Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und... (832.112.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEU)

(VPVKEU) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1641 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994² über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
² SR 832.10
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a.³
die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union⁴, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
b. die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbilligung nach Buchstabe a.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1641 ).
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Durchführungsstelle
Die gemeinsame Einrichtung führt die Prämienverbilligung nach Artikel 1 Buchstabe a durch.
Art. 3 Anspruch und Höhe der Prämienverbilligungen
¹ Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.
² Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie.⁵
³ Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.⁶
⁴ Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.
⁵ Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 6645 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 6645 ).
Art. 4 Anrechenbares Einkommen
¹ Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
a.⁷
sämtliche Renteneinkommen;
b. Unterhaltsbeiträge;
c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
d.⁸
Erwerbseinkommen abzüglich: 1. der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen,
2. der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
² Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwandlungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.¹⁰
³ Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 6645 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005 ( AS 2005 6645 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
⁹ SR 831.40
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
Art. 5 ¹¹ Umrechnungskurse
Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zum Umrechnungskurs des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit¹², der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, in Schweizer Franken umgerechnet.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
¹² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 Massgebendes Einkommen
¹ Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1641 ).
Art. 7 ¹⁴ Durchschnittsprämien
Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1641 ).
Art. 8 Antragstellung
¹ Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen.
² Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.
Art. 9 ¹⁵ Beginn und Erneuerung des Anspruchs
¹ Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum der Postaufgabe des Formulars.
² Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch zum Zeitpunkt des Datums der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
³ Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
¹ Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
² Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
³ Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
Art. 11 Beurteilung der Anträge
¹ Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen.
² Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zuständigen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen.
Art. 12 Neubeurteilung der Anträge
Die gemeinsame Einrichtung beurteilt den Anspruch auf Prämienverbilligungen während des Jahres neu, wenn sich die familiären Verhältnisse oder das Wohnland des Rentners oder der Rentnerin geändert oder die finanziellen Verhältnisse dauerhaft verändert haben.
Art. 13 ¹⁶ Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
Art. 14 Auszahlung der Prämienverbilligungen
¹ Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.
² Auf die Auszahlung der Prämienverbilligungen sind die Artikel 106 b –106 e der Verordnung vom 27. Juni 1995¹⁷ über die Krankenversicherung sinngemäss anwendbar.¹⁸
³ Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausgerichtet.
⁴ …¹⁹
¹⁷ SR 832.102
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3527 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3527 ).
Art. 15 ²⁰ Rückerstattung
Erlöscht der Anspruch auf Prämienverbilligungen, so erhebt der Versicherer den Prämienunterschied bei der versicherten Person. Er erstattet der gemeinsamen Einrichtung die Prämienverbilligung, welche die versicherte Person unrechtmässig bezogen hat.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
Art. 16 Auszahlung der Bundesbeiträge
¹ Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG²¹ ausbezahlt.
² Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.
²¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 17 Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge
¹ Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2007²² über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.²³
² Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und Norwegen und nach den Versicherern zu differenzieren.²⁴
²² SR 832.112.4
²³ Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6071 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1641 ).
Art. 18 Vollzug
Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 19 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 ²⁶

²⁶ AS 2005 6645 . Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).

Anhang ²⁷

²⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
(Art. 4 Abs. 2)

Formel zur Berechnung des Prozentsatzes bei Kapitalabfindung

v = u * r(a) / r(p)
v = Prozentsatz der Kapitalabfindung
a = Alter der versicherten Person beim Kapitalbezug
p = ordentliches Alter für den Anspruch auf die Altersrente nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946²⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
u = Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²⁹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
r = Jahresrente gemäss dem Rentenalter nach der «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» vom Februar 2006 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.³⁰
²⁸ SR 831.10
²⁹ SR 831.40
³⁰ Das Dokument eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch/ref.
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