Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
1 811.511 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
2 Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unter stehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV 2 ) ) massge bend.
Art. 2
Öffentlich zugängliche Innenräume
1 Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt wer den.
2 Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten, b Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3 Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.
Art. 3
Fumoirs
1 Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.
2 Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.
1) BSG 811.51
2) BSG 935.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-44
811.511 2
Art. 4
Anlage von Fumoirs
1 Fumoirs sind so anzulegen, dass a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem bei spielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden, b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind, c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen, d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2 Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Ab satz 2 aufweisen.
Art. 5
Zutritt zu Fumoirs
1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 6
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV) 1 )
2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kanto nale Ordnungsbussenverordnung, KOBV) 2 )
3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) 3 )
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Bern, 1. April 2009 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 935.111
2) BSG 324.111
3) BSG 721.1
3 811.511 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-44
811.511 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung 09-44
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