Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA (VI C/2/3)
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Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA

VI C/2/3 Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA * Vom 3. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 20 der Verordnung vom 2. November 1951/26. November 1975 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen 1 ) und Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, verordnet:
Art. 1
1 Mit der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird die kantonale Steuerverwaltung, Fachstelle Verrechnungssteuer, beauftragt.
Art. 2
1 Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird in der Regel bar ausbezahlt. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung er - mächtigt, die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anzuord - nen. In solchen Fällen wird der Anspruch an die Wohnsitzgemeinde des An - spruchsberechtigten überwiesen.
Art. 3
1 Im Übrigen finden die kantonalen Vollzugsvorschriften vom 7. August 1990 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 2 ) sinngemäss Anwendung.
Art. 4
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung auf den 1. Januar 1994 in Kraft 3 ) .
2 Die Vollziehungsverordnung vom 16. Juli 1953 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird damit aufgehoben. 1) Nun Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbe - steuerungsabkommen 2) GS VI C/2/2 ; nun Verordnung vom 21. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verechnungssteuer 3) Genehmigt vom Eidg. Finanzdepartement am 18. Februar 1994) SBE V/7 344 1
VI C/2/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 23
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VI C/2/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23 3
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