Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseit... (351.93)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1. März 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Ausführung des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973¹ mit den Vereinigten Staaten von Amerika, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1974²,
beschliesst:
¹ SR 0.351.933.6 ² BBl 1974 II 631

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Art. 1
In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck
1. Vertrag: den Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 1973³;
2. Departement: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
3.⁴
Zentralstelle: das Bundesamt für Justiz⁵ (früher Polizeiabteilung im Sinne des Vertrags) als schweizerische Zentralstelle (Art. 28 Abs. 1 des Vertrags);
4. ausführende Behörde: die durch Gesetz oder von der Zentralstelle mit der Aus­führung der Rechtshilfehandlungen betraute Behörde.
³ SR 0.351.933.6
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

2. Abschnitt: Behörden und ihre Aufgaben

Art. 2 Ergänzende Vereinbarungen
Vereinbarungen über Rechtshilfe in ergänzenden Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags) werden vom Bundesrat abgeschlossen.
Art. 3 Ausführende Behörden
¹ Die Kantone nehmen die Rechtshilfehandlungen unter Aufsicht des Bundes vor. Das kantonale Recht bestimmt Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden kantonalen Behörden, soweit Vertrag, Gesetz oder übriges Bundes­recht nichts anderes vorsehen.
² Die Zentralstelle übermittelt ein Ersuchen dem Kanton, in dem die Rechtshilfe­handlungen vorzunehmen sind. Erfordert die Ausführung des Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann die Zen­tralstelle eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen.⁶ Die Artikel 352–355 des Strafgesetzbuches⁷ gelten sinngemäss.
³ Die Zentralstelle kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahn­dung zuständig wäre.⁸
⁴ Die Zentralstelle kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänz­ungsersuchen übertragen.⁹
⁵ Die Ausführung darf in der Schweiz weder ganz noch teilweise einer Privatperson übertragen werden. Steuerbehörden dürfen nur für Buchprüfungen oder zur Begut­achtung steuerlicher Fragen herangezogen werden.¹⁰
⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁷ SR 311.0
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).

Aufsichtsbehörden des Bundes

Art. 4 ¹¹ Departement
Unter Vorbehalt der Beschwerde an den Bundesrat entscheidet das Departement, ob die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähn­liche wesentliche Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags). Es legt dabei die Auflagen fest, welche an die Bewilligung der Rechts­hilfe geknüpft werden (Art. 3 Abs. 2 des Vertrags). Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.¹²
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
¹² Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 5 Zentralstelle
¹  Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisu n gen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügu n gen. ¹³
² Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a.¹⁴
sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b.¹⁵
sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c. sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d. sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Ver­trags);
e. sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in her­aus­­zu­gebenden Schriftstücken an;
f. sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubi­gungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g. sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts an­gewendet werden sollen;
h. sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen auf­grund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 6 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).

3. Abschnitt: Verfahren

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Anwendbares Recht
¹ Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁷ über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs­verfahrensgesetz).
² Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1–4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.¹⁸
³ Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsver­fahrens gefährdet wird.
¹⁷ SR 172.021
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 8 Vorläufige Massnahmen ¹⁹
¹ Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläu­fige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.²⁰
² Wer von einem Ersuchen Kenntnis erhält, kann unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches²¹ und dessen Strafdrohung zur Verschwiegenheit über das Vor­lie­gen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang zugänglichen Tat­­sachen verpflichtet werden, wenn die Bedeutung der Untersuchung im Ausland es rechtfertigt und deren Zweck ohne diese Massnahme gefährdet erscheint. Diese Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.²²
³ Die Zentralstelle kann solche Massnahmen auch treffen, sobald ein Ersuchen an­ge­kündigt ist, wenn zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichende Angaben vor­liegen.
⁴ Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.²³
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
²¹ SR 311.0
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 9 ²⁴ Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
¹ Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
² Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a. im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
³ Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 9 a ²⁵ Schutz von Personendaten
Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11 b , 11 d und 11 f –11 h des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981²⁶.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. II 6 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
²⁶ SR 351.1

II. Befugnisse

a. Zentralstelle

Art. 10 ²⁷ Eintreten auf Ersuchen
¹ Die Zentralstelle prüft:
a. ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offen­sichtlich unzulässig erscheint;
b. ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sach­verhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist.
² Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.
³ Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.
⁴ …²⁸
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
²⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 11 Zwischenverfügungen
¹ Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:²⁹
a.³⁰
glaubhaft gemacht ist, dass: 1.³¹
eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu­machenden Nachteil verursacht, oder
2. infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Ver­trag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Scha­den entsteht;
b.³²
die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des orga­nisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c. über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Ab­satz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
² Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
³ Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).

b. Ausführende Behörde

Art. 12 Ausführung des Ersuchens ³³
¹ Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.³⁴
¹bis Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein ent­sprechender Antrag zu stellen.³⁵
² Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).³⁶
³ Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorlie­gen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947³⁷ über den Bundeszivilpro­zess sinn­ge­mäss anwendbar.
⁴ Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.³⁸
⁵ Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.³⁹
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁷ SR 273
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 12 a ⁴⁰ Vereinfachte Ausführung
¹ Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe der­selben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Willigen alle Berechtigten ein, so hält die Zentralstelle die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
³ Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).

III. Besondere Bestimmungen

Art. 13 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS  1997  135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 14 ⁴² Rechtmässigkeit der Geheimnispreisgabe
¹ Wer in Erfüllung der ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten aussagen oder Schrift- oder Beweisstücke herausgeben muss (Art. 10 Abs. 2, 16, 25 Abs. 2 oder 32 des Vertrags), wodurch einer amerikanischen amtlichen Stelle oder einer sonst am amerikanischen Verfahren beteiligten Person ein gesetzlich geschütztes Geheimnis zugänglich wird, handelt im Sinne von Artikel 32 des Strafgesetz­­buches⁴³ rechtmässig.
² Entsprechendes gilt für die Behörde, die ein Einvernahmeprotokoll oder ein son­sti­ges Schrift- oder Beweisstück, das ein solches Geheimnis offenbart, unter den im Vertrag festgesetzten Voraussetzungen an die amerikanischen Behörden weiterleitet.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁴³ SR 311.0
Art. 15 Anwendung in Strafverfahren
Nehmen die Vereinigten Staaten von Amerika als Geschädigte an einem schweizeri­schen Strafverfahren teil und werden ihren Vertretern infolge des Akteneinsichts­rechts Informationen zugänglich, die sie im Wege der Rechtshilfe nicht erlangen könnten, so gelten für die Verwendung dieser Informationen Artikel 5 des Vertrages und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h dieses Gesetzes sinngemäss.

4. Abschnitt: Abschluss des Rechtshilfeverfahrens; Rechtsmittel ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 15 a ⁴⁵ Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
¹ Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig aus­ge­führt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die aus­füh­rende Behörde zurück.
² Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.⁴⁶
³ Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.⁴⁷
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 16 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

16 a ⁴⁹

⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 17 Beschwerde an das Bundesstrafgericht ⁵⁰
¹ Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes­strafgerichts. Artikel 22 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes⁵¹ (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.⁵²
¹bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.⁵³
² Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
³ und ⁴ …⁵⁴
⁵ …⁵⁵
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁵¹ SR 172.021
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS  1997  135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 17 a ⁵⁶ Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 17 b ⁵⁷ Beschwerdegründe
¹ Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes⁵⁸) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
²  Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bunde s strafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁵⁸ SR 172.021
Art. 17 c ⁵⁹ Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 18 Verwaltungsbeschwerde
¹ Der Bundesrat entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Departe­ments nach Artikel 4.
² und ³ …⁶⁰
⁶⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle
¹ Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.⁶¹ Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den An­forderungen der Rechtshilfe rügen.
² Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 19 a ⁶² Aufschiebende Wirkung
¹ Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
² Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
³ Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

2. Kapitel: Ausführung einzelner Vertragsbestimmungen

Art. 20 Verletzung wesentlicher inländischer Interessen: Voraussetzungen
¹ Die Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Artikel 273 des Strafgesetzbuches⁶³ oder von Tatsachen, die eine Bank üblicherweise geheim halten muss, verletzt «ähnliche wesentliche Interessen» der Schweiz im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages auch dann, wenn sie für die schweizerische Wirtschaft einen erheblichen Nachteil befürchten liesse und dieser unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tat nicht zumutbar wä­re.
² Ein in der Schweiz ergangenes Urteil betrifft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags «eine im wesentlichen entsprechende Straftat». wenn das amerikanische Verfahren gegen die Verletzung des gleichen Rechtsguts gerichtet ist.
³ Rechtshilfe, die «ähnliche wesentliche Interessen» der Schweiz beeinträchtigen würde (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags), darf nur bewilligt werden (Art. 4), wenn:⁶⁴
a. die ersuchende Behörde sich verpflichtet, in Anwendung von Artikel 15 des Ver­trags eine gerichtliche Schutzverfügung (protective order) für die Beweismittel und Akten die ein unter Absatz 1 fallendes Geheimnis enthalten, zu beantragen;
b. nach Auskunft der amerikanischen Behörden anzunehmen ist, dass keine recht­li­chen Gründe dem Erlass einer solchen Verfügung entgegenstehen, und
c. der Geheimnisherr oder -träger infolge dieser Massnahme voraussichtlich keine ins Gewicht fallenden Nachteile erleidet.
⁶³ SR 311.0
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).

Einvernahme nach amerikanischem Recht

Art. 21 a. Voraussetzungen
¹ Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn
a. die zu befragende Person die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zugleich Schweizer Bürger ist oder
b. alle Beteiligten schriftlich zustimmen und für sie keine wesentlichen Nach­teile zu befürchten sind.
² In andern Fällen darf die Anwendung nur bewilligt werden, wenn
a. der Gegenstand der Einvernahme für den Ausgang des amerikanischen Ver­fah­rens als wesentlich erscheint, und
b. aufgrund der Praxis der amerikanischen Gerichte die Annahme begründet ist, dass das Protokoll der nach schweizerischem Recht durchgeführten Einver­nahme vor dem zuständigen amerikanischen Gericht als Beweismittel nicht zu­gelassen werden könnte.
³ In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 hat die Zentralstelle die anwendbaren amerikanischen Verfahrensvorschriften den einzuvernehmenden Per­so­nen im Wortlaut bekannt zu geben.
⁴ Unberührt bleiben die Fälle, in denen die Anwendung amerikanischen Rechts auf­grund anderer Vorschriften des Vertrags besonders geregelt ist.
Art. 22 b. Durchführung
¹ Die Zentralstelle lässt die Einvernahme überwachen, wenn Personen befragt wer­den, die nicht amerikanische Staatsangehörige sind, oder wenn es eine der zu befra­genden Personen verlangt.
² Mit der Überwachung ist ein Beamter einer Strafverfolgungsbehörde zu beauftragen. Er entscheidet aufgrund schweizerischen Rechts über die Zulässigkeit von Fra­gen.
Art. 23 Bescheinigungen der Zentralstelle
Bescheinigungen über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nach schwei­zerischem Recht (Art. 10 Abs. 1 des Vertrags) stellt die Zentralstelle im Ein­verneh­men mit der Staatsanwaltschaft des in Betracht fallenden Kantons aus.
Art. 24 Zeugenaussage
Wer in einem amerikanischen Verfahren (Art. 40 Ziff. 8 des Vertrages) Beschuldig­ter ist, darf nicht als Zeuge befragt werden, auch wenn dies nach dem amerikani­schen Recht zulässig wäre.
Art. 25 Eid und Wahrheitsversprechen (Handgelübde)
¹ Ein Eid ist im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Vertrags mit dem geltenden Recht auch unvereinbar, wenn das Gesetz es der Wahl des Zeugen oder Sachver­ständigen anheim stellt, seine Aussage durch Eid oder durch Handgelübde zu be­kräftigen, und er einen Eid ablehnt.
² Enthält das massgebende schweizerische Recht keine Vorschriften über die Bekräftigung einer Aussage durch Eid oder Handgelübde, so dürfen weder Zwang aus­geübt noch eine Sanktion verhängt werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige die Bekräftigung seiner Aussage verweigert; er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in der Vereinigten Staaten, wenn er dort erscheint (Art. 23, 25 und 26 des Ver­trags), zum Eid gezwungen werden kann.
³ Wo im Vertrag oder in diesem Gesetz von Wahrheitsversprechen die Rede ist, wird dieses vor schweizerischen Behörden in den Formen des Handgelübdes abgelegt.
Art. 26 Anwesenheit amerikanischer Behördenvertreter
¹ Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17 a ) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen.⁶⁵ Nach Ablauf der Frist trifft die Zentralstelle ihre Verfügung (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ).
² Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält.⁶⁶
³ Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.⁶⁷
⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 27 Aktenedition
Ein Fall gilt im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags als erledigt, wenn das Verfahren mangels Strafantrages oder Verfolgungsermächtigung nicht formell er­öff­net oder mangels Tatbestandes eingestellt worden ist oder wenn die Strafverfol­gung verjährt war.
Art. 28 Inhalt von Schriftstücken
¹ Enthält ein Schriftstück neben Angaben, zu deren Übermittlung die Schweiz nach Vertrag verpflichtet ist, noch solche, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 10 Absatz 2 des Vertrages unzulässig sind, so ist eine Abschrift oder Fotokopie zu übergeben, in der die geheim zu haltenden Worte oder Sätze weggelassen oder auf andere Weise ausgemerzt sind. Der das Ersuchen ausführende Beamte hat auf dem Schriftstück die Tatsache, die Stelle und den Grund der Weglassung zu vermerken und zu bescheini­gen, dass es sonst in allen Teilen mit dem Original übereinstimmt. Das Verfahren für das Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Art. 19 Abs. 1 des Vertrags) ist im Übrigen massgebend.
² Der Zentralstelle ist die zur Übergabe bestimmte Abschrift oder Fotokopie in zwei Exemplaren und ausserdem zur Einsichtnahme eine vollständige, unveränderte Fas­sung (Abschrift, Fotokopie) des Schriftstückes zuzustellen.
Art. 29 Beglaubigung durch Zeugen
¹ Eine Vorladung nach Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle vorher prüfen konnte, ob alle Fragen an die Zeugen sich in dem in Ar­ti­kel 18 Absatz 1 des Vertrags umschriebenen Rahmen der Befragung halten und nach schweizerischem Recht zulässig sind. Für die Vorladung ist das Einverständnis des Zeugen erforderlich.
² Die Zentralstelle kann die Überwachung des Beglaubigungsverfahrens nach Arti­kel 20 Absatz 2 des Vertrags im Einvernehmen mit der kantonalen Staatsanwalt­schaft einem kantonalen Untersuchungsbeamten übertragen.
Art. 30 Wahrung der Rechte Dritter
¹ Die Zentralstelle verlangt möglichst rasche Rücksendung der von der Schweiz her­ausgegebenen Gegenstände, an denen eine schweizerische Behörde oder eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Eigentum oder sonstige Rechte geltend macht, wenn auf Grund der vermittelten Auskünfte glaubhaft erscheint, dass diese Rechte in der Schweiz erworben worden und die auf ihnen beru­henden Ansprüche nicht in der Schweiz sichergestellt sind.
² Die Zentralstelle beantragt den amerikanischen Behörden den Verzicht auf die Rücksendung von Gegenständen, wenn sie einem Geschädigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zurückzuerstatten sind, oder wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe daran in der Schweiz gutgläubig Rechte erworben, und eine Sicherstellung der daraus abge­leiteten Ansprüche nicht erwirkt werden kann.
³ Sind die Rechte nach Absatz 1 oder 2 streitig, so dürfen die Gegenstände in der Schweiz nicht freigegeben werden, bevor die zuständige Behörde entschieden oder die ersuchte amerikanische Behörde der Freigabe zugestimmt hat.

Persönliches Erscheinen in USA

Art. 31 a. Zeugen; Rechtsbelehrung
¹ Die ausführende Behörde hat den Empfänger einer Vorladung (Art. 23 Abs. 2 des Ver­trages) über die Voraussetzungen der Zeugnisverweigerung nach dem Recht bei­der Staaten (Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 des Vertrags) zu unterrichten. Beruft sich dieser auf ein Weigerungsrecht, so meldet die Zentralstelle den amerikanischen Behörden die Gründe und klärt ab, ob sie auf dem persönlichen Erscheinen beharren; das Recht des Empfängers, das Erscheinen abzulehnen, bleibt auch in diesem Fall vorbehalten.
² Erklärt der Empfänger, einer Vorladung Folge leisten zu wollen, so hat ihm die ausführende Behörde Artikel 25 des Vertrags bekannt zu geben und zu erläutern.
Art. 32 b. Kostenvorschuss
¹ Wird einer Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen vor einer amerikanischen Behörde zu­ge­stellt, so ist sie auf den Schutz nach den Artikeln 24, 25 und 27 des Vertrags hin­zu­weisen und auf die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen (Art. 23 Abs. 3 des Vertrags). Ein Antrag auf Vorschuss ist zu begründen und wird durch die Zentral­stelle an die amerikanischen Behörden weitergeleitet. Auf deren Verlangen wird der bewilligte Betrag von der kantonalen Behörde vorgestreckt.
² Die Zentralstelle meldet den amerikanischen Behörden den ausbezahlten Betrag und veranlasst dessen Rückerstattung.
Art. 33 c. Häftlinge; Aufrechterhaltung der Haft
¹ Ein Häftling, um dessen Zuführung die amerikanischen Behörden ersucht haben, darf nicht zur Einwilligung gedrängt werden. Die Voraussetzungen der Zuführung, die ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechte und der ihm nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Vertrags zustehende Schutz sind ihm zu erläutern.
² Hat ein dritter Staat aufgrund vertraglicher Vereinbarung wegen einer schweren strafbaren Handlung die Auslieferung des Häftlings verlangt, so stellt dieses Ersu­chen einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags dar, wenn die Auslieferung als zulässig erscheint oder bereits bewilligt ist.
³ Der von einer amerikanischen Behörde gegen einen der Schweiz zugeführten Häft­ling erlassene Haftbefehl ist in der Schweiz wirksam, solange sich der Häftling auf­grund des Ersuchens in der Schweiz aufhält.
Art. 34 Freies Geleit
Wird einem Beschuldigten freies Geleit erteilt, so ist eine geringere Straftat im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 des Vertrags in der in der Vorladung vermerkten Handlung inbegriffen, wenn sie das gleiche oder ein vom Strafgesetz im gleichen Zusammen­hang behandeltes Rechtsgut verletzt und einen geringeren Unrechts- oder Schuld­gehalt aufweist als diese.
Art. 35 Kosten
¹ Kosten, die nach Artikel 34 des Vertrags den amerikanischen Behörden zu erstat­ten sind, werden zu den Kosten des zur Rechtshilfe Anlass gebenden Verfahrens geschlagen. Die Bundesbehörden tragen die ihnen anfallenden Kosten.
² Die Übertragung der Ausführung schweizerischer Ersuchen an eine Privatperson in den Vereinigten Staaten bedarf der Zustimmung der Behörde, die in der Schweiz das Verfahren führt. Mit ihrer Zustimmung erteilt diese Behörde Gutsprache für die durch diese Art der Ausführung entstehenden besonderen Kosten. Ob die Umstände die Übertragung erfordern, ist aufgrund der Angaben der amerikanischen Behörde zu entscheiden (Art. 31 Abs. 4 des Vertrags).
Art. 36 ⁶⁸ Wirksamkeit des Vertrages für andere Übereinkommen
Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist anwendbar auf mehrseitige Überein­kom­men, die Verpflichtungen über die Leistung von Rechtshilfe enthalten und denen die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beigetreten sind.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 36 a ⁶⁹ Wirksamkeit für andere Gesetze
Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981⁷⁰ über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
⁷⁰ SR 351.1

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmung
¹ Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen amerikanischen Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, sofern gegen die darüber vor diesem Zeitpunkt getroffen Verfügungen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
² Für die Erledigung von Ersuchen, die in diesem Zeitpunkt Gegenstand von Beschwerden oder Einsprachen sind, bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständig­keitsbestimmungen anwendbar.
Art. 37 a ⁷¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 135 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 37 b ⁷² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 38 Inkrafttreten und Referendum
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 23. Januar 1977⁷³
⁷³ BRB vom 22. Dez. 1976
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