Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten bestimmter Kategorien von Mi... (341.1.13)
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Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten bestimmter Kategorien von Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt

Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten bestimmter Kategorien von Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt vom 05.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 58 Abs. 2 und 59 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf die Artikel 40 Abs. 2 und 47 ff. des Reglements vom 17. Dezem - ber 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf die Artikel 10 und 26 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG); gestützt auf die Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation des Staates; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung setzt für die Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt besondere Bestimmungen fest über:
a) die Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleu - te für Justizvollzug;
b) die Arbeitsdauer und die Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug und der Nachtwächterinnen und Nachtwächter;
c) die Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an dienstfreien Tagen;
d) den Pikettdienst.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Direktion der Anstalt legt die Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnis - sen so fest, dass der Dienst rund um die Uhr gewährleistet ist.
2 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre ordentliche Arbeitszeit ganz oder teilweise während der Nacht und an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten.
3 Der nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Dienst wird gemäss Arti - kel 47a StPR kompensiert.

Art. 3 Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fach -

leute für Justizvollzug
1 Die wöchentliche Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleute für Justizvollzug beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden.

Art. 4 Ordentliche Arbeitszeit

1 Die Fachleute für Justizvollzug sind verpflichtet, einen Teil ihrer ordentli - chen Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten.
2 ...
3 ...
4 ...
5 ...

Art. 4a Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug am

Standort Zentralgefängnis
1 Die Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis arbeiten durchgehende Schichten.
2 Die Tagesarbeitsdauer beträgt 11 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet eine bezahlte Pause von 45 Minuten.
3 Die Nachtarbeitsdauer beträgt 13 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet eine bezahlte Pause von 2 Stunden.
4 Die Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis müssen in ih - ren Pausen verfügbar sein, um auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu kön - nen. Kommt es während der Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefalle - ne Rest der bezahlten Pause zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn möglich am selben Tag.

Art. 4b Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug der

Abteilung Sicherheit und der Nachtwächterinnen und Nacht - wächter am Standort der Anstalten von Bellechasse
1 Die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit werden aus - schliesslich im Tagdienst eingeteilt und können verpflichtet werden, durchge - hende Schichten von 12 Stunden und 30 Minuten zu arbeiten. Diese beinhal - ten eine bezahlte Pause von 1 Stunde und 30 Minuten.
2 Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter werden ausschliesslich für den Nachtdienst angestellt und arbeiten durchgehende Schichten von 11 Stunden und 30 Minuten. Diese beinhalten eine bezahlte Pause von 1 Stunde.
3 Die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit und die Nacht - wächterinnen und Nachtwächter müssen in ihren Pausen verfügbar sein, um auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu können. Kommt es während der Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefallene Rest der bezahlten Pause zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn möglich am selben Tag.
4 Bei ausserordentlichen Umständen können die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit verpflichtet werden, nachts zu arbeiten, und die Nachtwächterinnen und Nachtwächter tagsüber.
5 Wenn der Dienst es erfordert, können die Nachtwächterinnen und Nacht - wächter verpflichtet werden, während höchstens acht aufeinanderfolgenden Nächten zu arbeiten. Sie haben durchschnittlich zweimal pro Monat die Samstag- und die Sonntagnacht frei.
6 Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter leisten die Arbeitszeit für die Ausbildung und Führung der Hunde tagsüber, zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit. Diese Zeit wird grundsätzlich gemäss den Artikeln 59 und 91 StPG kompensiert.

Art. 5 Entschädigung für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienst -

freien Tagen
1 Wird die ordentliche Arbeitszeit oder der Bereitschaftsdienst während der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistet, so besteht Anspruch auf die Entschädigungen gemäss Artikel 48 StPR.
2 Nachtwächterinnen und Nachtwächter haben keinen Anspruch auf die Ent - schädigung für Nachtdienst.
3 Nachtwächterinnen und Nachtwächter, die verpflichtet werden, tagsüber ausserhalb ihrer gewohnten Arbeitszeit zu arbeiten, erhalten eine Unannehm - lichkeitsentschädigung für Tagdienst von Fr. 3.30 pro Stunde.
4 Die Entschädigung wird gemäss Artikel 132 StPR der Teuerung angepasst.

Art. 6 Entschädigung für Kauf, Unterhalt und Ausbildung von Dienst -

hunden
1 Fachleute für Justizvollzug haben beim Kauf eines Diensthundes Anspruch auf einen einmaligen Beitrag von:
a) 45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 2–6 Monaten;
b) 65 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 6–24 Monaten.
2 Für den Unterhalt eines Diensthundes erhalten die Fachleute für Justizvoll - zug pro Tag:
a) Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung;
b) Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund;
c) 10 Franken für zwei Hunde.
3 Ausserdem beteiligt sich die Freiburger Strafanstalt zu 80 % an den Tier - arztkosten für Diensthunde.
4 Für die Ausbildung eines Diensthundes ausserhalb der Dienstzeiten erhalten die Fachleute für Justizvollzug pro Tag 8 Franken.
5 Die Entschädigungen nach Absatz 2 dieses Artikels werden gemäss Artikel
132 StPR angepasst.

Art. 7 Pikettdienst

1 Die der Direktion der Freiburger Strafanstalt unterstellten Mitarbeitenden können verpflichtet werden, während zwei aufeinanderfolgenden Wochen Pi - kettdienst zu leisten.
2 Zu den Diensten nach Absatz 1 können auch andere Mitarbeitende der Frei - burger Strafanstalt verpflichtet werden.
3 Die Kompensation und die Vergütung dieser Dienste richten sich nach den

Artikeln 57 und 132 StPR.

Art. 8 Vertretungsentschädigung

1 Personen, die eine Sektorchefin oder einen Sektorchef oder eine Sektions - chefin oder einen Sektionschef vertreten, erhalten bei einer Vollzeitstelle eine monatliche Entschädigung von 250 Franken.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 19. Dezember 1995 über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeit bestimmter Kategorien von Mitarbeitern der Anstalten von Bel - lechasse (SGF 341.1.13) wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_108
07.12.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4a eingefügt 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 4b eingefügt 01.01.2022 2021_170
07.12.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_170 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2017 01.01.2018 2017_108

Art. 1 Abs. 1, b) geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4 Abs. 1 geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4a eingefügt 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 4b eingefügt 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

Art. 8 Abs. 1 geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

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