Vollzugsverordnung zum Brandschutzgesetz (V C/1/3)
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Vollzugsverordnung zum Brandschutzgesetz

V C/1/3 Vollzugsverordnung zum Brandschutzgesetz * Vom 14. Oktober 2003 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzge - setz) 2 ) , * verordnet:

Art. 1a *

Departement Sicherheit und Justiz
1 Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne des Brandschutzgesetzes.

Art. 1b *

Kantonale Sachversicherung
1 Die Kantonale Sachversicherung führt die Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (Fachstelle). Die Aufsicht richtet sich nach dem Sachversiche - rungsgesetz 3 ) .
2 Sie nimmt den Einzug der Brandschutzabgabe vor. 1. Allgemeines

Art. 1 Funktionsbezeichnungen

1 Die in dieser Vollzugsverordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Technische Vorschriften

1 Folgende technischen Vorschriften werden verbindlich erklärt:
a. die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversi - cherungen (VKF), bestehend aus Brandschutznorm und Brandschutz - richtlinien;
b. das Schweizerische Brandschutzregister der VKF;
c. die Gasleitsätze und -richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW);
d. die Flüssiggas-Richtlinien der SUVA;
e. die Richtlinien der Eidg. Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS);
f. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehäl - tern, Dampfkesseln und Dampfgefässen;
g. die Verordnung über Acetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid; 1) GS I A/1/1 2) GS V C/1/1 3) GS V D/1/1 SBE IX/1 20 1
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h. die Carbura-Richtlinien;
i. die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Ver - eins (SEV);
k. die Richtlinien des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS);
l. die Richtlinien der VKF für die Elementarschadenverhütung;
m. die Richtlinien Ex-Zonen, Grundsätze des Explosionsschutzes (SUVA).
2 Die entsprechenden Erlasse können bei der Fachstelle bezogen werden.

Art. 3

* Mitwirkung von Verwaltungsstellen
1 Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Fach - stelle die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auszüge und In - formationen zu erteilen. 2. Schadenverhütung 2.1. Schutzmassnahmen

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Fachstelle legt die brandschutztechnischen Auflagen für alle Gebäude - kategorien zu Handen der Gemeinden fest. Diese Auflagen bilden einen fes - ten Bestandteil der Baubewilligung.
2 Werden Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, kann die Fachstelle die Benützung einschränken oder untersagen.
3 Sie kann Brandschutzauflagen für die Erstellung oder Änderung von Feue - rungsanlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, erlassen und den Ver - kauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln bewilligen.

Art. 5 Meldepflicht

1 Die Erstellung oder Änderung von Feuerungsanlagen sind der Fachstelle zu melden.
2 Der Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind bei der Fach - stelle zu beantragen.

Art. 6 Blitzschutzanlagen

1 Gebäude und Anlagen, die infolge ihres Standortes, ihrer Bauweise oder ihrer Nutzung erhöhte Personen- oder Brandgefährdung aufweisen, sind mit einer Blitzschutzanlage zu versehen.
2 Blitzschutzanlagen sind nach den geltenden Brandschutzvorschriften fach - gerecht zu erstellen und auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.
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V C/1/3 2.2. Brandschutzkontrollen

Art. 7 Umfang

1 Die Fachstelle hat die Einhaltung der Bewilligungsvorschriften sowie der Brandschutzvorschriften für folgende Bauten, Einrichtungen und Tätigkeiten zu kontrollieren:
a. die Feuerungsanlagen als Ganzes;
b. Brandmauern, feuerbeständige und feuerhemmende Abschlüsse;
c. Einsatzbereitschaft von Alarmanlagen, Löscheinrichtungen und Lösch - geräten; Treppenhäuser, Aufzüge und Fluchtwege;
e. Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von feuergefährlichen Ga - sen, Flüssigkeiten, Stoffen, Feuerwerk und dergleichen;
f. Ein- und Aufstellung von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen mit Ver - brennungsmotoren;
g. Lagerung leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe von Gebäuden.

Art. 8 Periodische Kontrollen

1 Reine Wohngebäude mit bis zu vier Geschossen über Terrain inkl. zugehö - rige Nebengebäude sind bei bewilligungspflichtigen Bauarbeiten sowie bei Änderungen und Erstellungen von Feuerungsanlagen zu kontrollieren. Im Übrigen gelten folgende Fristen:
a. landwirtschaftliche Gebäude: alle zehn Jahre;
b. Büro- und Verwaltungsgebäude: alle 15 Jahre;
c. Gebäude mit dauernder oder zeitweiser grosser Personenbelegung: alle zwei bis vier Jahre;
d. gewerbliche und industrielle Gebäude: alle zwei bis sechs Jahre;
e. gewerbliche Gebäude mit geringem Brandrisiko: alle acht bis 15 Jahre;
f. alle übrigen Gebäude, je nach Gefährdung: alle sechs bis 15 Jahre.
2 Unter Berücksichtigung der Gefährdung legt die Fachstelle für die zu kon - trollierenden Gebäude und Anlagen die Kontrollfristen fest.
3 Ausserordentliche Kontrollen durch die Fachstelle bleiben vorbehalten.

Art. 9 Mitwirkung des Gebäudeeigentümers

1 Die Brandschutzkontrolle ist so weit möglich im Beisein des Gebäudeei - gentümers vorzunehmen.
2 Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen. 3
V C/1/3 2.3. Kaminfegerwesen

Art. 10

* Entzug der Zulassung
1 Bei wiederholten schweren Pflichtverletzungen oder schweren fachlichen Mängeln beantragt die Gemeinde dem Departement für Sicherheit und Jus - tiz den Entzug der Zulassung des betroffenen Kaminfegers.
2 Dieser Antrag wird der Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr zur vor - gängigen Prüfung und Weiterleitung an das Departement zugestellt.

Art. 11 Wahl des Gemeindekaminfegers

1 Die Wahl des Gemeindekaminfegers hat nach ordentlicher Ausschreibung bis spätestens 30. September des Jahres zu erfolgen, mit dem die Amtszeit des Kaminfegers abläuft.

Art. 12 Reinigung

1 Der von einer Gemeinde gewählte Kaminfeger ist verantwortlich, dass alle Feuerungseinrichtungen kontrolliert und wenn nötig gemäss den geltenden Reinigungsfristen fachgerecht gereinigt werden.
2 Hat der Anlagenbetreiber für die Kaminfegerarbeiten gemäss Artikel 17 Ab - satz 2 des Brandschutzgesetzes einen anderen Kaminfeger eingesetzt, ge - hen die Verantwortung und sämtliche Aufgaben auf den beauftragten Ka - minfeger über.
3 Die Anlagenbetreiber oder deren Vertreter haben dem Kaminfeger die Kon - troll- und Reinigungsarbeiten an ihren Anlagen zu ermöglichen.
4 Beanstandungen über Arbeitsausführungen und Verhalten des Kaminfe - gers sind an die zuständige Gemeindebehörde zu richten.

Art. 13 Wechsel des Kaminfegers

1 Die schriftliche Anzeige des Wechsels an den bisherigen Kaminfeger und die zuständige Gemeindebehörde hat Auskunft zu geben über:
a. die Gründe für den Wechsel;
b. den neu beauftragten, zugelassenen Kaminfeger;
c. den Zeitpunkt des Wechsels.
2 Ein Wechsel kann innerhalb von drei Monaten nach erfolgter letzter Kon - trolle bzw. Reinigung erfolgen.
3 Der Anlagenbetreiber informiert den neuen Kaminfeger über seinen Auf - trag. Arbeitsausführung
1 Der Kaminfeger hat seine Arbeiten sorgfältig, fachmännisch und nach aktu - ellem Stand der Technik auszuführen. Anlagen und Räumlichkeiten des An - lagenbetreibers sind schonend zu behandeln.
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2 Der Kaminfeger haftet für seine Mitarbeiter.

Art. 15 Reinigungsanzeige

1 Der Gemeindekaminfeger kündigt den Zeitpunkt der Reinigung mindestens 72 Stunden im Voraus schriftlich oder mündlich an.
2 Kann die Reinigung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht stattfinden, ist dies unverzüglich zu melden.

Art. 16 Ausbrennen von Kaminen

1 Das Ausbrennen von Kaminen darf nur nach vorgängiger Verständigung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus stattfinden.
2 Bei erheblicher Gefahr darf mit der Arbeit erst begonnen werden, wenn die Feuerwehr die erforderlichen Sicherungsmassnahmen getroffen hat.

Art. 17 Dokumentation

1 Jeder Kaminfeger hat eine Kontrolle über alle in seiner Verantwortung lie - genden Objekte mit Feuerungseinrichtungen zu führen. Diese hat unter an - derem Auskunft zu geben über:
a. Anzahl und Art der Feuerungseinrichtungen;
b. durchgeführte Kontrollen und Reinigungen.
2 Gemeindekaminfeger haben in dieser Dokumentation zusätzlich Auskunft zu geben über die einem anderen Kaminfeger abgetretenen Feuerungsanla - gen.
3 Jeder Kaminfeger dokumentiert seine Tätigkeiten sowie festgestellte Män - gel bei der Feuerungsanlage nach den Vorgaben der Fachstelle.

Art. 18 Kontrollen

1 Anlässlich seiner Arbeiten kontrolliert der Kaminfeger, ob die Feuerungsan - lage den Vorschriften entspricht.
2 Festgestellte Mängel sind dem Eigentümer und bei grosser Schadengefahr zusätzlich der Fachstelle schriftlich zu melden.
3 Die Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr kann mit Stichprobenkon - trollen die Einhaltung der Bestimmungen für das Kaminfegerwesen überprü - - teiligten Parteien. 5
V C/1/3 3. Schadenbekämpfung

Art. 19 Feuerwehrwesen

1 Die Ausführungen betreffend das Feuerwehrwesen sind im Kantonalen Feuerwehrreglement 1 ) festgehalten. 4. Beitragsbestimmungen

Art. 20 Freiwillige Verbesserung des Brandschutzes von Gebäuden

1 Die Fachstelle richtet für folgende Verbesserungen Beiträge aus:
a. Innenlöschposten;
b. Handfeuerlöscher;
c. Blitzschutzanlagen.

Art. 21 Löschwasserversorgung

1 Die Fachstelle richtet in folgenden Fällen Beiträge an Löschwasserversor - gungen aus:
a. Reservoire;
b. Hydrantenleitungen, ohne Grabarbeiten;
c. Hydranten;
d. Grundwasserpumpwerke;
e. Erstellung von Generellen Wasserversorgungsprojekten (GWP).
2 Beiträge werden nur für den Löschwasseranteil ausgerichtet.
3 Die Planung aller Anlagen und Einrichtungen, die der Löschwasserversor - gung dienen, ist mit der Fachstelle abzusprechen.

Art. 22 Beiträge

1 Die Beiträge dürfen 3 Promille des Versicherungswertes der direkt ge - schützten Gebäude nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann der Bei - trag ausnahmsweise bis auf 6 Promille erhöht werden.
2 Beitragszahlungen von Bund, Kanton oder anderen Institutionen sind bei der Festlegung der Beiträge zu berücksichtigen.
3 Die maximale Höhe aller jährlichen Beitragsleistungen der Fachstelle darf den budgetierten bzw. zur Verfügung stehenden Beitrag nicht übersteigen. In begründeten Einzelfällen entscheidet die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung.
4 eingereicht oder werden die Anforderungen für Brandschutz und Feuerwehr nicht erfüllt, wird kein Beitrag ausgerichtet. 1) GS V C/1/4
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5 Die rechtzeitige Einreichung der von der Fachstelle verlangten Budgetan - gaben bildet die Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen. 5. Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Aus - führungsbestimmungen zum Brandschutzgesetz vom 16. Oktober 1995 auf - gehoben.

Art. 24 *

Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 7
V C/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1a eingefügt SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1b eingefügt SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/6 362 21.03.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE IX/6 362
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V C/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 362 Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 362 Art. 1a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 362 Art. 1b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 362 Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 362 Art. 10 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 362 Art. 24 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 362 9
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