Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe * (Bergregalverordnung, BRV) vom 29. Juni 1994 (Stand 1. September 2023) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 63 des Gesetzes vom 29. April 1979 über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation und Zuständigkeiten § 1 * Stimmberechtigte 1 Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Pro - duktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Aus - nahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung bedürfen gemäss
Art. 52 Ziff. 6 der Kantonsverfassung der Genehmigung der Stimmbe -
rechtigten. § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht. 2 Dem Regierungsrat obliegen insbesondere: 1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Ber - gregalgesetzes 2 ) ; 2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes; 3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes; 1) NG 852.1 2) NG 852.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes; 5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilli - gung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes; 6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes; 8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verlei - hung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes; 10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung ge - mäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes; 11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung ge - mäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes; 12. * der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgeset - zes 3 ) ; 13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes; 14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustan - des gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes; 15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Ein - schränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgeset - zes. § 3 Direktion * 1 Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und er - lässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Ent - scheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewie - sen werden. * 2 Der Direktion obliegen insbesondere: * 1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates; 2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des Bergregalgesetzes 4 ) ; 3) NG 852.1 4) NG 852.1 2
3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Ber - gregalgesetzes; 4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwi - schen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergre - galgesetzes; 5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des Bergregalgesetzes; 6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des Bergregalgesetzes; 7. * die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Ei - nigung herbeizuführen. § 4 Kantonale Fachstelle 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beur - teilung von Gesuchen. * 2 Schürfung und Erschliessung § 5 Verfüllung der Bohrlöcher 1 Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden. 2 Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden. 3 Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens § 6 Verleihungsgesuch 1 Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung bei der zuständigen Direktion einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungs - weise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Minerali - en genau zu umschreiben und zu bezeichnen. 3 Folgende Beilagen sind einzureichen: 1. Projektbeschrieb und technischer Bericht; 3
2. Situationsplan; 3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen; 4. Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermu - tete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen; 5. Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtver - sicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes 5 ) . 4 Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen. § 7 * Entscheid über Einwendungen 1 Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendun - gen ist gleichzeitig zu entscheiden. 2 Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Perso - nen an den Zivilrichter zu verweisen. § 8 Inhalt und Verleihung 1 Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten: 1. genaue Bezeichnung des Berechtigten; 2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mine - ralischen Rohstoffen; 3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne von Art. 2 a des Bergregalgesetzes; 4. Dauer; 5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergre - galgesetzes 6 ) ; 6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des Grundwassers und der Umwelt; 7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und Heimfall; 8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben; 9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel. 5) NG 852.1 6) NG 852.1 4
4 Finanzielle Bestimmungen und Verfahren § 9 Gebühren 1. Verwaltungsgebühren 1 Die Verwaltungsgebühren betragen: 1. für eine Schürf- oder Erschliessungsbewilligung Fr. 500.– bis Fr. 15'000.–; 2. für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–. 2 Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen oder Verleihungen. § 10 2. Oberflächengebühr 1 Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregal - gesetzes 7 ) beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–. § 11 Abgaben 1. Verleihungsgebühr 1 Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungswei - se die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien beträgt Fr. 30'000.– bis Fr. 500'000.–. 2 Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung beziehungsweise der tatsächlichen Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt. § 12 2. Produktionsabgabe 1 Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergre - galgesetzes 8 ) . § 13 * Verfahrensvorschriften 1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Ver - waltungsrechtspflege 9 ) und der Gebührengesetzgebung 10 ) . 7) NG 852.1 8) NG 852.1 9) NG 265.1 10) NG 265.5 5
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Or - ganisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung) 11 ) wird aufgehoben. 2 Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: ... § 15 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 12 ) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. 11) NG 151.12 (heute aufgehoben) 12) NG 151.1 (heute aufgehoben) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.1994 08.09.1994 Erlass Erstfassung A 1994, 1501,1997 27.06.2001 01.01.2002 § 13 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2, 12. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2, 7. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 7 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 § 1 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.1994 08.09.1994 Erstfassung A 1994, 1501,1997 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 1 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 2 Abs. 2, 12. 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 21.05.2014
01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 1 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 2 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 2, 7. 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 4 Abs. 1 16.05.2023
01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 21.05.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 13 27.06.2001
01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 8
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