Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats
Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) Vom 28. August 2014 (Stand 25. Dezember 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 38–44 der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Konstituierung des Kantonsrats
§ 1 Einberufung
1 Der neu gewählte Kantonsrat wird im Dezember nach der Wahl von der abtretenden Präsidentin oder vom abtretenden Präsidenten zur konstituie - renden Sitzung einberufen.
2 Die Staatskanzlei stellt dem Kantonsrat, dem Regierungsrat, dem Oberge - richt und dem Verwaltungsgericht (im Folgenden «Gerichte, Gericht») ein Verzeichnis aller Kantonsratsgeschäfte zu, die am Tag der Konstituierung hängig sind.
3 Der abtretende Kantonsrat bleibt in seinem Amt, bis sich der neue konsti - tuiert hat.
§ 2 Provisorisches Büro
1 Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer durch das älteste Mitglied aus diesem Kreis geleitet (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident). Es ernennt zwei provisorische Stimmenzählende. Die drei Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an. 1) BGS 111.1
2 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident, die zwei provisorischen Stimmenzählenden und die Landschreiberin oder der Landschreiber bilden bis zur Konstituierung das provisorische Büro.
§ 3 Feststellung der Gültigkeit der Kantonsrats- und der
Regierungsratswahlen
1 Unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten stellt der neu gewählte Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats die Gültigkeit der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen fest und entscheidet über bestrittene Wahlen.
2 Mitglieder des Kantonsrats, deren Wahl bestritten ist, haben vorerst Sitz und Stimmrecht. Bei der Prüfung der Gültigkeit ihrer eigenen Wahl treten sie in den Ausstand.
§ 4 Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums und der beiden
Stimmenzählenden
1 Nach der Feststellung der Gültigkeit der Wahlen konstituiert sich der Kantonsrat durch die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vize - präsidentin oder des Vizepräsidenten und der beiden Stimmenzählenden. Die vier Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.
2 Jede Fraktion wird abhängig von ihrer Stärke bei der Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums angemessen berücksichtigt.
3 Der Kantonsrat wählt für zwei Jahre zwei stellvertretende Stimmenzählen - de. Sie gehören denselben Fraktionen wie die beiden Stimmenzählenden an. Sie sind nicht Mitglieder des Büros des Kantonsrats.
§ 5 Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses
1 Nach der Konstituierung legen die Mitglieder des Kantonsrats und des Re - gierungsrats den Eid in einer der zugerischen Stadtkirchen oder das Gelöb - nis im Kantonsratssaal ab.
2 Mitglieder des Kantonsrats, welche bei der Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses fehlen oder später in den Rat eintreten, haben an der nächsten
3 Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats können erst nach Able - einer Kommission teilnehmen.
4 Eid oder das Gelöbnis abzulegen, erlischt sein Mandat sofort.
§ 6 Eides- und Gelöbnisformel
1 Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»
2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzu - kommen.»
3 Wer den Eid ablegt, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Ich schwöre es.» Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend die Wor - te: «Ich gelobe es.»
4 Aus besonderen Gründen kann der Eid oder das Gelöbnis in anderer Form abgelegt werden. * 2. Organisation des Kantonsrats 2.1. Büro, Präsidium und Stimmenzählende
§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben des Büros
1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den beiden Stimmenzählenden sowie den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungs - fall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen mit bera - tender Stimme teil. Sie oder er hat in rechtlichen, organisatorischen und pla - nerischen Belangen ein Antragsrecht.
2 Das Büro 1. legt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte das Arbeits - programm des Kantonsrats fest; 2. wacht darüber, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat, den Gerichten und den Kommissionen überwiesen wurden, ohne Verzug behandelt werden; 3. sorgt rechtlich, organisatorisch und planerisch für einen reibungslosen Ratsbetrieb;
4. legt bei Unklarheiten über Verfahrensfragen die Geschäftsordnung aus und kann dazu Empfehlungen abgeben. Vorbehalten bleiben davon ab - weichende Beschlüsse des Kantonsrats; 5. legt die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung und der Veröf - fentlichung des Abstimmungsverhaltens gemäss § 10 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung fest. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats; 6. genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag der Kommissionen gemäss § 30 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung entscheidet der Kantonsrat; 7. legt die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 10a des Nebenamtsgesetzes vom 27. Januar 1994 1 ) fest; 8. veranlasst bei einer allfälligen schweren Verletzung des Kommissions - geheimnisses weitere Abklärungen gemäss § 27 Abs. 4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung, sofern die betroffene Kommission nicht mehr be - steht.
3 Das Büro hat im Rahmen seiner Aufgaben ein Antragsrecht an den Kantonsrat und an den Regierungsrat.
4 Das Büro trifft sich mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten zu Ko - ordinationssitzungen bei gemeinsamen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Problemen. Büro, Regierungsrat und Gerichte können dazu Delegationen bestimmen.
5 §§ 25–31 dieser Geschäftsordnung (Kommissionen) kommen für das Büro sinngemäss zur Anwendung.
§ 8 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident 1. setzt nach Anhörung des Büros, des Regierungsrats und der Gerichte die Sitzungsdaten des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver - fassung 2 ) ); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak - tandenliste; 4. leitet die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsord - nung. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats; 1) BGS 154.25 2) BGS 111.1
5. sorgt ohne Verzug für eine zweckmässige Erledigung der Geschäfte; 6. orientiert den Kantonsrat über die Eingaben an den Rat spätestens an der nächsten Sitzung; 7. zeichnet mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber alle öffent - lichen Akten des Kantonsrats; 8. repräsentiert den Kantonsrat gegen aussen, wofür ihr oder ihm ein angemessener Budgetbetrag zur Verfügung steht; 9. überwacht die Protokolle und die Register des Kantonsrats; 10. gewährt endgültig Beiträge an die Weiterbildungskosten von Ratsmit - gliedern im Rahmen der Grundsätze des Büros gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 7 dieser Geschäftsordnung; 11. teilt am Schluss der Amtsdauer die unerledigten Geschäfte dem Kantonsrat mit.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist nicht Mitglied einer Kommission ge - mäss §§ 16 und 22 dieser Geschäftsordnung.
§ 9 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Sind sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Vizepräsiden - tin oder der Vizepräsident verhindert, leitet die letzte Präsidentin oder der letzte Präsident den Kantonsrat. Bei deren oder dessen Verhinderung leitet das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer das älteste Mitglied aus diesem Kreis den Kantonsrat.
§ 10 Aufgaben der Stimmenzählenden; elektronische Abstimmung
1 Die Stimmenzählenden oder ihre Stellvertretungen ermitteln das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen. Sie sind für die Bedienung der elektroni - schen Abstimmungsanlage im Rahmen des Reglements gemäss Abs. 4 zu - ständig.
2 Der Kantonsrat stimmt elektronisch ab.
3 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektro - nischen Abstimmungen wird veröffentlicht.
4 Das Büro legt die Einzelheiten zu Abs. 2 und 3 gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 5 dieser Geschäftsordnung in einem Reglement fest.
2.2. Staatskanzlei als Stabsstelle
§ 11 Rechtsstellung und Aufgaben der Landschreiberin oder des
Landschreibers
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber 1. leitet die Stabsstellen des Kantonsrats, insbesondere den Parlaments-, den Protokoll- und den Weibeldienst; 2. berät die Mitglieder des Kantonsrats in allen rechtlichen, organisatori - schen und planerischen Belangen, insbesondere die Präsidentin oder den Präsidenten und das Büro; 3. veröffentlicht sofort nach der Kantonsratssitzung ein Kurzprotokoll mit den gefassten Beschlüssen.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber untersteht bei parlamentari - schen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten.
3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land - schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.
§ 12 Aufgaben der Protokollführerin oder des Protokollführers
1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des Kantonsrats ausführlich wiedergibt.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber kann bei Bedarf eine aussen - stehende Person mit der Protokollführung beauftragen.
3 Für die Protokollierung gilt das gesprochene Wort. Die Protokollführerin oder der Protokollführer korrigiert offensichtliche Fehler und Missverständ - nisse im Einvernehmen mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber. Sie oder er nimmt nötigenfalls Rücksprache mit dem betroffenen Mitglied des Kantonsrats, des Regierungsrats oder mit dem betroffenen Gericht.
4 Die Verhandlungen werden für die Protokollführung elektronisch aufge - zeichnet. Nach der Genehmigung des Protokolls werden die aufgezeichne - ten Daten gelöscht.
§ 13 Erklärung zu Protokoll
1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats sowie die Gerichte haben das Recht, eine kurze, persönliche Erklärung zu Protokoll abzugeben.
§ 14 Genehmigung des Protokolls; Berichtigungsverfahren
1 Der Kantonsrat genehmigt das Protokoll in der Regel an der nächsten Sit - zung.
2 Begehren um Berichtigung des Protokolls sind der Staatskanzlei spätestens am dritten Tag vor der Sitzung vorzugsweise elektronisch oder schriftlich einzureichen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofor - tigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher Fehler und Missverständnisse.
4 Das Büro des abtretenden Kantonsrats genehmigt das letzte Protokoll der Amtsdauer.
5 Durch die Protokollberichtigung dürfen nur formelle Fehler bei der Proto - kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas - sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig.
§ 15 Register und Umgang mit besonders schützenswerten Daten
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt folgende Register: 1. Register der Mitglieder des Kantonsrats und dessen Kommissionen; 2. Register der hängigen Geschäfte mit dem aktuellen Verfahrensstand.
2 Die Register sind öffentlich. Die Staatskanzlei schaltet sie im Internet auf.
3 Der Regierungsrat veröffentlicht in seinem jährlichen Geschäftsbericht ein Verzeichnis der hängigen und der erledigten Kantonsratsgeschäfte.
4 Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Datenschutzgesetzge - bung dürfen im gesamten parlamentarischen Betrieb nur postalisch versen - det und nicht im Internet veröffentlicht werden, ausser sie werden daten - schutzkonform anonymisiert. 2.3. Kommissionen
§ 16 Ständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt für die ganze Amtsdauer folgende ständige Kommis - sionen, die vorbehältlich einer anderen Regelung aus 15 Mitgliedern beste - hen: 1. Staatswirtschaftskommission; 2. Justizprüfungskommission;
3. Redaktionskommission; 4. Konkordatskommission; 5. Kommission für Hochbau; 6. Kommission für Tiefbau und Gewässer; 7. * Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr; 8. * ... 9. Kommission für Gesundheit und Soziales; 10. Bildungskommission.
2 Mitarbeitende des Kantons können weder in die Staatswirtschaftskommis - sion noch in die Justizprüfungskommission gewählt werden. Für die Mit - glieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungskommission gelten die Ausstandsgründe gemäss § 64 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsord - nung.
3 In der engeren und in der erweiterten Justizprüfungskommission dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Anwaltsregister einge - tragen sind, keine Mehrheit bilden.
§ 17 Direktüberweisungen an ständige Kommissionen
1 Jede Direktüberweisung von Vorlagen des Regierungsrats oder der Gerich - te an die ständigen Kommissionen muss von der Konferenz der Fraktions - vorsitzenden vorher bewilligt werden.
2 Der Kantonsrat wird über jede Direktüberweisung an der nächsten Sitzung orientiert. Er kann diese rückgängig machen.
3 Die Kommissionssitzungen finden erst nach der Orientierung des Kantons - rats gemäss Abs. 2 statt.
§ 18 Staatswirtschaftskommission
1 Die engere Staatswirtschaftskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die er - weiterte Staatswirtschaftskommission zur Behandlung der Geschäfte ge - mäss Abs. 3 Ziff. 1–4 sowie Abs. 5 und 8 aus 15 Mitgliedern.
2 Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht über den Regie - rungsrat, die Verwaltung und die kantonalen Anstalten aus. Sie übt zudem in finanziellen Belangen die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde , die Daten - schutzstelle und die Ombudsstelle aus. *
3 Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht insbesondere in fol - genden Bereichen aus: 1. Budgets des Kantons und seiner Anstalten; 2. Leistungsaufträge;
3. Geschäftsberichte des Regierungsrats inklusive die Berichterstattung zum Erreichungsgrad der Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsbe - richte der kantonalen Anstalten; 4. Rechnungen des Kantons und seiner Anstalten; 5. Begehren um Nachtragskredite; 6. Anträge zu Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen, welche die Einnah - men oder Ausgaben einmalig um mehr als 100'000 Franken oder wie - derkehrend um mehr als 20'000 Franken beeinflussen. Damit die Staatswirtschaftskommission diese Aufgabe wahrnehmen kann, wer - den in den Kantonsratsvorlagen die finanziellen Auswirkungen sowie allfällige Anpassungen der Leistungsaufträge aufgezeigt.
4 Die Staatswirtschaftskommission verschafft sich einen vertieften Einblick in die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte (Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Plausibilität), berät die Vorla - gen und erstattet dazu Berichte und Anträge an den Kantonsrat.
5 Die erweiterte Staatswirtschaftskommission visitiert im Rahmen der Ober - aufsicht alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2. Sie entscheidet über die Ka - denz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Ge - schäftsordnung.
6 Die Staatswirtschaftskommission kann Anträge auf Erlass von Gesetzen und Beschlüssen über die verschiedenen Verwaltungszweige stellen.
7 Die Mitglieder der erweiterten Staatswirtschaftskommission koordinieren ihre Oberaufsichtstätigkeit, bevor sie zur Beratung zusammentreten.
8 Der Kantonsrat kann die erweiterte Staatswirtschaftskommission mittels klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen beim Regierungsrat, bei der Verwaltung und bei den kantonalen Anstalten beauftragen.
§ 19 Justizprüfungskommission
1 Die engere Justizprüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die er - weiterte Justizprüfungskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 4–6 aus 15 Mitgliedern.
2 Die Justizprüfungskommission übt die Oberaufsicht (äusserer Geschäfts - gang) über alle Gerichte, alle anderen Stellen, die der Aufsicht des Oberge - richts oder des Verwaltungsgerichts unterstehen, den Strafvollzug, die Da - tenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. Sie prüft die Rechenschaftsbe - richte des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Tätigkeitsbe - richte der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson.
3 Der Justizprüfungskommission obliegen ausserdem 1. die Prüfung der Begnadigungsgesuche. Sie erstattet dem Kantonsrat dazu Bericht und Antrag; 2. die Prüfung der Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie erstat - tet dem Kantonsrat dazu Bericht und Antrag; 3. die Vorbereitung der Wahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder aller Gerichte, der Gerichtspräsidien und, unter Antragsrecht der Gerichte, der ausserordentlichen Ersatzmitglieder; 4. die Vorbereitung der Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten so - wie der Ombudsperson und deren Stellvertretung durch den Kantons - rat; 5. der Entscheid über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der oder des Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson sowie deren Stellvertre - tungen und Mitarbeitenden; 6. die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder, der Präsidentin oder des Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretung der Schätzungs - kommission durch den Kantonsrat; 7. Abklärung und Bericht bei einer allfälligen Verletzung des Kommissi - onsgeheimnisses gemäss § 27 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung; 8. der endgültige Entscheid im Streitfall gemäss § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung bezüglich Amtsgeheimnis und Ent - bindung davon.
4 Die erweiterte Justizprüfungskommission visitiert im Rahmen der Ober - aufsicht (äusserer Geschäftsgang) alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 so - wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie entscheidet über die Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung. *
5 Die erweiterte Justizprüfungskommission behandelt die Gesetzgebung im Bereich der Justiz.
6 Der Kantonsrat kann die erweiterte Justizprüfungskommission mittels klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen bei allen kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 beauftragen.
§ 20 Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.
2 Die Redaktionskommission 1. bereinigt sprachlich und redaktionell die vom Kantonsrat beratenen Gesetze und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit (vorbehältlich Ziff. 4). Die Bereinigung erfolgt in der Regel nach der ersten Lesung. Sofern eine einzige Lesung stattfindet, erfolgt die Bereinigung vor der Beratung im Kantonsrat; 2. kann bei Teilrevisionen die Anpassungen zur sprachlichen Gleichstel - lung der Geschlechter im ganzen Erlasstext vornehmen; 3. orientiert bei Bereinigungen die Direktion oder das Gericht und die Präsidien der vorberatenden Kommissionen; 4. unterbreitet wichtige oder umstrittene Bereinigungen dem Kantonsrat zum Entscheid; 5. bereinigt eindeutige sprachliche und redaktionelle Mängel, die erst nach der Schlussabstimmung festgestellt werden, in eigener Zustän - digkeit nach Anhörung der Direktion oder des Gerichts. Der Kantons - rat wird darüber orientiert. Im Streitfall wird das Geschäft gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung wieder in den Kantonsrat eingebracht.
§ 21 Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Sie wirkt bei Kon - kordaten mit.
2 Die Mitwirkung bei Konkordaten umfasst 1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen stän - dig informiert zu werden; 2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Ent - scheiden angehört zu werden; 3. das Recht, dem Regierungsrat für die Verhandlungen und Entscheide Empfehlungen zu erteilen; 4. Bericht und Antrag an den Kantonsrat.
3 Die Konkordatskommission und der Regierungsrat legen einvernehmlich fest, wann ein Konkordat in der Kompetenz des Kantonsrats und wann eine Verwaltungsvereinbarung in der Kompetenz des Regierungsrats vorliegt. Sie legen zudem einvernehmlich fest, bei welchem Verfahrensstand wäh - rend den Konkordatsverhandlungen die Konkordatskommission einbezogen wird. Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat.
4 Die Konkordatskommission legt dem Kantonsrat jährlich eine Aufstellung der behandelten Geschäfte zur Kenntnisnahme vor.
§ 22 Nichtständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann für jedes Geschäft eine nichtständige Kommission mit 15 Mitgliedern zur Vorberatung und Antragstellung wählen.
§ 23 Parlamentarische Untersuchungskommissionen
1 Der Kantonsrat kann mit der Mehrheit der Stimmenden zur Klärung be - sonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten parlamentarische Untersuchungskommissionen mit 15 Mitgliedern wählen. Diese bestimmen ihr Sekretariat selber, nötigen - falls unter Beizug verwaltungsexterner Personen. § 25 Abs. 1 und 2 dieser Geschäftsordnung kommt nicht zur Anwendung.
2 Der Antrag auf Einsetzung enthält den genauen Kommissionsauftrag und gelangt wie folgt in den Kantonsrat: 1. durch Bericht und Antrag des Regierungsrats, des Gerichts oder einer kantonsrätlichen Kommission; 2. durch eine Motion, die sofort behandelt wird.
3 Der Untersuchungskommission stehen die Befugnisse gemäss §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung zu. Das Amtsgeheimnis für Mitarbeitende des Kantons gilt nicht gegenüber dieser Kommission (§ 29 Abs. 4 des Personal - gesetzes 1 ) ).
4 Personen, die durch die Untersuchung in ihren rechtlichen Interessen un - mittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Einvernahmen und Befragun - gen beizuwohnen, Ergänzungsfragen zu stellen, in sämtliche Untersu - chungsakten Einsicht zu nehmen und an Augenscheinen teilzunehmen. Sie können sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Diese Rechte können Perso - nen, gegen die sich die Untersuchung nicht ausdrücklich richtet, verweigert werden, soweit es im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist.
5 Nach Abschluss der Untersuchung können die Personen, gegen welche Vorwürfe erhoben werden, sich dazu vor der Untersuchungskommission äussern.
6 Dem Regierungsrat, den Gerichten oder den kantonalen Anstalten stehen, sofern sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Ergebnissen der Untersuchung zu äussern. 1) BGS 154.21
§ 24 Wahl der Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt die Kommissionen und ihre Präsidentinnen oder Präsidenten. Kommissionsmitglieder können sich bei Verhinderung nicht vertreten lassen.
2 Die Fraktionen sind in den Kommissionen und bei den Kommissionspräsi - dien proportional zur Anzahl ihrer Parlamentssitze vertreten. Die Zuteilung erfolgt auf Antrag der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Mandatsverteilung im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 2 ) .
3 Sofern sich während der Amtsdauer die Fraktionsstärke verändert, bleibt die Zuteilung bei den ständigen Kommissionen und bei den neu zu wählen - den nichtständigen Kommissionen während der ganzen Amtsdauer unverän - dert. Bei einem Fraktionsaustritt oder -übertritt verliert das betroffene Kom - missionsmitglied den bisherigen Kommissionssitz.
4 In die Kommissionen sind auch Mitglieder des Kantonsrats wählbar, die keiner Fraktion angehören, sofern eine Fraktion auf einen ihrer Kommissi - onssitze verzichtet.
§ 25 Sekretariate der Kommissionen
1 Die Sekretariate der Kommissionen werden von Mitarbeitenden der zu - ständigen Direktion oder Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts be - sorgt. Die Sekretariate der Justizprüfungskommission, der Redaktionskom - mission und der Konkordatskommission werden der Staatskanzlei zugeord - net.
2 Die Direktion, die Staatskanzlei oder das Gericht kann mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission bei Bedarf eine aus - senstehende Person mit der Protokollführung beauftragen.
3 Alle externen Kosten für die Kommissionstätigkeit gehen zulasten der zu - ständigen Direktion, Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts.
§ 26 Debattenordnung für Kommissionen; Zirkularbeschlüsse und
Bekanntgabe von Interessenbindungen
1 Die Kommissionen verhandeln sinngemäss nach der Debattenordnung des Kantonsrats.
2 In Abweichung davon nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kom - mission an Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. 2) BGS 131.1 ; vgl. §§ 46 und 47 WAG
3 In Abweichung vom Kantonsrat kann die Kommission Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. Ein Fünftel der Kommissionsmitglieder kann innert ei - ner Frist von drei bis zehn Tagen, die von der Präsidentin oder dem Präsi - denten der Kommission festgesetzt wird, die Behandlung an einer Sitzung verlangen. Bei der materiellen Behandlung des Geschäfts berechnet sich die Mehrheit gemäss § 79 dieser Geschäftsordnung.
4
§ 63 dieser Geschäftsordnung (Bekanntgabe von Interessenbindungen) kommt auch bei den Kommissionen zur Anwendung.
5 Ein Kommissionsmitglied kann jederzeit beantragen, auf das Ergebnis der Schlussabstimmung in der Kommission zurückzukommen. Nach Annahme des Rückkommensantrags berät die Kommission das Ergebnis der Schluss - abstimmung nochmals.
§ 27 Kommissionsgeheimnis
1 Die Beratungen und alle Kommissionsunterlagen sind während und nach Abschluss der Kommissionsarbeit geheim, soweit sie nicht im Kommissi - onsbericht aufgeführt sind.
2 Kommissionsprotokolle werden spätestens mit dem Kommissionsbericht vertraulich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, den Vor - sitzenden der Fraktionen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staats - wirtschaftskommission, dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats so - wie weiteren Teilnehmenden an der Kommissionssitzung zugestellt. Passa - gen mit Amtsgeheimnissen sind abzudecken. Externe Teilnehmende erhal - ten das Protokoll ganz oder teilweise nach entsprechendem Beschluss der Kommission. Frühere Protokolle stehen Kommissionsmitgliedern zur Ein - sicht offen, sofern sie mit einem aktuellen Geschäft in Zusammenhang ste - hen.
3 Über eine weitergehende Orientierung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichte oder der Öffentlichkeit entscheidet im Einzel - fall die Kommission.
4 Sofern ein Ratsmitglied das Kommissionsgeheimnis mutmasslich schwer verletzt hat, beschliesst die betroffene Kommission, ob Sachverhalt und Rechtslage durch die engere Justizprüfungskommission abzuklären sind. Sofern die betroffene Kommission nicht mehr besteht, tritt an deren Stelle das Büro. Dem betroffenen Ratsmitglied stehen die Verfahrensrechte ge - mäss § 23 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung zu. Die engere Justizprüfungs - kommission erstellt einen Bericht zuhanden der betroffenen Kommission, die ihn abschliessend zur Kenntnis nimmt. § 27 Abs. 3 dieser Geschäftsord - nung kommt zur Anwendung. Sofern die engere oder die erweiterte Justiz - prüfungskommission selber von einer mutmasslich schweren Geheimnisver - letzung betroffen ist, übernimmt die engere Staatswirtschaftskommission die Abklärungen.
5 Der Zugang zu den Kommissionsunterlagen richtet sich nach der Gesetz - gebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge - setz).
§ 28 Teilnahme Dritter an Kommissionssitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission lädt in der Regel das zuständige Mitglied des Regierungsrats oder das zuständige Gericht zu den Verhandlungen ein. Bei der engeren und der erweiterten Staatswirtschafts - kommission wird in der Regel die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor eingeladen.
2 Die Kommissionen dürfen Mitarbeitende des Kantons einladen und in An - wesenheit des zuständigen und vorgängig orientierten Mitglieds des Regie - rungsrats oder Gerichts befragen oder anhören. Ebenso können Aussenste - hende mit ihrer Zustimmung befragt oder angehört werden. Aussenstehende nehmen nur im Rahmen vom § 30 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung an der Sitzung teil.
3 Die Einladungen gemäss Abs. 1 und 2 sind zu befolgen.
4 Sofern Mitarbeitende des Kantons zu einem Amtsgeheimnis aufgrund ei - nes formellen Gesetzes befragt oder angehört werden, sind sie vorgängig vom Amtsgeheimnis gemäss entsprechendem Gesetz zu entbinden. Im Streitfall entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. So - fern die Justizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom Amtsgeheimnis wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirt - schaftskommission endgültig.
5 Die Kommissionen können öffentliche Anhörungen und Augenscheine durchführen.
6 Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte kann ihren oder seinen Bericht zu einem aktuellen Geschäft von sich aus den Kommis - sionen zustellen. Sie oder er kann bei Themen des Datenschutzes angehört werden.
§ 29 Akteneinsichts- und Auskunftsrecht der Kommissionen;
Amtsgeheimnis
1 Die Kommissionen dürfen in sämtliche Akten des Beratungsgegenstands Einsicht nehmen. Alle kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Kommissionsauf - gaben notwendig sind. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimnissphäre sind zu berücksichtigen. Im Streitfall entscheidet die Kommission endgül - tig.
2 Das Amtsgeheimnis aufgrund eines formellen Gesetzes geht Abs. 1 vor. Die Entbindung richtet sich nach dem entsprechenden Gesetz. Im Streitfall entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. Sofern die Jus - tizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom Amtsgeheimnis wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirtschaftskommission endgültig.
3 Kommissionsmitglieder und übrige Teilnehmende an Kommissionssitzun - gen sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden mit einem einheitli - chen Klassifizierungsvermerk «Amtsgeheimnis» bezeichnet.
5 Die Einsicht in die Akten und die Erteilung der Auskünfte erfolgen an die ganze Kommission, an das Kommissionspräsidium oder an Kommissions - mitglieder, die von der Kommission dazu bestimmt sind.
§ 30 Beizug externer Sachverständiger durch Kommissionen
1 Die Präsidien können externe Sachverständige für einführende Referate beiziehen. Die Kommissionen können Gutachteraufträge erteilen. Das Büro genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag gemäss
§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung ent -
scheidet der Kantonsrat.
2 Externen Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern stehen die gleichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu wie den Kommissio - nen. Sie können im Auftrag von Kommissionen Geschäftsprüfungen vor - nehmen.
3 Sie werden ausdrücklich auf ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis ver - pflichtet.
4 Sie nehmen nur bis zum Beginn der Eintretensdebatte an den Beratungen teil. Die Kommission kann eine weitergehende Teilnahme beschliessen.
§ 31 Kommissionsberichte
1 Die Präsidien sorgen für einen ausgewogenen Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat.
2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie - dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie für den Kommissionsbericht einen davon unabhängigen, schriftlichen Bericht ein - zureichen. 2.4. Fraktionen
§ 32 Bildung von Fraktionen; Fraktionswechsel
1 Eine Gruppe von mindestens fünf Ratsmitgliedern kann jederzeit eine Fraktion bilden.
2 Fraktionen, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung neu bilden, orientieren das Büro schriftlich über ihre Fraktionsbezeichnung, über ihre Mitglieder und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Damit ist die Fraktion konstituiert.
3 Ratsmitglieder dürfen nur einer einzigen Fraktion angehören. Ratsmitglie - der, welche die Fraktion mit Zustimmung der neuen Fraktion wechseln, ori - entieren das Büro. Damit ist der Wechsel vollzogen. 3. Sitzungen des Kantonsrats 3.1. Teilnehmende an den Sitzungen
§ 33 Einberufung des Kantonsrats
1 Zusätzlich zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann der Regierungsrat oder ein Viertel der Mitglieder des Kantonsrats mit schriftlichem Gesuch unter Angabe der Gründe die Einberufung des Kantonsrats verlangen (§ 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) ). 1) BGS 111.1
2 Der Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amts - blatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gege - ben.
3 Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
4 Der Kantonsrat entscheidet über einen Sitzungsort ausserhalb des Kantonsratssaals.
§ 34 Teilnahme der Mitglieder des Kantonsrats
1 Um gültig verhandeln und beschliessen zu können, ist die Anwesenheit von mindestens 41 Mitgliedern nötig (§ 44 Satz 1 der Kantonsverfassung 2 ) ).
2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi - gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden - ten einzureichen.
3 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt zu Beginn der Sitzung einen Namensaufruf durch. Die Staatskanzlei führt die Präsenzkontrolle.
4 Die Ratsmitglieder dürfen während den Sitzungen elektronische Geräte in - klusive Bildaufzeichnungsgeräte benützen.
§ 35 Teilnahme des Regierungsrats
1 Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten einzureichen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
§ 36 Teilnahme der Gerichte
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw. seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stel - len.
2 Bei weiteren Geschäften, welche ebenfalls die Justizgesetzgebung oder die Justizverwaltung betreffen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zur Vernehmlassung oder zu den Verhandlungen einla - den. Diese haben beratende Stimme und können Anträge stellen. 2) BGS 111.1
§ 37 Öffentlichkeit der Sitzungen
1 Die Sitzungen des Kantonsrats sind in der Regel öffentlich (§ 43 Abs. 2 der Kantonsverfassung 1 ) ).
2 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise Sitzungen unter Ausschluss der Öf - fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim - haltung höher zu gewichten ist.
3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die Besucherinnen und Besucher sowie die Medienvertreterinnen und -vertreter zu entfernen. Wird eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit be - schlossen, sind die Anwesenden verpflichtet, über die Verhandlungen Still - schweigen zu wahren.
4 Über die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird ein separates, vertrauliches Protokoll erstellt. Es wird nur den Mitgliedern des Kantonsrats und des Regierungsrats sowie allenfalls den Gerichten zugestellt.
§ 38 Besucherinnen und Besucher
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Störungen des Ratsbetriebs einzelne oder alle Besucherinnen und Besucher aus dem Saal weisen.
2 Bei erheblicher Störung kann sie oder er die Sitzung unterbrechen oder aufheben.
3 Ton- und Bildaufnahmen während den Sitzungen bedürfen der Zustim - mung des Kantonsrats.
§ 39 Akkreditierte Medien
1 Die Akkreditierung der Medien erfolgt nach den Leitlinien des Regie - rungsrats zur Kommunikation durch die Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei stellt die Kantonsratsvorlagen den akkreditierten Medien spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zu.
3 Ton- und Bildaufnahmen sowie die öffentliche Wiedergabe der Verhand - lungen sind ohne Bewilligung zulässig.
4 Der Kantonsrat kann die Ton- und Bildaufnahmen verbieten oder einschränken, sofern dadurch der Ratsbetrieb gestört oder der Persönlich - keitsschutz bzw. die Geheimhaltung beeinträchtigt wird.
5 Die Abonnentinnen und Abonnenten der Kantonsratsvorlagen erhalten die - se gleichzeitig wie die akkreditierten Medien. 1) BGS 111.1
3.2. Gegenstände der Beratung
§ 40 Einbringen der Geschäfte
1 Die Gegenstände der Beratung gelangen in den Kantonsrat 1. durch Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen (§ 35 der Kantonsverfassung 1 ) ); 2. durch Berichte und Anträge des Regierungsrats; 3. durch Berichte und Anträge des Obergerichts und des Verwaltungsge - richts; 4. durch Berichte und Anträge der kantonsrätlichen Kommissionen und des Büros; 5. durch Berichte und Anträge der Datenschutzstelle sowie der Ombuds - stelle im Rahmen ihrer Gesetzgebungen; 6. durch Motionen, Postulate und Interpellationen; 7. durch Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden; 8. durch schriftliche und mündliche Anträge bei Wahlen oder Wahlbestä - tigungen durch den Kantonsrat.
§ 41 Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen
1 Die Staatskanzlei prüft Entwürfe zu Initiativbogen auf Ersuchen des Ko - mitees bezüglich formeller Richtigkeit. Diese Vorprüfung ist für die Komi - tees freiwillig. Sie bindet den Kantonsrat, den Regierungsrat und allenfalls die Gerichte im weiteren Verfahren nicht und ist kostenlos.
2 Sobald eine Initiative eingereicht worden ist, überprüft sie die Staatskanz - lei umgehend in formeller Hinsicht, insbesondere die Anzahl der Unter - schriften, deren amtliche Beglaubigung, die Rückzugsklausel und die Ein - heit der Materie. Sie erstellt dazu einen Bericht, der dem Initiativkomitee, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, dem Regierungsrat und allenfalls den Gerichten zugestellt wird.
3 Der Kantonsrat nimmt an der nächsten Sitzung Kenntnis vom Eingang der Initiative und von allfälligen formellen Mängeln gemäss Bericht der Staats - kanzlei. Er überweist die Initiative dem Regierungsrat oder allenfalls den Gerichten zu Bericht und Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei - chung der Initiative vorliegt.
4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in - nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Bericht und Antrag unterbreitet. 1) BGS 111.1
5 Der Kantonsrat entscheidet abschliessend innert einem Jahr seit Einrei - chung der Initiative. Vorbehalten bleibt ausnahmsweise eine Fristerstre - ckung um längstens sechs Monate ( § 35 Abs. 4 der Kantonsverfassung 2 ) ).
6 Der Regierungsrat teilt dem Initiativkomitee, den im Kantonsrat vertrete - nen Parteien und dem Büro des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung umgehend den Termin für die Volksabstimmung mit.
§ 42 Fristen bei der Zustellung der Kantonsratsvorlagen
1 Die Kantonsratsvorlagen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 2–5 dieser Geschäfts - ordnung stehen der Staatskanzlei in der Regel (Ordnungsfrist) spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor der Kantonsratssitzung für die Vorbereitung des Versands elektronisch zur Verfügung.
2 Die Staatskanzlei stellt die Vorlagen den Mitgliedern des Kantonsrats, des Regierungsrats und den Gerichten spätestens am dreizehnten Tag vor der Sitzung postalisch und spätestens am zehnten Tag vorher elektronisch zu. Sie kann bei zeitlicher Dringlichkeit fristgerecht eingereichte Vorlagen aus - schliesslich elektronisch zustellen.
3 Die Vorlagen werden spätestens am siebten Tag vor der Sitzung im Inter - net aufgeschaltet.
§ 43 Gegenstand von Motionen und Postulaten
1 Motionen sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungs - rat, die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats beauftragt werden, einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf oder einen Bericht in einer kantonalen Angelegenheit mit Lösungsvorschlägen vorzulegen. Eine erheblich erklärte Motion ist verbindlich.
2 Postulate sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungsrat, die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats eingeladen werden, einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder be - stimmte Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen können in der alleini - gen Zuständigkeit des Regierungsrats oder der Gerichte liegen. Ein erheb - lich erklärtes Postulat ist nicht verbindlich.
3 Motionen und Postulate können als allgemeine Anregungen oder als aus - gearbeitete Gesetzes- oder Beschlussesentwürfe eingereicht werden. 2) BGS 111.1
§ 44 Vorprüfung von Motionen und Postulaten durch die
Staatskanzlei
1 Die Entwürfe zu Motionen oder Postulaten können der Staatskanzlei zur unverbindlichen, formellen und juristischen Vorprüfung eingereicht werden.
2 Die Staatskanzlei kann dazu mit Zustimmung des einreichenden Ratsmit - glieds die Fachleute der Direktionen oder der Gerichte beratend beiziehen. Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten. Diese Beratung bindet die Direktio - nen oder die Gerichte im späteren parlamentarischen Verfahren nicht.
§ 45 Verfahren bei Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Kantonsratssitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektro - nisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
2 Die Motionen und Postulate werden an der nächsten Kantonsratssitzung an den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen. Die Überweisung ist ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Der Kantonsrat kann mit zwei Drit - teln der Stimmenden den Vorstoss von vornherein ablehnen (Nichteintreten) oder mit zwei Dritteln der Stimmenden die sofortige Behandlung beschlies - sen. Bei einer sofortigen Behandlung ist für den Entscheid bezüglich Erheb - licherklärung die Mehrheit der Stimmenden nötig.
3 Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission unterbreitet innert ei - nem Jahr seit der Überweisung dem Kantonsrat Bericht und Antrag bezüg - lich Erheblicherklärung. In Ausnahmefällen kann der Kantonsrat bei der Überweisung eine kürzere Frist ansetzen oder die Frist aufgrund eines Zwi - schenberichts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission maxi - mal um ein Jahr erstrecken. Liegen äussere Umstände vor, welche Bericht und Antrag weiterhin verunmöglichen, kann der Kantonsrat die Behandlung aufgrund eines zweiten Zwischenberichts letztmals befristet erstrecken.
4 Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission kann einzelne Zwi - schenberichte gemäss Abs. 3 zu einem Sammel-Zwischenbericht zusam - menfassen. Dieser ist dem Kantonsrat einmal pro Jahr zum Entscheid zu un - terbreiten.
§ 46 Umwandlung einer Motion in ein Postulat und umgekehrt
1 Auf Antrag eines Ratsmitglieds, des Regierungsrats oder des Gerichts kann der Kantonsrat eine Motion als Postulat oder ein Postulat als Motion überweisen oder erheblich erklären.
2 Die Motionärin oder der Motionär bzw. die Postulantin oder der Postulant muss der Umwandlung bei der Überweisung, nicht aber bei der Erheblicher - klärung, zustimmen. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel einer Motion oder eines Postulats aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit über die Zustimmung.
§ 47 Erledigung einer Motion oder eines Postulats bei der Beratung
einer anderen Vorlage
1 Der Kantonsrat erledigt noch nicht behandelte Motionen oder Postulate, die mit einem anstehenden Gesetzes- oder Beschlussesentwurf unmittelbar zusammenhängen, in der Regel mit diesem Entwurf. Solche Motionen oder Postulate werden in der entsprechenden Kantonsratsvorlage behandelt. So - fern dies zeitlich nicht mehr möglich ist, wird Bericht und Antrag zu sol - chen Vorstössen direkt an die Kommission oder nach Abschluss der Kom - missionsarbeit direkt an den Kantonsrat weitergeleitet.
2 Diese Motions- oder Postulatsbegehren werden wie gewöhnliche Anträge behandelt.
3 Die gleichzeitige Erledigung ist nur möglich, sofern Bericht und Antrag zu neu eingegangenen Motionen oder Postulaten spätestens am dreizehnten Tag vor der erstmaligen Beratung des Gesetzes- oder Beschlussesentwurfes dem Kantonsrat zugestellt wird. Bei späterer Zustellung wird die Motion oder das Postulat im ordentlichen, separaten Verfahren behandelt.
§ 48 Erledigung erheblich erklärter Motionen und Postulate
1 Die Vorlagen, die durch erheblich erklärte Motionen und Postulate not - wendig werden, sind dem Kantonsrat innert drei Jahren seit der Erheblicher - klärung zu unterbreiten.
2 Sofern bei der Erheblicherklärung von Motionen und Postulaten eine von Abs. 1 abweichende Erledigungsfrist beschlossen wird, geht diese vor.
3 Liegen äussere Umstände vor, welche die Erledigung innert Frist verun - möglichen, kann der Kantonsrat die Erledigung aufgrund eines Zwischenbe - richts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission letztmals be - fristet erstrecken.
4 § 45 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung (Sammel-Zwischenbericht) kommt sinngemäss zur Anwendung.
§ 49 Einstufige Behandlung und Erledigung von Motionen und
Postulaten
1 Der Regierungsrat, das Gericht oder eine Kommission kann die Behand - lung von Motionen und Postulaten gemäss § 45 Abs. 3 und deren Erledi - gung gemäss § 48 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung in demselben Bericht und Antrag unterbreiten (einstufiges Verfahren).
2 Der Kantonsrat kann auch bei einem beantragten einstufigen Verfahren das zweistufige Verfahren beschliessen (vorerst die Behandlung, später die Erle - digung des Vorstosses).
§ 50 Interpellationen
1 Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Per - sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.
§ 51 Verfahren bei Interpellationen
1 Interpellationen sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Kantonsrats - sitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzu - reichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
2 Interpellationen werden an der nächsten Kantonsratssitzung an den Regie - rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei - sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen, können sehr knapp beantwortet werden.
3 Der Regierungsrat oder das Gericht beantwortet Interpellationen innert sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich. Eine allfällige Fristverkür - zung oder Fristerstreckung richtet sich nach § 45 Abs. 3 und 4 dieser Ge - schäftsordnung.
4 Bei Dringlichkeit kann der Regierungsrat oder das Gericht Interpellations - antworten elektronisch oder postalisch spätestens am sechsten Tag vor der nächsten Kantonsratssitzung, an der die Interpellation überwiesen und gleichzeitig behandelt wird, zustellen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder das Gericht.
5 Eine Diskussion findet statt, sofern der Kantonsrat diese nicht mit zwei Dritteln der Stimmenden ablehnt.
§ 52 Änderung und Rückzug von Motionen, Postulaten und
Interpellationen
1 Das einreichende Ratsmitglied kann den Vorstoss bis zur Überweisung durch den Kantonsrat ändern oder zurückziehen.
2 Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines Vorstosses aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit darüber.
§ 53 Kleine Anfragen
1 Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Per - sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.
2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be - antwortet werden können. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen, können sehr knapp beantwortet werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Regierungsrats oder des Gerichts und mit Zustimmung des einreichenden Ratsmitglieds die Kleine Anfrage in eine Interpellation umwandeln, sofern sie sich nicht frist - gerecht beantworten lässt. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines Vorstosses aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit darüber.
4 Kleine Anfragen werden postalisch oder vorzugsweise elektronisch der Staatskanzlei eingereicht. Diese stellt sie der Präsidentin oder dem Präsiden - ten, den Mitgliedern des Regierungsrats oder dem Gericht umgehend zu. Der Regierungsrat oder das Gericht behandelt sie innert einem Monat seit Eingang. Die Antwort wird den Mitgliedern des Kantonsrats beim nächsten Versand zur Kenntnisnahme zugestellt, im Kantonsrat jedoch nicht behan - delt. Die elektronische Zustellung und die Aufschaltung im Internet erfolgen sofort nach dem Versand.
§ 54 Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden
1 Die Justizprüfungskommission unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie holt vorgängig die Stellungnahme des Regierungsrats, des Gerichts, der Datenschutzstelle oder der Ombudsstelle ein.
2 Sofern die Petition oder die Oberaufsichtsbeschwerde mit einem Bera - tungsgegenstand bei einer Kommission unmittelbar zusammenhängt, über - weist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats diese direkt an die Kommission zur Antragstellung an den Kantonsrat.
3 Die Justizprüfungskommission oder allenfalls die Kommission gemäss Abs. 2 leitet eine Petition direkt an die zuständige Behörde weiter, sofern der Kantonsrat nicht zuständig ist.
4 Die Staatskanzlei teilt den Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden bis spätestens am dreizehnten Tag vor der Sitzung den Zeitpunkt der Be - handlung im Kantonsrat schriftlich mit. Der Kommissionsantrag wird bei - gelegt. Die Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden werden über den Beschluss des Kantonsrats umgehend schriftlich orientiert.
§ 55 Gegenstand und Zuständigkeit bei Oberaufsichtsbeschwerden
1 Oberaufsichtsbeschwerden gegen alle Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle und die Rechtsprechung des Regierungsrats beschränken sich auf den äusseren Geschäftsgang. Auf Oberaufsichtsbeschwerden, die sich auf hängige oder rechtskräftig erledigte Verfahren (Rechtsprechung) bezie - hen, wird nicht eingetreten.
2 Der Kantonsrat behandelt im Rahmen von Abs. 1 folgende Oberaufsichts - beschwerden: 1. gegen den Regierungsrat als Gesamtbehörde; 2. gegen das Obergericht als Gesamtbehörde; 3. gegen das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde; 4. gegen Entscheide des Regierungsrats, des Obergerichts und des Ver - waltungsgerichts als Aufsichtsbehörden; 5. gegen die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle.
3 Die Landschreiberin oder der Landschreiber überweist folgende Be - schwerden, die beim Kantonsrat eingereicht werden, an die zuständige Be - hörde: 1. gegen einzelne Direktionen oder einzelne Mitglieder des Regierungs - rats an den Regierungsrat; 2. gegen einzelne Mitglieder aller Gerichte, gegen das Kantonsgericht und das Strafgericht an das Obergericht; 3. gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichts an das Verwal - tungsgericht. 3.3. Beratungen
§ 56 Traktandenliste
1 Der Kantonsrat setzt nach der Eröffnung der Sitzung die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge fest.
§ 57 Eintreten; Rückzug der Vorlage vor Eintreten
1 Der Kantonsrat beschliesst zuerst, ob er auf ein Geschäft eintritt.
2 Der Regierungsrat oder das Gericht kann das Geschäft bis zum Eintretens - beschluss zurückziehen.
§ 58 Rückweisung; Rückzug der Vorlage nach Eintreten
1 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmenden ein Geschäft ganz oder teilweise zurückweisen.
2 Die Rückweisung erfolgt an den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zur nochmaligen Prüfung und Antragstellung.
3 Der Kantonsrat verbindet mit der Rückweisung einen konkreten Überprü - fungsauftrag und eine Frist zur erneuten Einreichung des Geschäfts.
4 Sofern der Regierungsrat oder das Gericht die Vorlage nach dem Eintre - tensbeschluss zurückziehen will, kommen Abs. 1–3 sinngemäss zur Anwen - dung.
5 Sofern die Vorlage nicht mehr eingebracht werden soll, ist auf den Über - prüfungsauftrag und auf die Fristansetzung zu verzichten (definitive Rück - weisung oder definitiver Rückzug).
6 Die Beratung über die Rückweisung oder über den Rückzug gilt nicht als Lesung der Vorlage oder der betreffenden Paragrafen.
§ 59 Sistierung der Vorlage nach Eintreten; Abklärungsaufträge
1 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmenden die weitere Behandlung des Geschäfts befristet sistieren.
2 Anstelle der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le - sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le - sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens am zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung postalisch zuzustellen.
§ 60 Detailberatung
1 Der Kantonsrat kann Grundsatzbeschlüsse fällen, sofern diese die nachfol - gende Detailberatung wesentlich beeinflussen. Dies ist möglich zwischen dem Eintretensbeschluss und der Schlussabstimmung.
2 Die Detailberatung erfolgt bei Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen para - grafenweise.
3 Der Kantonsrat kann bei jedem Geschäft beschliessen, dieses seitenweise, abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
4 Bei Motionen und Postulaten werden nur die gestellten Anträge beraten.
§ 61 Reihenfolge der Sprechenden
1 Bei der Eintretensdebatte wird das Wort zuerst den antragstellenden Kom - missionen und dann allfälligen Kommissionsminderheiten erteilt.
2 Bei der Detailberatung wird das Wort zuerst den antragstellenden Kom - missionen, dann allfälligen Kommissionsminderheiten und dann weiteren Antragstellenden erteilt.
3 Bei parlamentarischen Vorstössen wird das Wort zuerst dem einreichenden Ratsmitglied oder bei mehreren einreichenden Ratsmitgliedern einer Vertre - terin oder einem Vertreter erteilt.
4 Bei Abs. 1 bis 3 wird das Wort danach den Fraktionen in wechselnder Rei - henfolge, dann Einzelsprechenden erteilt.
5 Das Schlusswort steht in der Regel dem Regierungsrat oder dem Gericht zu.
§ 62 Anmeldung zum Wort
1 Die Einzelsprechenden melden sich nach den Fraktionssprechenden bei der Präsidentin oder beim Präsidenten zum Wort an.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt den Einzelsprechenden das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei gleichzeitiger Anmeldung hat dasjenige Ratsmitglied den Vorzug, das zur Sache noch nicht gesprochen hat.
§ 63 Bekanntgabe von Interessenbindungen
1 Die Ratsmitglieder geben zu Beginn ihres Votums ihre Interessenbindun - gen bekannt, wenn sie sich zu Geschäften äussern, die ihre Interessen oder jene von Dritten, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berühren.
§ 64 Ausstand
1 Ratsmitglieder treten bei Wahlen im Kantonsrat, die sie selber betreffen, oder bei der Bestätigung der eigenen Wahl gemäss § 89 dieser Geschäfts - ordnung in den Ausstand.
2 Die Mitglieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungs - kommission (beide bei Ausübung ihrer Oberaufsicht) sowie die Mitglieder einer parlamentarischen Untersuchungskommission treten in den Ausstand, sofern sie ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Beratungsge - genstand haben.
3 Die Kommissionsmitglieder gemäss Abs. 2 treten bei Ausübung der Ober - aufsicht in den Ausstand, sofern sie Mitarbeitende, Mitglieder in leitenden Organen oder Mehrheitsaktionärinnen und -aktionäre von juristischen Per - sonen sind, die an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares Interesse haben.
4 Im Streitfall entscheidet die betroffene Kommission nach Anhörung des Mitglieds endgültig über den Ausstand.
5 Eine weitergehende Ausstandspflicht besteht nicht. Unbestrittene Kommis - sionsbestellungen fallen ebenfalls nicht unter die Ausstandspflicht.
6 Ratsmitglieder im Ausstand oder durch ihre eigene Wahl betroffene Mit - glieder des Regierungsrats oder der Gerichte verlassen bei der Beratung sol - cher Geschäfte den Kantonsratssaal oder das Kommissionszimmer.
7 Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.
§ 65 Ordnungsantrag
1 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit nach Abschluss eines Votums mündlich gestellt werden. Die Beratung in der Hauptsache wird bis zu dessen Erledi - gung unterbrochen. Eine kurze Debatte über den Ordnungsantrag ist zuläs - sig.
2 Ein Ordnungsantrag bezieht sich auf den parlamentarischen Verfahrensab - lauf. Er kann gestellt werden, so lange die Beanstandung anhält oder das betroffene Geschäft beraten wird.
3 Er ist zudem zulässig, sofern ein Mitglied des Kantonsrats, des Regie - rungsrats oder des Gerichts auf eine Ausführung zu seiner Person antworten will.
§ 66 Teilnahme der Präsidentin oder des Präsidenten an der Beratung
1 Wünscht die Präsidentin oder der Präsident sich an der Beratung zu betei - ligen, so hat sie oder er bei der Vizepräsidentin oder beim Vizepräsidenten das Wort zu verlangen. Es wird ihr oder ihm in der Reihenfolge gemäss §§ 61 und 62 dieser Geschäftsordnung erteilt.
2 Während die Präsidentin oder der Präsident spricht, leitet die Vizepräsi - dentin oder der Vizepräsident die Sitzung.
§ 67 Ordnungsruf und Wortentzug
1 Die Präsidentin oder der Präsident mahnt Sprechende zur Sache, sofern sie sich allzu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen. Sie oder er ruft Sprechende zur Ordnung, sofern sie den parlamentarischen Anstand verlet - zen, namentlich bei beleidigenden Äusserungen.
2 Bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit kann die Präsidentin oder der Präsi - dent nach zweimaliger Mahnung das Wort für das laufende Votum oder Ge - schäft entziehen.
§ 68 Anträge zum Beratungsgegenstand
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Änderungs-, Eventual-, Zusatz- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsiden - ten schriftlich abzugeben. Davon ausgenommen sind Streichungsanträge.
§ 69 Ausscheidung von Anträgen ohne unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident scheidet Anträge, die nicht in unmittel - barem Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehen, aus der Ver - handlung aus. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf den Moti - ons- oder Postulatsweg gemäss § 45 dieser Geschäftsordnung verwiesen.
2 Der unmittelbare Zusammenhang liegt vor, sofern sich der Antrag eines Ratsmitglieds auf Ausführungen im Bericht und Antrag des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission bezieht. Für das selbständige Antrags - recht der kantonsrätlichen Kommissionen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung braucht es keinen unmittelbaren Zusammenhang.
3 Sofern die Ausscheidung umstritten ist, insbesondere wenn ein entspre - chender Gegenantrag vorliegt, entscheidet der Kantonsrat.
4 Sofern die Kommission einen Antrag ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stellt, sind der Regierungsrat, das Gericht oder allenfalls eine andere Kommission vor dem Kommissionsentscheid zur Stellungnahme einzuladen.
§ 70 Schluss der Debatte
1 Der Antrag auf Schluss der Debatte benötigt zwei Drittel der Stimmenden. Nach der Annahme des Antrags haben nur noch in folgender Reihenfolge das Wort: die bereits Angemeldeten, die antragstellenden Kommissionen, der Regierungsrat oder das Gericht. Bei parlamentarischen Vorstössen ha - ben nur noch die bereits Angemeldeten, die den Vorstoss einreichenden Ratsmitglieder, allenfalls bei mehreren deren Vertretung, der Regierungsrat oder das Gericht das Wort.
2 Bei der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einem Gesetz oder ei - nem Kantonsratsbeschluss bezieht sich der Schluss der Debatte nur auf den betreffenden Paragrafen.
3 Der Antrag auf Schluss der Debatte kann frühestens nach dem ersten ein - zelsprechenden Ratsmitglied gestellt werden.
§ 71 Rückkommensantrag
1 Ein Ratsmitglied kann beantragen, auf bereits behandelte Paragrafen oder Abschnitte zurückzukommen. Nach Annahme des Antrags wird der Para - graf oder Abschnitt nochmals beraten. Der Antrag kann spätestens gestellt werden 1. am Schluss einer ersten Lesung, bevor zum nächsten Geschäft ge - schritten wird; 2. am Schluss einer einzigen Lesung vor der Schlussabstimmung; 3. am Schluss einer zweiten Lesung vor der Schlussabstimmung, jedoch nur zu Beratungsgegenständen der zweiten Lesung.
2 Der Antrag, eine Abstimmung zu wiederholen, ist sofort zu stellen.
§ 72 Zweite Lesungen
1 Folgende Geschäfte werden in zwei Lesungen beraten: 1. Verfassungsänderungen; 2. * als Volksinitiativen eingereichte Verfassungs-, Gesetzes- und Standesi - nitiativen; 3. formelle Gesetze.
2 Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 1 findet frühestens zwei Monate nach der ersten Lesung statt (§ 44 der Kantonsverfassung 1 ) ).
3 Folgende Geschäfte werden ebenfalls in zwei Lesungen beraten: 1. Allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse mit Ausnahme der Festsetzung des Steuerfusses; 1) BGS 111.1
2. Ausgabenbeschlüsse, die gemäss § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung dem Referendum unterstehen; 3. Beschlüsse über Konkordatsbeitritte, -änderungen und -austritte.
4 Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 3 findet in der Regel an der nächsten Sitzung statt, sofern der Kantonsrat nicht anders beschliesst.
5 Andere Geschäfte als gemäss Abs. 1 und 3 werden nur zweimal beraten, sofern der Kantonsrat dies im Einzelfall beschliesst. In diesem Falle kommt Abs. 4 zur Anwendung.
6 Die Staatskanzlei stellt das Ergebnis der ersten Lesung spätestens am zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung den Mitgliedern des Kantonsrats, des Regierungsrats und den Gerichten zu.
§ 73 Anträge für die zweite Lesung
1 Anträge für die zweite Lesung sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Sitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzu - reichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
2 Weitere Anträge können während der zweiten Lesung nur dann gestellt werden, sofern sie mit den Anträgen gemäss Abs. 1 unmittelbar zusam - menhängen.
§ 74 Schlussabstimmung und Behördenreferendum
1 Nach der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einer Verfassungs - änderung, einem Gesetz oder einem Kantonsratsbeschluss wird ohne Dis - kussion die Schlussabstimmung vorgenommen.
2 Sofern die Schlussabstimmung für zwei oder mehr Vorlagen erfolgt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, kann die Schluss - abstimmung für jede Vorlage einzeln oder für alle Vorlagen gemeinsam er - folgen. Der Kantonsrat entscheidet darüber.
3 Mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Kantonsrats kann unmittelbar nach der Schlussabstimmung die Volksabstimmung beschliessen (Behör - denreferendum gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1 ) ). Eine Diskus - sion darüber ist zulässig.
4 Gesetze und Beschlüsse tragen das Datum der Schlussabstimmung. 1) BGS 111.1
3.4. Abstimmungen
§ 75 Bereinigung der Anträge
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und schlägt dem Kantonsrat das Ab - stimmungsverfahren vor.
2 Sofern ein Ratsmitglied damit nicht einverstanden ist, entscheidet der Kantonsrat.
§ 76 Reihenfolge der Anträge
1 Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen abgestimmt. Erweist sich dieses Vorgehen als unzweckmässig, kann der Kantonsrat ein anderes Vorgehen beschliessen.
2 Die Aufteilung in die drei Stufen gemäss Abs. 1 hat so zu erfolgen, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen wird.
3 Sind mehr als zwei einander ausschliessende Anträge gleicher Stufe ge - stellt worden, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Drei - fach- oder Mehrfachabstimmung). Jedes Ratsmitglied hat dabei nur eine Stimme. Erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmenden, wird darüber ab - gestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten, weiterhin an der Abstimmung teilnimmt. Sodann wird in gleicher Weise über die übrigbleibenden Anträge abgestimmt.
4 Sofern ein Antrag gestellt wird, am geltenden Recht festzuhalten, wird die - ser dem bereinigten Hauptantrag zur Änderung des geltenden Rechts gegen - übergestellt und am Schluss zur Abstimmung gebracht.
5 Die Abstimmungsreihenfolge bei Anträgen gleicher Stufe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Anträge gestellt wurden. Über den zuerst gestellten Antrag wird zuerst abgestimmt.
§ 77 Eventualanträge
1 Der Kantonsrat stimmt über Eventualanträge unmittelbar nach der Abstim - mung über diejenigen Anträge ab, mit welchen sie verknüpft sind.
§ 78 Teilung der Abstimmungsfrage
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, wird über ihre Teile einzeln abge - stimmt.
2 Teilbarkeit liegt vor, sofern zwischen den einzelnen Teilen kein unmittel - barer Zusammenhang besteht.
§ 79 Berechnung der Mehrheit
1 Ein Beschluss des Kantonsrats, der Kommissionen oder des Büros benö - tigt die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
§ 80 Stimmabgabe
1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimm - abgabe verpflichtet.
2 Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch. Sofern dies nicht möglich ist, er - folgt sie durch Handaufheben. Mit der Stimmabgabe wird dabei abwech - selnd auf der linken und auf der rechten Seite des Ratssaals begonnen.
3 Die Mehrheit und die Minderheit werden immer ermittelt.
§ 81 Abstimmung unter Namensaufruf; geheime Abstimmung
1 Eine Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn mindestens 20 Stimmende eine solche verlangen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn die Mehrheit der Stimmenden eine solche verlangt. Erreicht ein An - trag auf Namensaufruf neben einem solchen auf geheime Abstimmung die notwendige Stimmenzahl, entscheidet der Kantonsrat, welche von beiden Stimmabgaben durchzuführen ist.
2 Bei einer Abstimmung unter Namensaufruf sind die Namen der Stimmen - den samt Art der Stimmabgabe, die Namen bei Stimmenthaltungen sowie die Namen der Abwesenden ins Protokoll aufzunehmen. Als Stimmende dürfen nur die Mitglieder gezählt werden, die unmittelbar nach Verlesung ihres Namens die Stimme abgegeben haben.
§ 82 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleich - heit fällt ihr oder ihm der Stichentscheid zu. In diesem Fall kann sie oder er die Stimmabgabe begründen.
§ 83 Verfahren bei Begnadigungen
1 Der Kantonsrat entscheidet auf Antrag der Justizprüfungskommission ohne Diskussion in geheimer Abstimmung, ob er auf das Begnadigungsge - such eintritt.
2 Die Mitglieder des Kantonsrats und der Regierungsrat können nach dem Eintretensbeschluss Anträge über das Ausmass der Begnadigung stellen und diese kurz begründen. Über das Ausmass wird in geheimer Abstimmung entschieden.
3 Eine Diskussion über den Straffall ist nur zulässig, soweit diese unmittel - bar mit der Begnadigung zusammenhängt. 3.5. Wahlen
§ 84 Vorbereitung der Wahl der Landschreiberin oder des
Landschreibers
1 Das Büro und der Regierungsrat bereiten die Wahl einer neuen Land - schreiberin oder eines neuen Landschreibers gemeinsam vor.
2 Sie beraten und beschliessen den Wahlantrag an den Kantonsrat an ge - trennten Sitzungen. Sie unterbreiten dem Kantonsrat zwei separate Vorla - gen.
3 Die Wahl der Landschreiberin oder des Landschreibers erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *
§ 85 Geheime Wahlen; absolutes Mehr
1 Der Kantonsrat wählt schriftlich und geheim. Die Wahlen der Kommissio - nen und der Stellvertretung der Stimmenzählenden erfolgen offen, sofern der Kantonsrat nicht geheime Wahlen beschliesst.
2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen er - reicht. Leere Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Wahlen teil.
4 Sofern die Wahl oder einzelne Wahlgänge wegen Stimmengleichheit nicht fortgesetzt werden können, zieht die Präsidentin oder der Präsident im Kantonsratssaal das Los, wer aus der Wahl fällt.
§ 86 Ungültige Stimmen
1 Ungültig sind Wahlzettel, 1. die den Willen des Ratsmitglieds nicht eindeutig erkennen lassen; 2. die einen der Kandidatenbezeichnung fremden Vermerk enthalten; 3. mit dem Namen einer nicht wählbaren Person.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen und zwar von unten nach oben und dann von rechts nach links.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Ungültigkeit. Sie oder er teilt dem Rat den Ungültigkeitsgrund mit. Sofern ein Ratsmitglied dagegen Einspruch erhebt, entscheidet der Kantonsrat.
§ 87 Mehrere Wahlgänge
1 Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl.
2 Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, fällt aus der Wahl, es sei denn, dass eine in folgende Wahlgänge kommende Person auf eine all - fällige Wahl verzichtet.
§ 88 Ablehnung der Wahl
1 Sofern eine gewählte Person die Wahl ablehnt, wird die ganze Wahl wie - derholt.
§ 89 Bestätigung der Wahl durch eine andere Behörde
1 Der Kantonsrat bestätigt die Wahl durch eine andere Behörde einzeln für jede Person und geheim mit «Ja» oder «Nein».
2 Sofern die Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht wird, wird auf Verlan - gen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ein zweiter Gang betref - fend Bestätigung der Wahl durchgeführt.
3 Wird die Mehrheit der Stimmenden wiederum nicht erreicht, hat die Wahl - behörde einen andern Vorschlag zur Bestätigung einzureichen.
§ 90 Vernichtung der Wahlzettel
1 Die Wahlzettel und die Zettel betreffend Bestätigung einer Wahl werden drei Monate nach der Sitzung durch die Standesweibelin oder den Standes - weibel im Beisein der Landschreiberin oder des Landschreibers vernichtet. Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung bei einer gerichtlichen An - fechtung der Wahl oder der Bestätigung der Wahl.
§ 91 Anfechtung
1 Eine Wahl oder eine Bestätigung einer Wahl kann im Kantonsrat nicht mehr angefochten werden, sobald der Rat unmittelbar danach die Sitzung beendet oder mit der Behandlung des nächstfolgenden Geschäfts begonnen hat. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Anfechtung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.08.2014 18.12.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/050 27.10.2016 01.01.2017 § 84 Abs. 3 eingefügt GS 2017/001 06.09.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018/044 06.09.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 4 geändert GS 2018/044 25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 7. geändert GS 2018/042 25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 8. aufgehoben GS 2018/042 08.11.2018 20.12.2018 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2018/043 17.12.2020 25.12.2020 Ingress geändert GS 2020/095 17.12.2020 25.12.2020 § 72 Abs. 1, 2. geändert GS 2020/095
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.08.2014 18.12.2014 Erstfassung GS 2014/050 Ingress 17.12.2020 25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 6 Abs. 4 08.11.2018
20.12.2018 eingefügt GS 2018/043
§ 16 Abs. 1, 7. 25.10.2018
20.12.2018 geändert GS 2018/042
§ 16 Abs. 1, 8. 25.10.2018
20.12.2018 aufgehoben GS 2018/042
§ 18 Abs. 2 06.09.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 19 Abs. 4 06.09.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 72 Abs. 1, 2. 17.12.2020
25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 84 Abs. 3 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
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