Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong ... (0.975.241.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 22. September 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Oktober 1994 (Stand am 22. Oktober 1994) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Hong Kong,
welche von der für ihre Aussenbeziehungen zuständigen souveränen Regierung gehörig ermächtigt wurde, dieses Abkommen abzuschliessen, im folgenden «Vertrags­parteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen zur Förderung der Investitionen der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen zu schaffen;
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Rahmen eines Abkommens die unternehmerische Initiative beleben und den Wohlstand in beiden Gebieten erhöhen;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  «Gebiet»:
(a) umfasst, in Bezug auf Hong Kong, Hong Kong Island, Kowloon und die New Territories;
(b) bezeichnet, in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihr Staats­gebiet;
(2)  «Investor» bedeutet:
(a) in Bezug auf Hong Kong (i) natürliche Personen, die das Recht besitzen, sich auf seinem Gebiet niederzulassen;
(ii) Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften Perso­nenvereinigungen, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind, sowie Unternehmen, die direkt oder indirekt von Personen mit Niederlassungsrecht auf seinem Gebiet oder von Unternehmen kontrolliert werden, die gemäss dem auf seinem Gebiet geltenden Recht gegründet oder konstituiert sind.
(b) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: (i) natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind;
(ii) Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Gesellschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die gemäss ihrem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind sowie Unternehmen, welche direkt oder indirekt durch ihre Staatsangehörigen oder durch gemäss ihrem Recht gegründete Unternehmen kontrolliert werden.
(3)  «Streitkräfte» bedeutet:
(a) in Bezug auf Hong Kong, die Streitkräfte der für seine Aussenbeziehungen zuständigen souveränen Regierung;
(b) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihre Streitkräfte;
(4)  «frei umtauschbar» bedeutet frei von allen Wechselkurskontrollen und transfe­rierbar ins Ausland in irgendeiner Währung;
(5)  «Investitionen» bedeutet alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte, wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Anteile, Aktien, Obligationen und andere Schuldtitel eines Unternehmens sowie alle anderen Formen der Beteiligung an einem Unternehmen ein­schliesslich eines gemeinsamen Unternehmens («Joint-Venture»);
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
(d) Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
(e) gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen oder ähnliche Rechte, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt;
(6)  «Erträge» bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividen­den, Lizenz- und andere Gebühren.
Art. 2 Förderung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei ermutigt Investoren der anderen Vertragspartei, im Rahmen ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, Investitionen auf ihrem Gebiet vorzu­nehmen, indem sie vorteilhafte Bedingungen für diese Investitionen schafft, und lässt unter Vorbehalt ihrer gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung ihrer hoheit­lichen Aufgaben, solche Investitionen zu.
(2)  Jede Vertragspartei erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträ­gen sowie Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unter­stützung.
Art. 3 Behandlung und Schutz von Investitionen und Erträgen
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet vorgenommen wur­den.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Gebiet Investitionen und Erträge von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträge ihrer eigenen Investoren oder Investitio­nen und Erträge von Investoren irgendeines anderen Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertrags­partei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie eige­nen Investoren oder Investoren irgendeines anderen Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(4)  Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie dieses Abkom­men vorsieht, so gehen die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegen­den Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Art. 4 Entschädigung für Verluste
(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Rebellion, eines Auf­standes oder eines Aufruhrs auf dem Gebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich der Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung ge­währt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines an­deren Staates angedeihen lässt, je nachdem, welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist. Diesbezügliche Zahlungen müssen frei umtauschbar sein.
(2)  Unbeschadet des Absatzes (1) dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertrags­partei, die in einem der in diesem Absatz genannten Fällen auf dem Gebiet der ande­ren Vertragspartei Verluste erleiden durch
(a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden, oder
(b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Diesbezügliche Zahlun­gen müssen frei umtauschbar sein.
Art. 5 Enteignung
(1)  Investoren jeder Vertragspartei dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspar­tei weder eine Besitzesentziehung noch Massnahmen mit gleichartiger Wirkung erleiden, es sei denn, solche Massnahmen seien rechtmässig, nicht diskriminierend, erfolgten zu einem mit einem internen Bedürfnis dieser Vertragspartei verbundenen öffentlichen Zweck und gegen Entschädigung. Die Entschädigung hat dem tatsäch­lichen Wert der Investition unmittelbar vor der Entziehung oder vor dem öffent­lichen Bekanntwerden der bevorstehenden Entziehung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher eintritt. Die Entschädigung umfasst Zinszahlungen zu einem handelsübli­chen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne ungerechtfertigte Verzöge­rung zu erfolgen und tatsächlich verwertbar und frei umtauschbar zu sein. Der be­troffene Investor hat nach dem Gesetz der die Besitzesentziehung vornehmenden Vertragspartei das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition von ei­nem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde dieser Ver­tragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Absatz festgelegten Grund­sätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(2)  Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil ihres Gebiets gegründet oder konstituiert wurde, und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vor­behalt ih­rer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels ent­schädigt werden.
Art. 6 Transfer von Investitionen und Erträgen
(1)  Jede Vertragspartei garantiert im Zusammenhang mit Investitionen den Investo­ren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen und Erträge ins Ausland zu überweisen.
(2)  Jede Vertragspartei garantiert den Investoren der anderen Vertragspartei eben­falls das uneingeschränkte Recht, Gelder zu überweisen, die für den Unterhalt oder Ausbau der Investition oder für die Rückzahlung von Darlehen oder zur Erfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Investition verwendet werden.
(3)  Die Überweisungen von Geldern erfolgen ohne Verzögerung in irgendeiner kon­vertiblen Währung. Falls nicht anderweitig mit dem Investor vereinbart, erfolgen die Überweisungen zu dem am Tag des der Überweisung gültigen Wechselkurses.
Art. 7 Ausnahmen
Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Gewährung einer nicht weni­ger günstigen Behandlung als jene, welche den Investoren der einen oder anderen Vertragspartei oder Investoren irgendeines anderen Staates zukommt, verpflichten eine Vertragspartei nicht, die Vorteile einer Behandlung, Bevorzugung oder Privile­gierung, die sich ergeben aufgrund der Beteiligung an einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt oder der Mitgliedschaft bei internationa­len Abkommen oder Vereinbarungen, die ausschliesslich oder hauptsächlich Steu­erfragen regeln, den Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. Die Ver­tragsparteien sind auch nicht gehalten, die fraglichen Bestimmungen auf ihre interne Gesetzgebung, die ausschliesslich oder hauptsächlich Steuerfragen regelt, anzuwen­den, anerkennen aber diesbezüglich die Verpflichtung hinsichtlich Behandlung gemäss Artikel 3 (1) dieses Abkommens.
Art. 8 Subrogationsprinzip
(1)  Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle eine Zah­lung aufgrund einer für eine Investition auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gewährten Garantie, so anerkennt die letztere Vertragspartei den kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts erfolgten Übergang aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors auf die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle und anerkennt ebenfalls, dass die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle gemäss dem Prinzip der Subrogation in gleichem Umfang wie dieser Investor berechtigt ist, solche Rechte auszuüben und solche Ansprüche durchzuset­zen.
(2)  Die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle hat unter allen Umständen Anspruch auf dieselbe Behandlung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung erworben hat, sowie auf jegliche auf­grund solcher Rechte und Ansprüche erhaltenen Zahlungen, wie sie der entschädigte Investor in Bezug auf die betreffende Investition und deren Erträge nach diesem Abkommen zu erhalten berechtigt war.
(3)  Jegliche Zahlung, welche die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle bei der Durchsetzung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhal­ten hat, ist frei umtauschbar. Solche Zahlungen stehen auch der ersteren Vertrags­partei zur freien Verfügung, um irgendwelche sich auf dem Gebiet der anderen Ver­tragspartei ergebende Ausgaben zu bestreiten.
Art. 9 Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Investitionen anwendbar, die vor oder nach seiner Inkraftsetzung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch Investo­ren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei erfüllt jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 11 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition des ersteren auf dem Gebiet der letzteren, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, einem Verfahren, das durch die Streitparteien bestimmt wird, zur endgültigen Beilegung unterbreitet. Kann innerhalb dieser Frist von sechs Monaten keine Eini­gung über das Verfahren erzielt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Er­suchen des betroffenen Investors einem Schiedsgericht gemäss den dannzumal gel­tenden Schiedsverfahren der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht unterbreitet. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, diese Regeln ab­zuändern.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Falls eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, versuchen die Ver­tragsparteien zuerst, diese durch Verhandlung beizulegen.
(2)  Falls sich die Meinungsverschiedenheit nicht durch Verhandlung beilegen lässt, können die Vertragsparteien diese einer Person oder Stelle nach ihrer Wahl unter­breiten, oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, die Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht vorle­gen, das wie folgt gebildet wird:
(a) Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt eines Begehrens für ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Ein Angehöri­ger eines Staates, der bezüglich der Meinungsverschiedenheit als neutral an­gesehen werden kann, wird als Präsident des Schiedsgerichtes amtieren und gemeinsam durch die zwei Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Bezeichnung des zweiten als dritter Schiedsrichter bestimmt.
(b) Falls innerhalb der oben angeführten Fristen keine Bezeichnung erfolgt ist, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, in dessen persönlicher Eigenschaft die notwendigen Bezeichnun­gen innerhalb von dreissig Tagen vorzunehmen. Betrachtet sich der Präsi­dent als Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Meinungsverschieden­heit nicht als neutral gelten kann, erfolgt die Bezeichnung durch den Vize­präsidenten, und wenn dieser aus demselben Grund ebenfalls nicht in Betracht kommt, erfolgt sie durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht aus demselben Grund verhindert ist.
(3)  Vorbehältlich den in diesem Artikel enthaltenen oder anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen legt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und sein Verfahren selber fest.
(4)  Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder anders lautender Vorschriften des Schiedsgerichtes, legt jede Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach vollständiger Errichtung des Schiedsgerichtes eine Memorandum vor. Die Antworten sind innerhalb weiterer sechzig Tage fällig. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien oder nach eigenem Ermessen führt das Schieds­gericht innerhalb von dreissig Tagen nach Fälligkeit der Antworten eine Anhörung durch.
(5)  Das Schiedsgericht ist bestrebt, innerhalb von dreissig Tagen nach Abschluss der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach Fälligkeit der Ant­worten, einen schriftlichen Entscheid abzugeben. Der Entscheid wird durch Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip gefällt.
(6)  Die Vertragsparteien können Erläuterungen zum Entscheid innerhalb von dreis­sig Tagen nach dessen Erhalt verlangen. Diese Erläuterungen sind dreissig Tage nach Eingang des entsprechenden Begehrens abzugeben.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bezeichneten Schiedsrichters. Die anderen Kosten des Schiedsgerichtes werden zu gleichen Teilen durch die Ver­tragsparteien getragen, einschliesslich der Auslagen, die durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder einen anderen Schiedsrichter des Internationalen Gerichtsho­fes beim Vorgehen gemäss Absatz (2) (b) dieses Artikels verursacht wurden.
Art. 13 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechen­den Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 14 Geltungsdauer und Kündigung
(1)  Das vorliegende Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft. Wird es von einer der Vertragsparteien nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer gekündigt, wird das Abkommen stillschweigend für weitere Perioden von zehn Jahren verlängert, wobei sich jede Vertragspartei das Recht vor­behält, das Abkommen durch eine Mitteilung mindestens zwölf Monate vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer zu kündigen.
(2)  Für Investitionen, die vor dem Datum der Kündigung dieses Abkommens getä­tigt wurden, gelten seine Bestimmungen noch während weiteren fünfzehn Jahren nach diesem Datum.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Hong Kong, in zwei Originalen, am 22. September 1994, in chine­sisch, englisch und französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

F. Blankart

Für die
Regierung von Hong Kong:

T.H. Chau

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