Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz (742.2)
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Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz

19. November 2008 Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz (EV StromVG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] sowie Artikel 5 und 14 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG) [SR
734.7] , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Verordnung bezweckt, den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG [ BSG
741.1] ) zu gewährleisten.

Art. 2

Kooperation und Subsidiarität im Vollzug
1 Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.
2 Lösung, bevor sie den Kanton zur Regelung einer Streitfrage anrufen.
2. Netzgebiete und Leistungsaufträge

Art. 3

Bezeichnung der Netzgebiete
1
2 gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen am Elektrizitätsnetz.
3 Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netzgebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elektrizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.
4 ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum- und Erschliessungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

Art. 4

Zuteilung der Netzgebiete, Leistungsaufträge
1 bisherigen Netzbetreibern zum Netzbetrieb zugeteilt. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge nach Absatz 3 dienen.
2 zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.
3
soweit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern ausgeschlossen sind.

Art. 5

Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuteilungsverfügung auch die Leistungsaufträge fest.
2

Art. 6

Kataster der Netzgebiete Das Amt für Umweltkoordination und Energie führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat. Der Kataster ist öffentlich.

Art. 7

Änderung der Eigentums– oder Betriebsverhältnisse
1 dem Amt für Umweltkoordination und Energie mit. Dieses erlässt beim Wechsel des Netzbetreibers eine neue Zuteilungsverfügung. Es teilt das Netzgebiet antragsgemäss neu zu, sofern die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt.
2

Art. 8

Anpassung der Netzgebiete oder der Leistungsaufträge Wenn es die Verhältnisse erfordern, passt das Amt für Umweltkoordination und Energie auf Gesuch oder von Amtes wegen die Netzgebiete oder die Leistungsaufträge an.
3. Anschlusspflichten

Art. 9

Anschlusspflicht der Netzbetreiber innerhalb des Netzgebietes
1 ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
2 verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Art. 10

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets
1 einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger aus einem andern Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
2

Art. 11

Kostenregelung Die Kosten für Anschlüsse nach Artikel 9 und 10 sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger zu tragen.
4. Netznutzungstarife

Art. 12

Für den Erlass von Massnahmen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 StromVG ist der Regierungsrat
zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.
5. Durchsetzung der Anschlusspflicht und der Leistungsaufträge

Art. 13

1 Amt für Umweltkoordination und Energie eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten und droht ihm gleichzeitig die Ersatzvornahme auf seine Kosten an.
2 der Verfügung nach Absatz 1 nicht fristgerecht Folge leistet.
3
6. Rechtspflege

Art. 14

1 können mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion angefochten werden. Deren Entscheid ist beim Regierungsrat anfechtbar. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.
2 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion angefochten werden. Gegen deren Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
3 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG [BSG 155.21] ).
7. Inkrafttreten und Befristung

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes, längstens bis zum 31. Januar 2014. Bern, 19. November 2008 Egger-Jenzer Anhang
19.11.2008 V BAG 09–1, in Kraft am 1. 2. 2009
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