Tierseuchengesetz (916.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Tierseuchengesetz (TSG 1)

(TSG)¹ vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. September 2023) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung²,³
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).

I. ⁴ Grundsätze und Ziele

⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 1 Tierseuchen ⁵
¹ Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertrag­baren Tierkrankheiten, die:
a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Pro­duk­ten von Bedeutung sind.
² Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.⁶ Als hochansteckend gelten Seu­chen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hin­aus;
b. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationa­len Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
⁵ Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 1 a Ziele der Tierseuchen­­bekämpfung
¹ Hochansteckende Seuchen werden:
a. möglichst rasch ausgerottet;
b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
² Andere Seuchen werden:
a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Be­dürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Auf­wand er­reicht werden kann;
b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol­gen möglichst gering zu halten; oder
c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem in­ter­nationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 2 Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse und Obliegenhei­ten der Organe der Tierseuchenpolizei.
Art. 3 Kantonale Orga­nisa­tion, Kan­tonstierarzt, amt­liche und nicht­amtliche Tierärz­te
Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:⁷
1.⁸
Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtli­che Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.
2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Auf­träge zur Durchführung tierseuchenpolizei­li­cher Massnahmen zu übernehmen.
3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung die­ses Gesetzes und der gestützt darauf erlasse­nen Vorschriften zu sichern.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 3 a ⁹ Prüfungskommissionen ¹⁰
¹ Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen durchführen von:¹¹
a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahr­nehmen;
b.¹²
amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014¹³ wahrnehmen.
² Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü­gung.¹⁴
³ Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.¹⁵
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
¹³ SR 817.0
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
Art. 4 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 5 Bieneninspektor
¹ Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertre­ter und entschä­digen sie.
² …¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 6 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 7 Mitwirkung von Or­ganisationen
¹ Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwir­kung beim Voll­zug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.
² Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Auf­sicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechen­schaft abzule­gen.
³ Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organi­sa­tionen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verant­wort­lichkeit des Bundes sowie sei­ner Behördemitglieder und Beam­ten, so­weit sie nicht durch die Kantone selbst gere­gelt wird.
Art. 7 a ¹⁹ Identitas AG
¹ Die Identitas AG betreibt das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrs­datenbank) nach Artikel 45 b .
² Zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit beteiligt sich der Bund an der Identitas AG. Er hält die Mehrheit am Aktienkapital der Identitas AG.
³ Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest. Er kann der Generalversammlung Vertreter des Bundes für die Wahl in den Verwaltungsrat vorschlagen.
⁴ Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die Informationen zur Verfügung, die für die Überprüfung der Zielerreichung notwendig sind.
⁵ Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank ist die zentrale Aufgabe der Identitas AG.
⁶ Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere Aufgaben übertragen, die zur Umsetzung von Massnahmen und zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, soweit diese Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabe der Identitas AG stehen. Er regelt die Kostentragung.
⁷ Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerb­lichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen aus­gewiesen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 1 und 5 –7 in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5749 ; 2021 680 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 8 Kontrolle
¹ Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktio­nen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, so­weit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschrif­ten erforderlich ist.
² Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Be­amten der ge­richtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 9 ²⁰ Grundsatz
Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 9 a ²¹ Hoch­­anste­ckende Seuchen
¹ Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hoch­ansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abge­tan und entsorgt werden.
² Der Bundesrat regelt:
a. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche be­drohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müs­sen;
b. die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abge­tan und entsorgt werden muss;
c. das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 10 Allgemeine Bekämpfungs­massnahmen ²²
¹ Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:²³
1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsge­fährdeten Tiere;
2.²⁴
die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3.²⁵
die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des An­steckungsstoffes einer Seuche sein können;
4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absper­rung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ort­schaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Ein­schränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6.²⁶
das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tie­ren;
7.²⁷
die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weite­ren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungs­mass­nahmen;
9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmass­nah­men;
10.²⁸ die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;
11.²⁹ die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des inter­nationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.
² Der Bund kann:
a. den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet ein­schränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b. anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tier­seu­che auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die lan­deswei­te Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c. Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tier­seu­che aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.³⁰
³ Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vor­schriften zur Betriebshygiene erlassen.³¹
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 10 a ³² Vorbereitungsmassnahmen
Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hoch­ansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 ( AS 1980 1976 ; BBl 1980 I 477 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 10 b ³³ Beschränkung des Verkehrs mit Lebens­­mitteln
Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchen­polizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Orga­nen der Lebensmittelkontrolle übertragen.
³³ Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 1469 ; BBl 1989 I 893 ).
Art. 11 ³⁴ Sorgfalts- und Meldepflicht
¹ Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tier­beständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausge­setzt werden.
² Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenver­dächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseu­chen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.³⁵
³ Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tier­ärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).

III a . Tiergesundheitsdienste ³⁶

³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ).
Art. 11 a ³⁷
¹ Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln.
² Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten.
³ Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet.
⁴ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
a. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen;
b. die Höhe der Finanzhilfen;
c. das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen.
⁵ Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenstän­den

Art. 12 Verbotener Ver­kehr mit Tieren, Ausnah­men
Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seu­chenpolizei­lich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat gere­gelt.
Art. 13 ³⁸ Kontrolle des Tier­verkehrs
¹ Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.
² Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Aus­kunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
Art. 14 ³⁹ Kennzeichnung und Registrie­rung
¹ Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.⁴⁰
² Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.
³ Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhan­denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natür­lichen und künstlichen Besamungen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kenn­zeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 15 ⁴¹ Begleitdokument
¹ Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument aus­stellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tier­halter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tier­seuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.⁴²
² Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument
a. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
b. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
⁴² Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 15 a ⁴³ Erfassung des Tierverkehrs
¹ Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden.
² Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5749 ; 2021 680 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 15 b ⁴⁴
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 16 ⁴⁵ Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15 a auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 17 Beförderung von Tieren und tieri­schen Stoffen
¹ …⁴⁶
² Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
Art. 18 Kontrolle auf Märk­ten, Aus­stellungen und Schauen
¹ Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Zie­gen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tier­ärztlich und polizeilich zu überwachen.
² Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht wer­den, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.
³ Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; so­fern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seu­chen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Über­wachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergat­tungen ausdehnen.⁴⁷
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
Art. 19 Sömmerung und Winterung
Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Söm­merung und Win­terung sowie über andere vorübergehende Ortsverän­derungen von Tieren erlassen.
Art. 20 ⁴⁸ Viehhandel
¹ Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
² Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An‑ und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaft­lichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.⁴⁹
³ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4237 ; BBl 2002 4721 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2008 2269 , 2013 943 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 21 Hausierhandel, Wanderherden
¹ Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.⁵⁰
² Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränken­den Bestimmun­gen unterwerfen oder verbieten.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 22 ⁵¹ Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlacht- und Ent­sorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 23 Reinigung und Desin­fektion von Fahrzeu­gen
Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Ge­räte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.
Art. 24 ⁵² Ein-, Aus- und Durchfuhr
¹ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
² Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)⁵³ abhängig gemacht werden.⁵⁴
³ Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
a.⁵⁵
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durch­führungs­beschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
b. den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
c. Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
⁴ Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhr­stellen.⁵⁶
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
⁵³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 25 ⁵⁷ Amtstierärztliche Untersuchung
¹ Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
² Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchen­erregers sein können, zurückgewiesen.
³ Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschlep­pung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.⁵⁸
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 26 ⁵⁹
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 27 Immun­biologi­sche Erzeugnisse und and­ere Prä­parate
¹ …⁶⁰
² Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.⁶¹
³ Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorge­schrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tra­gen.⁶²
⁴ Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnah­men, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.
⁵ Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnun­gen treffen.
⁶⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3452 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3452 ).
Art. 28 ⁶³
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1347 ; BBl 1996 IV I).
Art. 29 Grenzverkehr/Durchfuhr im Flug­verkehr
Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Bundesrat besondere, von den Artikeln 24–27 abweichende Bestim­mungen aufstellen.
Art. 30 ⁶⁴ Hundekontrolle
¹ Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kenn­zeichnung.
² Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote ent­halten.
⁶⁴ Fassung und gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung ⁶⁵

⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 31 Kostenträger ⁶⁶
¹ Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschä­di­gungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.⁶⁷
² …⁶⁸
³ Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusam­menhang mit hochansteckenden Seuchen.⁶⁹
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 31 a ⁷⁰ Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tier­seuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden.
² Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anre­chenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest.
³ Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tier­gesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft.
⁴ Das BLV erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 32 Entschädigungen für Tierverluste
¹ Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für:
a. Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen;
b. erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;
c. Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder ab­getan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen;
d. gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tier­seuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.⁷¹
¹bis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tier­verluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berück­sichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkei­ten der Seuchenbekämpfung.⁷²
² Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigun­gen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälf­te der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeit­punkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegen­über den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbe­träge. Ver­ständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.
³ Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schwei­ze­rischen Ausstel­lung oder einem Markt in einem andern Kanton auf­ge­führt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentü­mers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschrif­ten.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 33 ⁷³ Entschädigungen in speziellenFäl­len
¹ Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.⁷⁴
² Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vor­übergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz ha­ben. Artikel 36 ist sinnge­mäss anwendbar.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 34 Einschränkung der Entschädi­gungs­pflicht
¹ Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Ver­schul­den herabge­setzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitver­schuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonst wie die seu­chenpolizeili­chen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Tei­len befolgt hat.
² Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet:
1. für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert;
2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Un­ternehmen;
3. für Schlachttiere ausländischer Herkunft;
4. …⁷⁵
5. für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vor­übergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden;
6. für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohn­haf­ten Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.
³ …⁷⁶
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 35 Prämien für Wild
Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der Ausbrei­tung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.
Art. 36 Schätzung der Tiere, Höhe der Entschädi­gung und Verwertung
¹ Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das BLV erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundes­rat kann Höchstbeträge bestimmen.
² Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens 60 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. In­nerhalb dieses Rahmens werden die Ent­schädigungen unter Be­rück­sichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig fest­ge­setzt.
³ Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.
⁴ Das BLV bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder ge­schlachteten Tieren verwertet wer­den sol­len.
Art. 37 ⁷⁷
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
Art. 38 ⁷⁸ Kürzung, Verweigerung und Rücker­stattung von Beiträgen
¹Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.
² Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
³ Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4237 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 39 und 40 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
Art. 41 ⁸⁰
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, mit Wirkung seit 1. Juli 1977 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ).
Art. 42 ⁸¹ Forschung, Diagnostik, Impfstoffe ⁸²
¹ Der Bund:
a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fach­leute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;
b.⁸³
betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Virologie und Immunologie (IVI);
c. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tier­­seuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann La­boratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit die­ser Aufgabe betrauen;
d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seu­chen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
e. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseu­chen vorschreiben;
f.⁸⁴
kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abgeben;
g.⁸⁵
kann Impfstoffbanken betreiben.
² Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.
³ Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen.
b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbil­ligt werden.⁸⁶
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ).
Art. 43 ⁸⁷
⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
Art. 44 Viehversiche­rungs­kassen
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Ab­schnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone er­gänzende Leistungen von Vieh­versicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.
Art. 45 Rückerstattung
¹ Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert wer­den.⁸⁸
² Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.⁸⁹
³ Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.⁹⁰
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

V a . ⁹¹ Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte

⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 45 a
¹ Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.
² Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schwei­ne-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.
³ Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.
⁴ Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
⁵ Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998⁹² nicht übersteigen.
⁹² SR 910.1

V b . ⁹³ Informationssysteme

⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 45 b Abs. 4 in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5749 ; 2021 680 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 45 b Tierverkehrsdatenbank
¹ Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierverkehrsdatenbank betrieben.
² Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 14, 15 a und 16.
³ Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebührenpflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest.
⁴ Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Verfügung.
Art. 45 c Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung
¹ Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich:
a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes;
b. die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten.
² Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
³ Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Kostentragung für die übrigen Informationssysteme; insbesondere kann er eine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsehen für Informationssysteme, die sie für ihre Vollzugsaufgaben nutzen.
Art. 45 d Weitere Informationssysteme: Inhalt und Datenbearbeitung
¹ Die Informationssysteme nach Artikel 45 c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
² Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Auf­gaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45 c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten:
a. das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45 c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.
⁴ Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Artikel 45 c Absatz 1 Buchstabe a für ihre eige­nen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu nutzen. Online-Zugriffe auf kantonale Daten richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Art. 45 e Kontrolldaten
¹ Jede Person kann die Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse zu ihrem Betrieb und zu ihren Tieren einsehen.
² Nutztierhalter können das BLV ermächtigen, die Daten betreffend den Tierschutz bei ihren Nutztieren und betreffend ihre Primärproduktion an Dritte weiterzugeben.
Art. 45 f Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45 c Absatz 1 Buchstaben a und b:
a. die Strukturen und die Datenkataloge;
b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;
d. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder­lichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45 c Absatz 1 Buch­stabe a;
g. die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten;
h. die Archivierung der Daten.

VI. Strafbestimmungen ⁹⁴

⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 126 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 46 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 126 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 47 ⁹⁶ Übertretungen und Vergehen
¹ Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch⁹⁷ vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
² In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
⁹⁷ SR 311.0
Art. 48 ⁹⁸ Übertretungen
¹ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15 a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.
² Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift ver­stösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 48 a ⁹⁹ Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 ( AS 1977 1187 ; BBl 1975 II 106 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 48 b ¹⁰⁰ Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Die Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁰¹ über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
¹⁰¹ SR 313.0
Art. 49 Nachzahlung von Gebühren
Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren verurteilt werden.
Art. 50 und 51 ¹⁰²
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 52 ¹⁰³ Strafverfolgung
¹ Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
² Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005¹⁰⁴ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009¹⁰⁵ vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.¹⁰⁶
³ Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlun­gen.¹⁰⁷
⁴ Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012¹⁰⁸ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005¹⁰⁹, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittel­gesetz vom 20. Juni 2014¹¹⁰, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986¹¹¹ oder das Bundes­gesetz vom 21. Juni 1991¹¹² über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung ange­drohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.¹¹³
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3095 ; BBl 2011 6985 ).
¹⁰⁴ SR 631.0
¹⁰⁵ SR 641.20
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
¹⁰⁸ SR 453
¹⁰⁹ SR 455
¹¹⁰ SR 817.0
¹¹¹ SR 922.0
¹¹² SR 923.0
¹¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).

VII. Vollzugs‑, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Befugnisse des Bun­desrates
¹ Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforder­lichen Vorschrif­ten.¹¹⁴
¹bis Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Voll­zug dieses Gesetzes wahrnehmen.¹¹⁵
² Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Geset­zes durch die Kantone.
³ Er kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.¹¹⁶
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 53 a ¹¹⁷ Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen
¹ Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
² Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmo­nisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das BLV ermächtigen, Anpassun­gen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
³ Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2269 ; BBL 2006 6337).
Art. 53 b ¹¹⁸ Internationale Zusammenarbeit
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammen­arbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit.
² Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völ­kerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 54 Vollzug
¹ Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.¹¹⁹
¹bis Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.¹²⁰
¹ter In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Straf­anzeige verzichten.¹²¹
² Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)¹²² zulässig.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹²² Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück­sichtigt.
Art. 54 a ¹²³
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2269 ; BBl 2006 6337 ). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 6 des BG vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 55 Disziplinar­verfahren
Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafver­fahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.
Art. 56 Gebühren
¹ Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchun­gen, Bewilli­gungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.
² Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tieri­schen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Dec­kung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausga­ben be­stimmt.
³ Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.¹²⁴
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4237 ; BBl 2002 4721 ).
Art. 56 a ¹²⁵ Schlachtabgabe
¹ Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten.¹²⁶
² Der Bundesrat legt die Abgaben unter Berücksichtigung des Schlachtwertes nach Tierkategorien abgestuft fest. Er regelt die Erhebung der Abgaben.
³ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für die Abgeltung an die Kan­tone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57 a .¹²⁷
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2008 2269 , 2013 943 ; BBl 2006 6337 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 57 ¹²⁸ Befugnisse des BLV
¹ Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.
² Es kann in dringlichen Fällen:
a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;
b.¹²⁹
vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 lan­desweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.¹³⁰
³ Das BLV:
a. nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Mel­dungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspek­tionen;
b.¹³¹
fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch;
c.¹³²
legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest.
⁴ Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tier­seuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.¹³³
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 ( AS 1995 3711 ; BBl 1993 I 805 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 AS 2003 4237 ; BBl 2002 4721 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
¹³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4237 ; BBl 2002 4721 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5749 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 57 a ¹³⁴ Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm
¹ Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten.
² Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2020 5749 ; 2022 486 ; BBl 2019 4175 ).
Art. 58 Militärische Vor­schriften
Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppen­übungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt wer­den, bleiben vorbehal­ten.
Art. 59 Erlass kantonaler Vorschriften
¹ Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale An­ordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.
² Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verord­nungen anstelle des Kantons.
Art. 59 a ¹³⁵ Ersatzvornahme
¹ Das EDI erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämp­fung notwendig sind.
² Das BLV verfügt anstelle säumiger kanto­na­ler Vollzugs­organe im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ).
Art. 59 b ¹³⁶ Einsprache
¹ Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
² Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.
³ Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
Art. 60 ¹³⁷ Mitteilung
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem EDI zur Kenntnis.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 61 Inkraftsetzung, Auf­hebung bis­herigen Rechtes
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widerspre­chenden Vorschrif­ten aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom 13. Juni 1917¹³⁸ betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 1962¹³⁹ über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.
³ Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gül­tigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
¹³⁸ [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620 ]
¹³⁹ [ AS 1963 185 ]
Art. 62 ¹⁴⁰
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 ( AS 1980 1776 ; BBl 1980 I 477 ). Auf­gehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).
Art. 62 a ¹⁴¹ Koordinationsbestimmung
Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012¹⁴² über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 2012 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
…¹⁴³
Datum des Inkrafttretens: Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 1967¹⁴⁴ die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1968¹⁴⁵
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 907 ; BBl 2011 7027 ).
¹⁴² SR 453 ; BBl 2012 3465
¹⁴³ Die Änd. kann unter AS 2013 907 konsultiert werden.
¹⁴⁴ BRB vom 16. Dez. 1966
¹⁴⁵ BRB vom 15. Dez. 1967 ( AS 1967 2115 )
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