Interkantonale Uebereinkunft über den Viehhandel (IX D/631/3)
CH - GL

Interkantonale Uebereinkunft über den Viehhandel

IX D/631/3 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967) Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung wird folgende inter - kantonale Übereinkunft beschlossen: 1 ) 1. Ordnung des Viehhandels

Art. 1 Begriff des Handels

1 Als Viehhandel im Sinne dieser Uebereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstge - mästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung so - wie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhan - dels.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Haupt - patent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht pa - tentpflichtig.

Art. 3 Zuständigkeit im Allgemeinen

1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach Art. 6 Abs. 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz ha - ben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent). 1) Vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943 im LB nicht veröffentlicht 1
IX D/631/3

Art. 4 Ausnahme

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes we - der wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohn - sitzkanton erteilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss Artikel 15 Absatz 1 Ziffern 1 und 3.

Art. 5 Bewilligung für den Händlerstall

1 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert wer - den.

Art. 6 Freizügigkeit

1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Pa - tent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.

Art. 7 Gesuch für die Patenterteilung

1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vor - geschriebenem Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Artikel 8 verlang - ten Voraussetzungen beizulegen.

Art. 8 Voraussetzungen für die Patenterteilung

1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt: 1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen. 2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszü - ge aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einverlangen. 3. Er muss zahlungsfähig ein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder - nis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
2
IX D/631/3 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vor - schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäu - ser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Pa - tenterteilung bleiben vorbehalten.

Art. 9 Inhalt des Patentes

1 Auf jedem Patent sind anzugeben:
a. Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;
b. die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;
c. die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;
d. das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;
e. Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungs - behörde.

Art. 10 Geltungsdauer des Patentes

1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres.

Art. 11 Entzug des Patentes

1 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf be - stimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in Artikel 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpo - lizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

Art. 12 Beschwerderecht gegen den Entzug des Patentes

1 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

Art. 13 Kaution, Haftung

1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglemen - tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange - stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:
a. Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; 3
IX D/631/3
b. Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen so - wie
c. weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

Art. 14 Anmeldung von Ansprüchen

1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kau - tion.

Art. 15 Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patentes (Konkordatspatent; Haupt- sowie Neben - patent) sind jährlich zu entrichten: (Beträge in Franken) 1. Eine Grundgebühr:
a. für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate) 100.–
b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) 50.– 2. Eine Umsatzgebühr:
a. für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel 10.–
b. für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr 5.–
c. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate 1.–
d. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) –.50
e. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein –.25 3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorge - schriebene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Um - satz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Kon - kordatspatente festgesetzt.

Art. 16 Aufsicht und Kontrolle

1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
4
IX D/631/3
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Vieh - handelskontrollen.

Art. 17 Rechtshilfe

1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahr - nehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

Art. 18 Meldung

1 Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem Eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes.

Art. 19 Viehhandelskontrolle

1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh - handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -ab - gang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Be - darf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann. *
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden.

Art. 20 Ausweis

1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzu - weisen. 2. Verwaltung des Konkordates

Art. 21 Organe

1. Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

Art. 22 Konferenz

1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und berät alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom Eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier. 5
IX D/631/3
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kaution fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

Art. 23 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

Art. 24 Vorort

1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte.

Art. 25 Finanzierung

1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt. 3. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafen

1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestell - ten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 bis 1000 Franken bestraft.
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verord - nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens
10 Franken bestraft.

Art. 27 Verjährung und allgemeine Bestimmungen

1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweize - rischen Strafgesetzbuches Anwendung.

Art. 28 Nachzahlung der Gebühren

1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur der Gebüh - ren Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
6
IX D/631/3
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

Art. 29 Publikationsorgan

1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhan - del sind die «Mitteilungen des Eidgenössischen Veterinäramtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.

Art. 30 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist un - ter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zu - lässig.

Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmi - gung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zwei - er Kantone auf den 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. Juli 1927 betreffend die Ausübung des Viehhandels 1 ) .

Art. 32 Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbe - stimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeich - nen.
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eid - genössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen. Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne. Heute ist das Konkordat verbindlich für alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein. 1) N 6 294 7
IX D/631/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.05.1967 18.09.1967 Art. 19 Abs. 1 geändert AS 1967 1643
8
IX D/631/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 19 Abs. 1 29.05.1967 18.09.1967 geändert AS 1967 1643 9
Markierungen
Leseansicht