Januar

2007

Bolivien

27. April

2004 B

  1. Januar

2006

Bosnien und Herzegowina

14. August

2012 B

  1. Januar

2014

Botsuana

13. Februar

1987

  1. Januar

1988

Brasilien

  8. November

1988

  1. Januar

1989

Brunei

28. Juni

2014 B

28. Juni

2014

Bulgarien

30. Oktober

1990 B

  1. Januar

1992

Burkina Faso

25. September

1990

  1. Januar

1992

Chile

17. Februar

2005 B

  1. Januar

2007

China

23. Juni

1992 B

  1. Januar

1993

Costa Rica

  3. Juli

2012 B

  1. Januar

2014

Côte d’Ivoire

25. Januar

1990 B

  1. Januar

1991

Dänemark

22. September

1987

  1. Januar

1988

Deutschland

22. September

1987

  1. Januar

1988

Dominikanische Republik

  7. September

2006 B

  1. Januar

2008

Dschibuti

12. Juni

2015 B

  1. September

2015

Ecuador

22. Oktober

2008 B

  1. Januar

2010

Eritrea

17. Januar

2003 B

17. Januar

2003

Estland

26. Mai

1993 B

  1. Januar

1995

Eswatini

26. November

1985 U

  1. Januar

1988

Europäische Union

22. September

1987

  1. Januar

1988

Fidschi

23. Dezember

1997 B

  1. Januar

1998

Finnland

22. September

1987

  1. Januar

1988

Frankreich

22. September

1987

  1. Januar

1988

Französisch Polynesien

20. April

1988

  1. Januar

1989

Neukaledonien

20. April

1988

  1. Januar

1988

St. Pierre und Miquelon

20. April

1988

  1. Januar

1988

Wallis und Futuna

24. Mai

1989

  1. April

1989

Gabun

  7. Juli

2000

  1. Januar

2002

Georgien

27. März

2009 B

  1. Januar

2011

Ghana

29. Juni

2007

  1. Januar

2009

Griechenland

15. Juli

1988

  1. Januar

1990

Guatemala

18. September

2014 B

18. September

2014

Guinea

23. September

1997

  1. Januar

1998

Guinea-Bissau

23. Mai

2013 B

  1. Januar

2015

Haiti

17. Januar

2000 B

17. Januar

2000

Indien

23. Juni

1986

  1. Januar

1988

Indonesien

  5. Juli

1993 B

  1. Januar

1995

Iran

28. Februar

1995

  1. Januar

1997

Irland

22. Dezember

1987

  1. Januar

1988

Island

28. Oktober

1987

  1. Januar

1988

Israel

  5. August

1987

  1. Januar

1988

Italien

31. Mai

1989

  1. Januar

1991

Japan

22. Juni

1987 B

  1. Januar

1988

Jemen

30. September

2002 B

  1. Januar

2003

Jordanien

10. Juni

1985 U

  1. Januar

1988

Kambodscha

27. Juni

2002 B

  1. Januar

2003

Kamerun

16. Mai

1988 B

  1. Juli

1989

Kanada

14. Dezember

1987

  1. Januar

1988

Kap Verde

19. Mai

2008

  1. Januar

2010

Kasachstan

26. März

2004 B

  1. Januar

2006

Katar

28. September

2004 B

  1. Januar

2006

Kenia

29. Juli

1988 B

  1. Juli

1989

Kirgisistan

  4. Januar

2007 B

  1. Januar

2009

Kolumbien

21. Oktober

2002 B

21. Oktober

2002

Komoren

  7. Januar

2013 B

  1. Januar

2015

Kongo (Brazzaville)

27. März

2007 B

  1. Januar

2009

Kongo (Kinshasa)

10. November

1987

  1. Januar

1988

Korea (Süd-)

27. November

1987

  1. Januar

1988

Kroatien

29. September

1994 B

29. September

1994

Kuba

  3. November

1995 B

  1. Januar

1997

Kuwait

27. November

2003 B

  1. Januar

2005

Lesotho

12. Dezember

1985 U

  1. Januar

1988

Lettland

  4. Januar

1996 B

  1. Januar

1998

Libanon

  3. Mai

1996 B

  3. Mai

1996

Liberia

26. Juni

2010

  1. Januar

2012

Libyen

17. Mai

1993 B

  1. Januar

1995

Litauen

20. Juni

1994 B

  1. Januar

1995

Luxemburg

11. Juli

1988

11. Juli

1988

Madagaskar

22. Dezember

1987

  1. Januar

1988

Malawi

25. Oktober

1988 B

  1. April

1989

Malaysia

15. Dezember

1987 B

  1. Januar

1988

Malediven

  7. Juli

2000

  1. Januar

2002

Mali

15. Juni

1994 B

  1. Januar

1995

Malta

20. Dezember

1989 B

  1. Januar

1990

Marokko

27. Februar

1992

  1. Juli

1992

Mauretanien

  3. April

2001 B

  1. Januar

2003

Mauritius

10. Juni

1985 U

  1. Januar

1988

Mexiko

  6. September

1991 B

14. Februar

1992

Moldau

10. Juni

2004 B

  1. Januar

2006

Mongolei

30. September

1991 B

  1. Januar

1993

Montenegro

23. März

2007 B

23. März

2007

Mosambik

11. Oktober

2012 B

  1. Januar

2014

Myanmar

  5. Dezember

1994 B

  1. Januar

1995

Namibia

  5. Mai

2004 B

  1. Januar

2006

Nepal

25. August

2006 B

28. Juli

2006

Neuseeland

22. September

1987 B

  1. Januar

1988

Niederlande

22. September

1987

  1. Januar

1988

Niger

16. März

1990 B

  1. Juli

1991

Nigeria

15. März

1988

15. März

1988

Nordmazedonien

31. März

1995 B

31. März

1995

Norwegen

27. August

1987

  1. Januar

1988

Oman

12. Mai

2016

  1. Januar

2018

Österreich

22. September

1987

  1. Januar

1988

Pakistan

22. September

1987

  1. Juli

1988

Panama

24. August

1998 B

  1. Januar

2000

Papua-Neuguinea

18. Dezember

2013 B

  1. Januar

2014

Paraguay

12. Januar

2007 B

  1. Januar

2009

Peru

  9. Juli

1998 B

  1. Januar

2000

Philippinen

28. Juni

2001

28. Juni

2001

Polen

12. September

1995 B

  1. Januar

1996

Portugal

  4. November

1987

  1. Januar

1988

Ruanda

27. Juli

1992 B

  1. Januar

1993

Rumänien

  5. Dezember

1996 B

  1. Januar

1997

Russland

18. Juni

1996

  1. Januar

1997

Sambia

22. Dezember

1986 U

  1. Januar

1988

São Tomé und Príncipe

  2. Juli

2013 B

  1. Januar

2015

Saudi-Arabien

10. März

1988

  1. Januar

1990

Schweden

22. September

1987

  1. Januar

1988

Schweiz

22. September

1987

  1. Januar

1988

Senegal

21. September

1989 B

  1. Januar

1991

Serbien

  9. Januar

2002 B

  1. Juli

2002

Sierra Leone

12. Juni

2015 B

  1. Januar

2017

Simbabwe

  5. November

1986 U

  1. Januar

1988

Singapur

30. November

2005 B

  1. Januar

2006

Slowakei

  7. Juni

1993 B

  7. Juni

1993

Slowenien

23. November

1992 B

23. November

1992

Spanien

28. September

1987

  1. Januar

1988

Sri Lanka

  3. Mai

1988

  1. Januar

1989

Sudan

10. Dezember

1993 B

10. Dezember

1993

Südafrika

25. November

1987

  1. Januar

1988

Syrien

12. November

2007 B

  1. Januar

2009

Tadschikistan

  6. Juli

2005 B

  1. Januar

2007

Tansania

24. Januar

2008 B

  1. Januar

2008

Thailand

16. Dezember

1991 B

  1. Januar

1993

Togo

12. Februar

1990 B

  1. Januar

1991

Tschad

  5. September

1990 B

  1. Januar

1992

Tschechische Republik

16. November

1993 B

16. November

1993

Tunesien

28. Oktober

1987

  1. Januar

1989

Türkei

15. Dezember

1988 B

  1. Januar

1989

Uganda

11. Juli

1989 B

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Ukraine

26. August

2002 B

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2004

Ungarn

27. August

1990

  1. Januar

1991

Uruguay

17. Oktober

2011 B

  1. Januar

2012

Usbekistan

17. November

1998 B

  1. Januar

2000

Venezuela

23. Oktober

1998 B

  2. November

1998

Vereinigte Arabische Emirate

27. Juni

2002 B

  1. Juli

2002

Vereinigte Staaten

31. Oktober

1988 B

  1. Januar

1989

Vereinigtes Königreich

22. September

1987

  1. Januar

1988

Guernsey

22. September

1987

  1. Januar

1988

Insel Man

22. September

1987

  1. Januar

1988

Jersey

22. September

1987

  1. Januar

1988

Vietnam

26. März

1998 B

  1. Januar

2000

Zentralafrikanische Republik

11. Juni

1998 B

18. Mai

1998

Zypern

21. März

1994 B

21. März

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