Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten bestimmter Kategorien von Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt
                            Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten  bestimmter Kategorien von Mitarbeitenden der Freiburger  Strafanstalt  vom 05.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 58 Abs. 2 und 59 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001  über das Staatspersonal (StPG);  gestützt auf die Artikel 40 Abs. 2 und 47  ff. des Reglements vom 17.  Dezem  -  ber 2002 über das Staatspersonal (StPR);  gestützt auf die Artikel 10 und 26 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über  den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG);  gestützt auf die Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation des  Staates;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung setzt für die Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt  besondere Bestimmungen fest über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleu  -  te für Justizvollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Arbeitsdauer und die Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug und  der Nachtwächterinnen und Nachtwächter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Entschädigung   für   Nachtdienst,   Sonntagsdienst   oder  Dienst   an  dienstfreien Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Direktion der Anstalt legt die Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnis  -  sen so fest, dass der Dienst rund um die Uhr gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre ordentliche Arbeitszeit  ganz oder teilweise während der Nacht und an Samstagen, Sonntagen und  dienstfreien Tagen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Dienst wird gemäss Arti  -  kel 47a StPR kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fach -
                            leute für Justizvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten  Fachleute für Justizvollzug beträgt im Jahresdurchschnitt 42  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Arbeitszeit
                            1  Die Fachleute für Justizvollzug sind verpflichtet, einen Teil ihrer ordentli  -  chen Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug am
                            Standort Zentralgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachleute   für   Justizvollzug   am   Standort   Zentralgefängnis   arbeiten  durchgehende Schichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagesarbeitsdauer beträgt 11 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet  eine bezahlte Pause von 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachtarbeitsdauer beträgt 13 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet  eine bezahlte Pause von 2 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis müssen in ih  -  ren Pausen verfügbar sein, um auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu kön  -  nen. Kommt es während der Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefalle  -  ne Rest der bezahlten Pause zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn  möglich am selben Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug der
                            Abteilung Sicherheit und der Nachtwächterinnen und Nacht  -  wächter am Standort der Anstalten von Bellechasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachleute   für   Justizvollzug   der   Abteilung   Sicherheit   werden   aus  -  schliesslich im Tagdienst eingeteilt und können verpflichtet werden, durchge  -  hende Schichten von 12 Stunden und 30 Minuten zu arbeiten. Diese beinhal  -  ten eine bezahlte Pause von 1 Stunde und 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter werden ausschliesslich für den  Nachtdienst angestellt und arbeiten durchgehende Schichten von 11 Stunden  und 30 Minuten. Diese beinhalten eine bezahlte Pause von 1 Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit und die Nacht  -  wächterinnen und Nachtwächter müssen in ihren Pausen verfügbar sein, um  auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu können. Kommt es während der  Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefallene Rest der bezahlten Pause zu  einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn möglich am selben Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ausserordentlichen Umständen können die Fachleute für Justizvollzug  der Abteilung Sicherheit verpflichtet werden, nachts zu arbeiten, und die  Nachtwächterinnen und Nachtwächter tagsüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn der Dienst es erfordert, können die Nachtwächterinnen und Nacht  -  wächter verpflichtet werden, während höchstens acht aufeinanderfolgenden  Nächten zu arbeiten. Sie haben durchschnittlich zweimal pro Monat die  Samstag- und die Sonntagnacht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter leisten die Arbeitszeit für die  Ausbildung und Führung der Hunde tagsüber, zusätzlich zur ordentlichen  Arbeitszeit. Diese Zeit wird grundsätzlich gemäss den Artikeln 59 und 91  StPG kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigung für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienst -
                            freien Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die ordentliche Arbeitszeit oder der Bereitschaftsdienst während der  Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistet, so besteht  Anspruch auf die Entschädigungen gemäss Artikel 48 StPR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachtwächterinnen und Nachtwächter haben keinen Anspruch auf die Ent  -  schädigung für Nachtdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtwächterinnen und Nachtwächter, die verpflichtet werden, tagsüber  ausserhalb ihrer gewohnten Arbeitszeit zu arbeiten, erhalten eine Unannehm  -  lichkeitsentschädigung für Tagdienst von  Fr.  3.30 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung wird gemäss Artikel 132 StPR der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entschädigung für Kauf, Unterhalt und Ausbildung von Dienst -
                            hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachleute für Justizvollzug haben beim Kauf eines Diensthundes Anspruch  auf einen einmaligen Beitrag von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  45  % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 2–6 Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  65  % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 6–24 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterhalt eines Diensthundes erhalten die Fachleute für Justizvoll  -  zug pro Tag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr.  3.50 für einen Hund in Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr.  7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10 Franken für zwei Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem beteiligt sich die Freiburger Strafanstalt zu 80  % an den Tier  -  arztkosten für Diensthunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausbildung eines Diensthundes ausserhalb der Dienstzeiten erhalten  die Fachleute für Justizvollzug pro Tag 8 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigungen nach Absatz 2 dieses Artikels werden gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 StPR angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pikettdienst
                            1  Die der Direktion der Freiburger Strafanstalt unterstellten Mitarbeitenden  können verpflichtet werden, während zwei aufeinanderfolgenden Wochen Pi  -  kettdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Diensten nach Absatz 1 können auch andere Mitarbeitende der Frei  -  burger Strafanstalt verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompensation und die Vergütung dieser Dienste richten sich nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 57 und 132 StPR.
Art. 8 Vertretungsentschädigung
                            1  Personen, die eine Sektorchefin oder einen Sektorchef oder eine Sektions  -  chefin oder einen Sektionschef vertreten, erhalten bei einer Vollzeitstelle eine  monatliche Entschädigung von 250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 19. Dezember 1995 über die Arbeitsdauer und die  Arbeitszeit bestimmter Kategorien von Mitarbeitern der Anstalten von Bel  -  lechasse (SGF 341.1.13) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2017_108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 1 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4 Abs. 5  aufgehoben  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4a  eingefügt  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 4b  eingefügt  01.01.2022  2021_170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_170  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.12.2017  01.01.2018  2017_108