Abkommen (0.672.971.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern Abgeschlossen am 7. Februar 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1985¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. November 1985 In Kraft getreten am 11. November 1985 (Stand am 11. November 1985) ¹ AS 1985 1786
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Schweden,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass‑ und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
2.  Als Nachlass‑ und Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Schweden: die Erbschaftssteuer;
b) in der Schweiz: die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass‑ und Erbanfallsteuern.
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Nachlass‑ und Erbschaftssteuern, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Schweden oder die Schweiz;
b) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» 1) in Schweden: der Budgetminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
2) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevoll­mächtigter Vertreter.
2.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.  Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates.
2.  Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger er war.
d) War der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Abschnitt III Besteuerungsregeln

Art. 5 Unbewegliches Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen, das einem Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, gehörte und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.
Art. 6 Vermögen einer Betriebsstätte und Vermögen einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung
1.  Vermögen (ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen), das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens ist, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
6.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Vermögen (ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen), das zu einer festen Einrichtung gehört, die einem Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, für die Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art im anderen Vertragsstaat zur Verfügung stand, kann im anderen Staat besteuert werden.
Art. 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.
Art. 8 Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen
Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu behandelnde Vermögen kann ohne Rücksicht darauf, wo es sich befindet, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Art. 9 Schuldenabzug
1.  Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
2.  Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte eines Unternehmens oder mit einer der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung zusammenhängen, und Schulden, die mit einem Betrieb der Schiffahrt oder Luftfahrt zusammenhängen, vom Wert des in Artikel 6 beziehungsweise des in Artikel 7 genannten Vermögens abgezogen.
3.  Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.
4.  Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
5.  Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

Abschnitt IV Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 10
1.  Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Schweden, so rechnet Schweden, vorbehaltlich des Absatzes 2, auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag an, der den Steuern entspricht, die in der Schweiz für das Vermögen gezahlt werden, das nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, das in der Schweiz besteuert werden kann.
2.  War der Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Schweden hatte, schweizerischer Staatsangehöriger ohne gleichzeitig schwedischer Staatsangehöriger zu sein, so nimmt Schweden unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5, das nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann, von der Besteuerung aus.
3.  War ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes nach Artikel 4 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, schwedischer Staatsangehöriger ohne gleichzeitig schweizerischer Staatsangehöriger zu sein und hatte er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod einen Wohnsitz in Schweden, so kann Schweden das Nachlassvermögen ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens nach schwedischem Recht besteuern. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. Schweden rechnet auf den Teil der nach seinem Recht festgesetzten Steuer, der auf das nach Artikel 8 zu behandelnde Vermögen entfällt, den Betrag an, der den Steuern entspricht, die in der Schweiz für das gleiche Vermögen gezahlt werden.
4.  Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz, so nimmt die Schweiz Vermögen, das nach dem Abkommen in Schweden besteuert werden kann, von der Besteuerung aus.
5.  Ist Vermögen nach dem Abkommen von der Besteuerung ausgenommen, so kann es bei der Festsetzung der Steuer für das andere Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt V Besondere Bestimmungen

Art. 11 Gleichbehandlung
1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigun­gen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 12 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten.
2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet, und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Werden Schenkungen oder Vorempfänge sowohl in Schweden als auch in der Schweiz einer Schenkungs‑, Nachlass‑ oder Erbschaftssteuer unterworfen, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sich bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen die Doppelbesteuerung nach den im Abkommen enthaltenen Grundsätzen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet der Artikel 1 und 2 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat einen Wohnsitz haben und für Steuern von Schenkungen unter Lebenden.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 13 Diplomatische Vertreter und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen Vertretern und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 16. Oktober 1948² ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist.
² [ AS 1949 435 ]
Art. 15 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Stockholm, im Doppel, am 7. Februar 1979 in deutscher und in schwedischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Königreich Schweden:

Jacques‑Bernard Rüedi

Hans Blix

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