Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 12. April 1991 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. November 1992 (Stand am 6. November 1992) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz der ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden tatsächlich kontrolliert werden, welche ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, jede direkte oder indirekte Einlage in bar, in Sachwerten oder in Dienstleistungen sowie direkt oder indirekt eingebrachte Rechte, sofern die Investition gemäss den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei getätigt wurde, und insbesondere:
(a) das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Good-will»;
(e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz, Nichtdiskriminierung
(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
Behandlung
(2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern letztere günstiger ist.
Wirtschaftliche Integrationszone
(3) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einer anderen wirtschaftlichen Integrationszone zukommen lässt.
Doppelbesteuerung
(4) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen auf Reziprozität beruhenden Steuerabkommens zukommen lässt.
Art. 4 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, einschliesslich Folgeinvestitionen, insbesondere von:
(a) Zinsen, Gewinnen, Dividenden und anderen laufenden Erträgen;
(b) Lizenzgebühren für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstabe (d) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(c) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2) Der freie Transfer erfolgt gemäss den von einer Vertragspartei erlassenen Verfahren, wobei weder der Inhalt dieses Rechts noch dessen Ausübung, beispielsweise durch eine ungebührliche Verzögerung, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden darf.
(3) Jede Vertragspartei behält das Recht, im Falle von aussergewöhnlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten den freien Transfer auf einer gerechten und nichtdiskriminierenden Grundlage und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen den folgenden Bestimmungen zu unterstellen:
(a) Die Überweisung von Beträgen gemäss Absatz (1) dieses Artikels kann in Zeitabständen von höchstens 18 Monaten und insgesamt höchstens über einen Zeitraum von 36 Monaten gestaffelt werden; die Überweisung von mindestens 50 Prozent solcher Beträge muss jedoch am Ende des ersten Jahres erlaubt werden. Auf keinen Fall darf während der drei Jahre, die dem Ablauf einer gestaffelten Überweisung folgen, demselben Investor eine neue Staffelung auferlegt werden.
(b) Der von einer gestaffelten Überweisung betroffene Investor ist befugt, die zu transferierenden Beträge so anzulegen, dass deren Realwert erhalten bleibt.
(c) Ungeachtet einer allfälligen Staffelung von Überweisungen gemäss Buchstabe (a) hat der Investor das Recht, Beträge, die aufgrund seiner Tätigkeiten in Verbindung mit dem Ausland in Devisen anfallen, jederzeit für den Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit seinen Investitionen zu verwenden.
(d) Auf Verlangen der anderen Vertragspartei finden zwischen den beteiligten Parteien Beratungen über die Art und Weise der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen statt.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vor. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
Ausserordentliche Situationen
(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen gemäss Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
(1) Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die vor seiner Inkraftsetzung entstanden sind.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Der Versicherer kann keine weitergehenden Rechte geltend machen als diejenigen, die dem Investor zugestanden wären.
Art. 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Meinungsverschiedenheiten über Investitionen im Sinne dieses Abkommens zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei werden nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Streitparteien geregelt. Zu diesem Zweck finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2) Führen diese Beratungen nicht zu einer Lösung, kann die Meinungsverschiedenheit einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, unterbreitet werden.
(3) Falls 18 Monate nach der Mitteilung über die Einleitung eines Rechtsverfahrens vor den zuständigen Gerichten kein letztinstanzliches Urteil ergangen ist, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der gemäss Absatz (5) dieses Artikels vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.
(4) Nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens unternimmt jede Streitpartei alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf die Einstellung des laufenden Gerichtsverfahrens.
(5) Falls ein internationales Schiedsverfahren angestrengt wird, kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen des Investors einem der nachstehenden Schiedsgerichte unterbreitet werden:
– dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), begründet durch das in Washington am 18. März 1965² zur Unterzeichnung aufgelegte «Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten», sobald beide Vertragsparteien Mitglied dieses Übereinkommens sind.
– einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einberufen wurde.
(6) Keine am Streit beteiligte Vertragspartei kann in irgend einer Phase des Streitbeilegungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungs- oder eines Garantievertrages gemäss Artikel 8 dieses Abkommens eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens erhalten.
(7) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch auf der Grundlage dieses Abkommens und weiterer anwendbarer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, der Bestimmungen von besonderen Vereinbarungen bezüglich der Investition, des Rechts der am Streit beteiligten Vertragspartei – einschliesslich der Regeln des internationalen Privatrechts –, sowie der Grundsätze und Bestimmungen des massgebenden Völkerrechts.
(8) Die Schiedssprüche sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und bindend.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.
Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Bern, am 12. April 1991, in vier Originalen, zwei in französisch und zwei in spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Jean-Pascal Delamuraz | Für die Guido di Tella |
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Ad Art. 1, Abs. (1), Bst. (a)
(1) Das Abkommen ist nicht anwendbar auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien sind, es sei denn, solche Personen wären im Zeitpunkt der Vornahme der Investition und immerzu danach ausserhalb der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, wohnhaft gewesen.
(2) Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und die ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei haben, auf der sich die Investition befindet, können in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 4 und Artikel 9 nur diejenige Behandlung für sich geltend machen, die diese Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zukommen lässt.
Ad Art. 1, Abs. (1), Bst. (c)
(1) Auf Investitionen von juristischen Gebilden, die von Staatsangehörigen einer Vertragspartei tatsächlich kontrolliert werden, ist das Abkommen nur anwendbar, falls diese Staatsangehörigen ihren Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebietes derjenigen Vertragspartei haben, auf welchem die Investition getätigt wurde.
(2) Die in Artikel 1, Absatz (1), Buchstabe (c) erwähnten juristischen Gebilde, welche die Bestimmungen dieses Abkommens für sich geltend machen möchten, können ersucht werden, den Nachweis für die besagte Kontrolle zu erbringen. Gültige Nachweise sind unter anderem:
1. Die Tochtergesellschaft eines juristischen Gebildes, das gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei errichtet wurde, zu sein.
2. Die direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital eines juristischen Gebildes, welche eine tatsächliche Kontrolle erlaubt, insbesondere eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital.
3. Die direkte oder indirekte Verfügungsgewalt über Stimmrechte, die es erlaubt, in den Gesellschaftsorganen einen bestimmenden Einfluss auszuüben oder die Tätigkeit des juristischen Gebildes sonst wie massgeblich zu beeinflussen.
Ad Art. 1, Abs. (2)
Die Rechte, welche mit den in Artikel 1, Absatz (2) erwähnten Arten von Vermögenswerten und Guthaben verbunden sind, werden durch die Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet eine Investition getätigt wird.
Ad Art. 3, Abs. (2)
(1) In Bezug auf die Republik Argentinien kann ein schweizerischer Investor jene besondere finanzielle, einschliesslich steuerliche, Behandlung nicht geltend machen, welche die Republik Argentinien aufgrund von Abkommen gewährt, die sie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit abgeschlossen hat und Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen vorsehen.
(2) Gemeinschaftsunternehmen kommen als Einheit in den Genuss der in Artikel 3 erwähnten Behandlung.
Geschehen zu Bern, am 12. April 1991, in vier Originalen, zwei in französisch und zwei in spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Jean-Pascal Delamuraz | Für die Guido di Tella |
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